TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/17 2005/05/0375

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §105;
StGB §104a;
StRegG §1;
StRegG §2 Abs1;
StRegG §2 Abs3;
StRegG §8 Abs1;
StRegG §8 Abs2;
StRegG §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. TR in R, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in 4600 Wels, Karl-Loy-Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 2004, Zl. 12.204/860- III/3/05, betreffend Feststellung gemäß § 8 Strafregistergesetz 1968, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 22. August 2005 bei der belangten Behörde eingelangten "Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Strafregistergesetz" vom 17. August 2005 begehrte der Beschwerdeführer "gemäß § 8 Abs. 3 StRegG das Strafregister hinsichtlich des Antragstellers dahingehend zu berichtigen, dass das Urteil des Landgerichtes Passau vom 22. 6. 2004 ersatzlos entfernt wird". Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf Grund des Urteils der zweiten Strafkammer des Landgerichtes Passau vom 17. Juli 2004, KLs 311 Js 18909/01, mit welchem er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 300,-- verurteilt worden sei, in das Strafregister aufgenommen worden sei. Diese Aufnahme in das Strafregister sei zu Unrecht erfolgt, weil die Vorgangsweise der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Strafregistergesetz widerspreche. Dem zitierten Urteil könne entnommen werden, dass die Verurteilung deshalb erfolgt sei, weil dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mitangeklagten vorgeworfen worden sei, vom 30. April 1999 bis zum 21. September 2002 45 Arbeitnehmer aus der tschechischen Republik, Rumänien und Polen eingesetzt zu haben, wobei alle Beteiligten gewusst hätten, dass diese Fahrer nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland seien. Auch die notwendigen Arbeitsbewilligungen seien nicht vorhanden gewesen. Die Bestrafung sei gemäß den Bestimmungen des § 92a bzw. § 92b des Deutschen Ausländergesetzes erfolgt; nach diesen Bestimmungen sei es gerichtlich strafbar, wenn eine Person bei einem Verstoß gegen die deutschen Aufenthaltsbestimmungen Hilfe leiste bzw. dazu anstifte, soweit sie dafür einen Vermögensvorteil erhalte. Das Landgericht Passau habe in seinem Urteil die Erfüllung dieser Voraussetzungen darin gesehen, dass die vom Beschwerdeführer beschäftigten Fahrer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland eingereist und der Beschwerdeführer ihnen dabei vorsätzlich Hilfe geleistet habe, indem er die Fahrer angeworben und eingesetzt habe. Dieses Verhalten widerspreche in Österreich zwar den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und sei damit im Verwaltungswege strafbar, es existiere allerdings im Gegensatz zum deutschen Recht keine Bestimmung, die für ein derartiges Verhalten die Zuständigkeit der Gerichte vorsehen würde (Hinweis auf § 28 AuslBG). Ein Verstoß gegen § 104 Fremdengesetz liege jedenfalls nicht vor; Schlepperei sei nämlich nur dann gegeben, wenn die rechtswidrige Einreise eines Fremden mit dem Vorsatz gefördert werde, dass dies gegen einen nicht bloß geringen Vermögensvorteil geschehe. Damit sei eindeutig gemeint, dass jemand die rechtswidrige Einreise eines Ausländers unterstütze und dafür eine Zahlung oder einen anderen Vermögensvorteil erhalte. Die Handlungen, für die der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden sei, seien somit in Österreich nicht gerichtlich strafbar, zumal keine Unterstützung bei der Einreise erfolgt sei, jedenfalls nicht gegen Bezahlung oder Zuwendung eines sonstigen Vermögensvorteils. Dass ein derartiger Vorteil durch die Beschäftigung eingetreten sein möge, sei hier nicht ausreichend, zumal keine unmittelbare Gegenleistung für die Unterstützung bei der rechtswidrigen Einreise vorliege, sondern erst nach der Einreise zwischen dem Antragsteller und den Arbeitern ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, für das der ordnungsgemäße Lohn bezahlt worden sei. Weil der Beschwerdeführer aber zweifelsfrei für die Einreise selbst keine wie immer geartete Gegenleistung erhalten und dabei auch keinerlei Unterstützungshandlungen vorgenommen habe, sei eine gerichtliche Strafbarkeit in Österreich nicht gegeben. Hinzuweisen sei darauf, dass in Deutschland nach den Bestimmungen des § 92a Abs. 1 Z. 2 Ausländergesetz bereits eine wiederholte Handlung bzw. eine Handlung für mehrere Ausländer zu einer gerichtlichen Strafe führe, was in Österreich keinesfalls für eine gerichtliche Strafbarkeit ausreiche. Weil im gegenständlichen Fall in Österreich im Gegensatz zu Deutschland die dem Antragsteller im Urteil vorgeworfene Tathandlung nicht gerichtlich strafbar sei, lägen damit die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Strafregister nicht vor.

Über Anfrage der belangten Behörde teilte das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 3. November 2005 mit, dass der im Urteil des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 festgestellte Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer nach österreichischem Recht jedenfalls dem § 105 Fremdengesetz ("Ausbeutung eines Fremden") unterstellt werden könne. Für eine Unterstellung auch unter § 104 Fremdengesetz enthalte der im Urteil des Landgerichtes Passau festgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. August 2005 gemäß § 8 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. I Nr. 277 idF der Strafregisternovelle 1974, BGBl. Nr. 797, fest, "dass der ihrer Verurteilung des Landgerichtes Passau (BRD) vom 22.6.04 zu Grunde gelegte Sachverhalt nach österreichischem Recht jedenfalls dem § 105 Fremdengesetz unterstellt werden kann und daher die Aufnahme in das Strafregister gemäß § 2/3 Strafregistergesetz zu Recht erfolgte". In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass "nach Rechtsansicht des ho. BM f. Inneres in Akkordierung mit der Meinung des BM f. Justiz" feststehe, "dass der Sie betreffende im Urteil des Landgerichtes Passau vom 20.6.2004 festgestellte Sachverhalt nach österreichischem Recht jedenfalls dem § 105 Fremdengesetz (Ausbeutung von Fremden) zu unterstellen ist".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er weist darauf hin, dass zwischen den deutschen und österreichischen Bestimmungen ein gravierender Unterschied bestehe; für eine gerichtliche Strafbarkeit seien nach österreichischem Recht bei weitem mehr Tatbestandsmerkmale erforderlich als dies nach deutschem Recht der Fall sei. Nach deutschem Recht reiche es bereits aus, wenn die Absicht bestehe, sich aus der Tatsache der mangelnden Aufenthaltsbewilligung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der nach den Feststellungen des Landgerichtes Passau im vorliegenden Fall darin bestanden habe, dass bei Beschäftigung eines in Österreich, Luxemburg oder Liechtenstein legal tätigen Fahrers ein wesentlich höherer Lohn gezahlt hätte werden müssen und darüber hinaus auch erhebliche Lohnnebenkosten angefallen wären. Dies allein sei nach den österreichischen Strafnormen nicht für eine gerichtliche Strafbarkeit ausreichend. Hier sei notwendig, den jeweiligen Fremden unter Ausnützung seiner besonderen Abhängigkeit auszubeuten. Beide Voraussetzungen könnten dem deutschen Strafurteil nicht entnommen werden. Der angefochtenen Entscheidung seien keine Feststellungen darüber zu entnehmen, welche Zahlungen die jeweiligen Fahrer tatsächlich erhalten hätten. Ohne eine derartige Feststellung könne aber nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers von einer Ausbeutung, die nach deutschem Recht nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit gewesen sei, ausgegangen werden. Im konkreten Fall sei es vielmehr so gewesen, dass die beschäftigten Fahrer durchaus mehr erhalten hätten als ihnen dies in ihrem jeweiligen Heimatland möglich gewesen wäre; dies sei auch der Grund gewesen, warum sie (freiwillig) zu den ihnen übertragenen Arbeiten bereit gewesen seien. Von einer Ausbeutung könne im Beschwerdefall keine Rede sein. Es könne nach den Feststellungen des deutschen Urteiles auch nicht der Tatbestand der Ausnützung einer besonderen Abhängigkeit eines Fremden angenommen werden. Die einzelnen Fahrer seien von ihrem Arbeitgeber nicht mehr und nicht weniger abhängig als dies bei Dienstnehmern regelmäßig der Fall gewesen sei. Sie hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihr Dienstverhältnis zu beenden und in ihre Heimatländer zurückzukehren; auch die ihnen zustehenden Zahlungen hätten sie immer erhalten. Worin die besondere Abhängigkeit gelegen sein soll, könne nicht nachvollzogen werden; dies insbesondere deshalb, weil die Behörde jegliche Begründung in diesem Zusammenhang unterlassen habe. Für die Unterstellung des im Urteil des Landgerichtes Passau festgestellten Sachverhaltes unter § 105 Fremdengesetz fehle es einerseits an der Voraussetzung der Ausbeutung eines Fremden, andererseits aber auch daran, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 151/2004, sind im Beschwerdefall von

Bedeutung:

"Strafregister

§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme oder Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;

3. ...

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozessordnung 1960 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

...

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers die Feststellung getroffen, dass der der Verurteilung des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 zu Grunde gelegte Sachverhalt nach österreichischem Recht jedenfalls dem § 105 Fremdengesetz (FrG) unterstellt werden kann und daher die Aufnahme in das Strafregister gemäß § 2 Abs. 3 Strafregistergesetz 1968 zu Recht erfolgte.

Im Sinne des § 8 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 hat die belangte Behörde mit diesem Ausspruch den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2005 offenkundig abgewiesen, weil sie der Auffassung ist, dass die Eintragung der Verurteilung deshalb zulässig war, weil der im Urteil des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 festgestellte Sachverhalt nach österreichischem Recht jedenfalls dem § 105 Fremdengesetz unterstellt werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 3 Strafregistergesetz 1968 kommt es bei Verurteilungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 in das Strafregister aufzunehmen sind, darauf an, welche Handlung mit dem Erkenntnis (hier: Urteil) abgeurteilt worden ist.

In der im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Ausfertigung des Urteiles des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 ist in den Gründen unter Punkt I. ("Festgestellter Sachverhalt") lit. C festgestellt, dass die Angeklagten, darunter auch der Beschwerdeführer, "vom 30.4. 1999 bis zum 21.9.2002" entsprechend ihrer Planung jedenfalls 45 Arbeitnehmer aus der tschechischen Republik, Rumänien und Polen eingesetzt hätten, die insgesamt

2.471 Fahrten durch die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hätten. Die Fahrer seien, wie sie gewusst hätten, nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet gewesen. Dies sei auch sämtlichen Angeklagten und den anderweitig Verfolgten bewusst gewesen.

Der Straftatbestand Ausbeutung eines Fremden gemäß § 105 Fremdengesetz 1997 wurde mit BGBl. I Nr. 34/2000 neu geschaffen. Das Bundesgesetzblatt wurde am 30. Juni 2000 ausgegeben. Für den Zeitraum beginnend vom 30. April 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann daher die Zulässigkeit der Aufnahme des Urteiles des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 rechtens nicht auf den Tatbestand § 105 Fremdengesetz 1997 ("Ausbeutung eines Fremden") gestützt werden.

§ 105 Fremdengesetz 1997, auf den die belangte Behörde ihre Entscheidung stützt, hatte im hier relevanten Zeitraum (1. Juli 2000 bis zum Ende der - im Urteil des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 angeführten - Tathandlungen 21. September 2002) folgenden Wortlaut:

"Ausbeutung eines Fremden

§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."

Die Verurteilung einer Tathandlung nach § 105 Fremdengesetz 1997 in der hier maßgeblichen Fassung erfordert daher vom Täter eine Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, um sich oder einem Dritten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verbunden mit einer Ausbeutung dieses Fremden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, Seiten 1 f, wird hiezu ausgeführt:

"In Anlehnung an die Ausbeutungskomponente des § 104a StGB, jedoch in der Reichweite über diese Regelung hinausgehend, soll künftig auch strafbar sein, wer die besondere Abhängigkeit eines Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ausbeutet. Diese in § 105 FrG getroffene Regelung soll in Anlehnung an die im Konnex mit der Zuführung zur Unzucht durch die Strafbestimmungen gegen Menschenhandel (§ 217 StGB) sowie der (in der Regel folgenden) Zuhälterei (§ 216 StGB) ein entsprechendes Reaktionspotenzial gegen die Ausbeutung der vitalen Interessen der Geschleppten, die nicht durch den Schlepper selbst erfolgt, gewährleisten."

Im Urteil des Landgerichtes Passau vom 22. Juni 2004 ist zwar festgehalten, dass die Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer, in der Absicht gehandelt haben, sich durch die Beschäftigung der Fahrer aus Drittländern dauerhaft einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Worauf die belangte Behörde ihre Auffassung gestützt hat, dass die betroffenen Fahrer (Fremden) auch vom Beschwerdeführer ausgebeutet worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, einerseits Feststellungen über den vom Landgericht Passau in seinem Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu treffen und andererseits darzulegen, welche Tathandlungen im Einzelnen nach der Rechtsansicht der belangten Behörde den Tatbestand des § 105 Fremdengesetz erfüllen. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050375.X00

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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