TE OGH 1993/11/10 13Os150/93 (13Os151/93)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1993
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten