TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/30 2003/09/0136

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Ing. H in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaan, Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 2003, Zl. UVS 30.12-27/2002-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zehn Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig befunden, er habe als Vorstand der A AG mit dem Sitz in G zu verantworten, dass diese Aktiengesellschaft entgegen dem § 18 AuslBG am 13. März 2000 die Arbeitsleistungen von zehn namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen, die von dem Arbeitgeber K in L/Slowakei ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz an einer näher bezeichneten Baustelle im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen oder Entsendebewilligungen erteilt worden seien.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zehn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1306/03-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Über diese abgetretene Beschwerde - die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 ergänzte und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die belangte Behörde am 2. Dezember 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte. Am Ende dieser Verhandlung fand keine Verkündung des Bescheides statt; der Verhandlungsleiter gab vielmehr bekannt, dass " die Entscheidung gemäß § 67g Abs. 2 Z 2 AVG schriftlich ergeht". Der mit 31. Juli 2003 datierte Berufungsbescheid wurde am 5. August 2003 zugestellt und damit erlassen.

Damit waren aber seit dem 13. März 2000, an welchem Tag die A AG, deren Vorstand der Beschwerdeführer zu dieser Zeit war, die Arbeitsleistungen der zehn Ausländer entgegen dem § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 18 AuslBG dem angefochtenen Bescheid zufolge in Anspruch nahm, mehr als drei Jahre vergangen. In einem solchen Fall darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Befindet sich das Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Berufung, so hat die Berufungsbehörde vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0255, vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0020, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0191). Eine Verkündung des Berufungsbescheides ist im vorliegende Fall nicht erfolgt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom17. November 2004, Zl. 2001/09/0074).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. März 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090136.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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