TE Vfgh Beschluss 2001/12/13 G300/01 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §447a, §447b idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 und der 58. ASVG-Nov

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen von Sozialversicherungsträgern auf Aufhebung der Neufassung von Bestimmungen über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger mangels eindeutiger Bestimmtheit von Art und Umfang des behaupteten Eingriffs; Konkretisierung der Zahlungsverpflichtung im Einzelfall im Wege eines eigenen Verfahrens erforderlich

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihrem zu G300/01 protokollierten Antrag vom 1.10.2001 beantragen die Niederösterreichische sowie die Salzburger Gebietskrankenkasse die Aufhebung folgender, im Gesetzestext hervorgehobener Bestimmungen "de(r) §§447a Abs1, Abs3 und Abs4 sowie §447b Abs10 in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2000, SRÄG 2000, BGBl. I () Nr. 92/2000 (Art1 Ziff. 49e, Ziff. 49h, Ziff. 49i und Ziff. 49j) sowie §447b Abs5 i.d.F. der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I () Nr. 99/2001:

"Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§447a. (1) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

1. die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Abs3);

2. (aufgehoben);

3. sonstige Einnahmen.

(3) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0% ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten; bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversicherung auszugehen. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.

(4) Von den Jahreseinnahmen (Abs2) sind 10 vH zur Bildung einer Rücklage zu verwenden, die nur zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den im §447c Abs1 lita angeführten Gründen herangezogen werden darf. Erreicht diese Rücklage die Höhe von 1 vH der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter zu erhöhen. Die Rücklage ist zinsbringend in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des §446 Abs1 Z. 4 zutreffen.

(5) ...

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

§447b. (1) ...

(5) Der Zuschuß gebührt für ein Geschäftsjahr höchstens in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die bei dem Krankenversicherungsträger am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen liquiden Mittel auf ein Zwölftel der Jahresaufwendungen dieses Versicherungsträgers zu erhöhen. Er gebührt überdies höchstens im Ausmaß des Betrages, um den bei dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger 101 v. H. der Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres die Einnahmen - ausgenommen allfällige Zuschüsse und Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds - übersteigen.

(6) ...

(10) Erreichen die liquiden Mittel nach Abs6 bei einem der beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger am Ende eines Geschäftsjahres nicht ein Zwölftel der Jahresaufwendungen, so hat dieser Krankenversicherungsträger Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe von 30% der Beiträge nach §447a Abs3."

2. Zu ihrer Antragslegitimation bringen die antragstellenden Gebietskrankenkassen folgendes vor:

"Die Antragsteller sind zur gegenständlichen Anfechtung berechtigt, weil die angefochtenen Gesetzesbestimmungen ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und auch ohne Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung für die Antragsteller wirksam geworden sind. Durch die angefochtene Gesetzesregelung sind die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem. Art7 Abs1 B-VG bzw. Art2 STGG sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem. Art5 STGG verletzt.

Aufgrund der gem. §447a Abs3 ASVG normierten Anhebung der Beitragsverpflichtung um 0,6 %-Punkte auf 2,0 % und insbesondere aufgrund des letzten Satzes der zitierten Bestimmung sind die Antragsteller ihrer diesbezüglichen gesetzlichen Zahlungsverpflichtung jeweils am 1. April 2001 im Ausmaß von ATS 54,359.450,-- (Erstantragstellerin) und ATS 143,000.000,00 (Zweitantragstellerin) an den beim Hauptverband errichteten Ausgleichsfonds (auch) in dem als verfassungswidrig erachteten Umfang nachgekommen. Aufgrund des neuen Rückflußmodells gemäß §447b Abs10 ASVG trifft diese Beitragssatzanhebung die Antragsteller - im Gegensatz zu der SVA der Bauern - jedenfalls mit voller Härte ohne die Möglichkeit zu haben(,) diese krasse Anhebung des Beitragssatzes abfedern zu können(.) Darüberhinaus wirkt sich die angefochtene Gesetzesregelung für die Antragsteller auch dahingehend unmittelbar aus, daß ihnen durch die Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie durch die Reduzierung der Liquiditätsgrenze (ein Zwölftel an Stelle eines Sechstels) jede Möglichkeit genommen ist, Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds gem. §447b ASVG zu erhalten.

Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind mit 1.1.2001 bzw. 1. August 2001 (rückwirkend für das Geschäftsjahr 2000) in Kraft getreten, wodurch die zuvor aufgezeigten Auswirkungen ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ohne Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung für die Antragsteller direkt wirksam geworden sind. Die behauptete Verletzung ist aus den vorangeführten Gründen daher eine unmittelbare gegenwärtige, das heißt, nicht erst allenfalls spätere, sondern eine aktuelle Verletzung. Den Antragstellern steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesetzesbestimmungen bewirkten Rechtsverletzungen abzuwehren.

Verwiesen wird auch darauf, daß durch das Gesetz selbst, (nämlich durch die Bestimmungen des §447a Abs3 ASVG) die Beitragshöhe mit 2 % festgesetzt worden ist sowie mit §447a Abs3 letzter Satz ASVG die Fälligkeit der zu leistenden Teilbeträge mit 1. April und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres festgesetzt sind.

Die Anfechtungsberechtigung im Hinblick auf die Bestimmung des §447b Abs5 ASVG ergibt sich aus folgendem: Bei Gültigkeit der alten Liquiditätsgrenze (ein Sechstel der Jahresaufwendungen sowie Bewertung der Wertpapiere mit 70 v.H.) hätten für das Geschäftsjahr 2000 die Erstantragstellerin ATS 3.231.015,63 und die Zweitantragstellerin ATS 148.401.670,82 aus dem Ausgleichsfonds (Zuschüsse gem. §447b Abs7 ASVG) erhalten. Die Änderung des §447b Abs5 ASVG (auf ein Zwölftel an Stelle ein(es) Sechstel(s)) und Bewertung der Wertpapiere mit 100 v.H bewirkte jedoch für das Geschäftsjahr 2000, daß die Antragsteller keine Zuschuß erhalten haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat jedenfalls in bereits ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Erkenntnis vom 1.3.1986, VfSlg. 10.779) die Anfechtungsberechtigung bejaht."

II. 1. Mit dem zu G307/01 protokollierten Antrag vom 9.10.2001 begehren die Burgenländische, die Kärntner, die Steiermärkische sowie die Tiroler Gebietskrankenkasse die Aufhebung folgender Bestimmungen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, als verfassungswidrig:

"Art1 Zi 49e zur Gänze, Art1 Zi 49i zur Gänze, Art1 Zi 49f hinsichtlich des Ausdruckes 'und nach §85a BSVG', Art1 Z49h hinsichtlich des Ausdruckes 'und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern' im ersten Halbsatz und hinsichtlich des Ausdruckes 'und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern' im zweiten Halbsatz."

Mit diesen Artikeln des BGBl. I Nr. 92/2000 wurden in §447a ASVG jeweils die unter I. 1 hervorgehobenen, von den zu G300/01 antragstellenden Gebietskrankenkassen jeweils als Teil der geänderten Norm angefochtenen Wortfolgen hinsichtlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingefügt.

Zusätzlich wird die Aufhebung des Art1 Z49f hinsichtlich der Wortfolge "und nach §85a BSVG" beantragt.

2. Die zu G307/01 antragstellenden Gebietskrankenkassen begründen ihre Antragslegitimation wie folgt:

"a) Die angefochtenen Bestimmungen des SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000 (Art1 Zi 49e und Zi 49i zur Gänze und Zi 49f und Zi 49h soweit sie sich auf die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezieht) greifen in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig ein. Durch die Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach §447a ASVG kommt es zu Lasten der Antragsteller zu einer Verschiebung der Mittel des Ausgleichsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Dies ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar aus den oben dargestellten Berechnungen. Die Antragsteller werden daher durch die angefochtenen Bestimmungen des SRÄG 2000 unmittelbar in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt. Gemäß Art1 Zi 53 SRÄG 2000 traten die angefochtenen Bestimmungen mit 1.1.2001 in Kraft. Dadurch sind diese Bestimmungen für die Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller liegt vor, weil nach Art und Ausmaß dieser Eingriff durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller sind nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Den Antragstellern steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung. Die Antragsteller werden in ihrem Recht auf Nichtentzug der ihnen aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zustehenden Geldmittel beeinträchtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen eine Antragslegitimation eines Sozialversicherungsträgers bejaht (VfSlg 10.451/1985; VfSlg 10.779/1986).

b) Durch die angefochtenen Bestimmungen des SRÄG 2000 wird in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die bekämpften Normen eingegriffen. Die bekämpften Normen wenden sich an die Antragsteller. Da den Antragstellern Geldmittel entzogen werden, ist die nachteilige Auswirkung evident.

Für die Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Gesetz sich auf die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig auswirkt, ist nicht dessen subjektive Auffassung entscheidend, vielmehr ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. In diesem Sinne kommt es darauf an, ob bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Auffassung die durch das Gesetz bewirkte Änderung der Rechtsposition des Antragstellers als eine für ihn nachteilige anzusehen ist (VfSlg 11.765/1988; VfSlg 14.075/1995)."

III. 1. Die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erweisen sich als unzulässig:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für die antragstellende Partei tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei nachteilig eingreift und diese - im Falle der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der antragstellenden Partei nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn der antragstellenden Partei kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, 13765/1994, 13944/1994).

1.2. Anders als im dem Erkenntnis VfSlg. 10451/1985 zugrundeliegenden Fall wird in den §§447a ff ASVG den antragstellenden Gebietskrankenkassen keine ziffernmäßig bestimmte Zahlungsverpflichtung auferlegt. Das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung von 2 % der jeweiligen Beitragseinnahmen bedarf vielmehr der Konkretisierung im Einzelfall, wofür - soferne einer der Krankenversicherungsträger seine Leistungsverpflichtung zur Gänze oder teilweise bestreitet - das in §416 ASVG vorgesehene Verfahren zu Gebote steht:

Gem. §416 ASVG entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern. Der Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ist "beim Hauptverband" errichtet, woraus sich die Zurechnung des Ausgleichsfonds zum Hauptverband ergibt (so für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bereits VfSlg. 10451/1985). §447a Abs1 ASVG normiert bloß, daß das Vermögen dieses Fonds getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten ist, woraus aber keine andere Beurteilung der Zurechnung folgt. Streitigkeiten über die Höhe der Zahlungsverpflichtung einer Gebietskrankenkasse an den Ausgleichsfonds sind daher solche mit dem Hauptverband.

Hängt das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Gebietskrankenkassen sowie das Ausmaß der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds von der Höhe der Beitragseinnahmen ab und steht für den Streitfall auch ein Verfahren zur Verfügung, so kann nicht gesagt werden, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar in die rechtlich geschützte Interessensphäre der antragstellenden Gebietskrankenkassen eingriffen.

Ist daher der - behauptete - Eingriff somit nach Art und Umfang nicht eindeutig bestimmt, so mangelt es den antragstellenden Gebietskrankenkassen an der Antragslegitimation (vgl. VfSlg. 15546/1999).

1.3. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorherige mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G300.2001

Dokumentnummer

JFT_09988787_01G00300_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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