TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/27 2004/07/0179

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1993/902;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1993/902;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §20 Abs2 litc ;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs2;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs4;
WWSLG Krnt 2003 §42;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MS in V, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler und Dr. Dietrich Clementschisch, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 11/1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. September 2004, Zl. 11-WWLG-2/10-2004, betreffend Ablöse einer besonderen Felddienstbarkeit nach § 42 K-WWLG (mitbeteiligte Partei: MH, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher in 9500 Villach, Hauptplatz 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. Juni 1927 bzw. am 1. Juli 1927 wurde zwischen den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ein Kaufvertrag hinsichtlich mehrerer Grundflächen abgeschlossen. Unter Punkt 3 dieses Kaufvertrages räumten die Vertragsparteien einander die Dienstbarkeit des Fahr- und Wegerechtes auf einem bereits bestehenden Weg durch ihre (benachbart gelegenen) Hofräume ein.

Am 11. Dezember 2001 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und beantragte gemäß den §§ 33, 34, 37 und 44 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten (ARLG), LGBl. Nr. 41/1920, die Regelung der Wegservitut laut dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1927, welche sie und die Mitbeteiligte berechtige, wechselseitig die Grundstücke 416/3 und 416/4 KG M zum Gehen und Fahren zu benützen. Die Dienstbarkeit sei nicht mehr notwendig, nachdem beide Servitutsberechtigten die öffentliche Wegparzelle 1555 (H-Weg) benützen könnten.

Die ABB holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 11. November 2002 ein; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Ablöse der Servitut aussprach und auf die Notwendigkeit des Weiterbestehens dieser Dienstbarkeit, insbesondere für das Führen von Pferden zur Koppel, hinwies.

Die ABB entschied mit Bescheid vom 9. Mai 2003 über den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend, dass das auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Juni 1927 bzw. 1. Juli 1927 gegenseitig eingeräumte Recht der Dienstbarkeit des Fahr- und Wegerechtes hinsichtlich des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 416/4 KG M, abgelöst und diese verpflichtet werde, bei sonstiger Zwangsfolge binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einen Ablösebetrag in Höhe von EUR 3.500,-- auf ein näher bezeichnetes Konto einzubezahlen. Eine Lageplanskizze vom 18. Oktober 2002, welche den Verlauf der Dienstbarkeitstrasse darstelle, bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.

Die Begründung dieses Bescheides stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die seinerzeitige gegenseitige Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes offensichtlich aus praktischen Gründen erfolgt sei, die Notwendigkeit jedoch, insbesondere wegen der Ausweichmöglichkeit auf den H-Weg, nicht mehr gegeben sei, sodass deren Ablöse in Geld im Sinne des § 37 ARLG vorzunehmen gewesen sei.

Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung und machte geltend, die Gründe zur Aufhebung bzw. Ablöse der Dienstbarkeit seien nicht gegeben. Die Benützung des H-Weges sei wegen einer unübersichtlichen Engstelle problematisch, sowohl für die Pferde als auch beim Passieren von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Zudem sei der Ablösebetrag viel zu gering bemessen.

Die belangte Behörde holte ein landwirtschaftliches bzw. agrartechnisches Amtsgutachten zur Pferdezucht bzw. Pferdehaltung, zur Beschaffenheit des öffentlichen Weges (H-Weg) und hinsichtlich der möglichen Benutzbarkeit des H-Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen und Pferden, ein.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 nahm die Mitbeteiligte zum Inhalt des Gutachtens Stellung und vertrat weiters den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei keine Landwirtin bzw. sei nie Landwirtin gewesen und betreibe keinerlei landwirtschaftlichen Betrieb. Es befände sich auf der ganzen Liegenschaft keine bäuerliche Einrichtung, es würden keine Tiere gehalten, es gäbe keine landwirtschaftlichen Geräte und die "bäuerliche Gästebeherbergung" werde nur zwei Monate im Jahr durchgeführt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 wies die Mitbeteiligte darauf hin, dass nunmehr das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003, anzuwenden sei, dessen § 42 ein Verfahren nur auf Antrag sämtlicher betroffener Parteien kenne. Da das Verfahren aber nur durch den Antrag der Dienstbarkeitsbelasteten eingeleitet worden sei, könne es schon aus diesem Grund zu keiner Entscheidung kommen.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. landwirtschaftlicher Tätigkeit auf den Grundflächen der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsgutachten vom 15. April 2004 ein. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden besitze und über land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz verfüge, eine eigene, persönliche, aktive Bewirtschaftung dieser Ressourcen zum Zweck der Erwirtschaftung eines Einkommens aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion durch die Besitzerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht stattfinde. Es werde zwar die Hofstelle in ordentlichem Zustand erhalten, der Obstgarten auf der Parzelle 416/4 selbst gepflegt und abgeerntet, eine wirtschaftliche Aktivität mit sich daraus ergebenden land- und forstwirtschaftlichen Erlösen stelle diese Tätigkeit jedoch nicht dar. Die derzeitige Besitzerin der gegenständlichen Liegenschaft sei folglich nicht (mehr) Land- und Forstwirtin im oben angeführten Sinne. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass künftig die gegenständliche Liegenschaft wieder als aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vom Besitzer selbst genutzt und bewirtschaftet werde (z.B. von Rechtsnachfolgern der gegenwärtigen Besitzerin nach Übertragung des Eigentums), zumal die wesentlichen infrastrukturmäßigen Voraussetzungen (Grundbesitz mit Grünland-, Land- und Forstwirtschaft sowie Bauland-Dorfgebiet-Widmung, landwirtschaftliche Gebäude, Wohngebäude im Dorfgebiet) vorhanden seien, es sich also vom Typus her um eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft, mit Potenzial für eine wirtschaftliche Nutzung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb handle.

Zumal das Wegservitut mit der Parzelle 416/4 der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 114 und nicht mit der Person der augenblicklichen Besitzerin, die bereits Pensionistin sei, verknüpft sei, dürfe in diesem Zusammenhang die Frage in den Raum gestellt werden, ob die Zuerkennung der Eigenschaft "landwirtschaftlich genutzt" an die gegenständliche Liegenschaft wirklich von der augenblicklichen persönlichen Situation der derzeitigen Besitzerin bzw. deren Landwirtestatus abhängig gemacht werden dürfe, oder ob nicht vor allem auf die Widmung der Grundflächen sowie den vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäudebestand der servitutsbelasteten Parzelle Bedacht genommen werden müsste. Gehe man von Letzterem aus, handle es sich auch bei der im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaft "sinngemäß" um eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft.

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin um eine weitere ergänzende Stellungnahme dahin, ob die verpflichtete Liegenschaft ohne erheblichen Aufwand einer entsprechenden (d.h. auf eine Ertragserzielungsabsicht ausgerichteten) land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnte.

Aus dem weiteren ergänzenden Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28. Mai 2004 geht hervor, dass die Liegenschaft eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft mit den erforderlichen infrastrukturmäßigen Voraussetzungen sei, wie u.a. eine Hofstelle samt Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Mistlager, land- und forstwirtschaftlich gewidmeten und genutzten Flächen, sowie Bauland-Dorfgebiet-Flächen. Die Gebäude seien zwar bereits älteren Baujahres, jedoch gut erhalten und wiesen keine gravierenden Mängel auf, die einer sofortigen Nutzung entgegenstünden. Der dazu gehörige Obstgarten werde nach wie vor von der Besitzerin und ihrem Ehemann zur Obstgewinnung und Obstverarbeitung (Tafelobst, Most, Schnapsbrennen) genutzt.

Das Hauptwirtschaftsgebäude bestehe aus einem zweigeschossigen Heubergeraum in Holzbauweise. Im anschließenden Erdgeschoß (Massivbau mit Gewölbedecke) seien in mehreren Räumen zwei Stallräume, eine Werkstätte und eine Selch untergebracht. Die Aufstallungen seien entfernt worden, jedoch sei etwa zum Zweck der Schweinehaltung eine neuerliche Buchteinteilung ohne größeren Aufwand jederzeit möglich. Die Stallräume würden derzeit als Abstellräume bzw. für die Obstverarbeitung genutzt. Die Werkstätte sei noch als solche in Verwendung. Im zweiten Wirtschaftsgebäude seien zwei Garagen untergebracht, daran schließe ein Mistlager an. Der Keller des Wohnhauses werde als Mostkeller und für die Essigherstellung genutzt. Die Obergeschoße des Wohnhauses seien innen frisch renoviert und in sauberem, zeitgemäßem Zustand.

Nach kleineren Adaptierungen der Stallräume könnte grundsätzlich auch wieder mit einer Tierhaltung (Schweine-, Hühner- , Schafhaltung) begonnen werden. Jedoch wären auch andere Erwerbsmöglichkeiten z.B. im Bereich des Obstbaues samt Veredelung und in Kombination mit Bienenhaltung denkbar. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur jederzeitigen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ohne zuvor erheblichen Aufwand betreiben zu müssen (Umwidmungsverfahren, Bauverfahren, Neubau etc.) seien auf der gegenständlichen Liegenschaft jedenfalls vorhanden.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 erstattete die Mitbeteiligte dazu eine Stellungnahme, in welcher sie die Schlussfolgerung, wonach die belastete Liegenschaft ohne erheblichen Aufwand einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden könnte, aus näher angeführten Gründen in Zweifel zog. So führte sie z.B. aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Umsatz aus der Landwirtschaft erwirtschafte und zog die Realisierbarkeit der vom Amtssachverständigen im Bereich der belasteten Liegenschaft als möglich erachteten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Zweifel. Schließlich betonte sie, dass seit 1970 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Um eine solche wieder installieren zu können, sei ein finanzieller Aufwand in höherem Ausmaße erforderlich und es lägen die infrastrukturmäßigen Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Es handle sich beim Grundstück der Beschwerdeführerin daher weder um ein land- noch um ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, weshalb die Agrarbehörde unzuständig sei.

Die belangte Behörde führte am 8. Juli 2004 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die Gründe für das Fehlen der Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführerin ins Treffen führte. In diesem Zusammenhang verwies er auf § 42 K-WWLG, wonach die Ablösung von besonderen Felddienstbarkeiten nur dann statthaft sei, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sei; diese Kriterien lägen seiner Meinung nach nicht vor. Im Übrigen sei auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht gegeben. Schließlich zog er die von der Amtssachverständigen im Gutachten vom 10. November 2003 festgestellte Tauglichkeit der Alternativtrasse (H-Weg) mit näherer Begründung in Zweifel.

Die Beschwerdeführerin führte aus, sie betreibe Obstbau und es seien wegen des Bioanbaues sowohl das Obst als auch dessen Veredelungsprodukte gut vermarktbar. Des Weiteren würden die Einnahmen aus der Fremdenzimmervermietung die laufenden Kosten des Betriebes abdecken. Vor allem beeinträchtige die Ausübung der Dienstbarkeit durch die Mitbeteiligte die Lebensqualität im Hofbereich, seien doch durch auskommende Pferde im Hofbereich aufhältige Personen (insbesondere Sommergäste) Gefahren ausgesetzt. Der H-Weg als Alternativtrasse könne sehr wohl von LKW bzw. landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen befahren werden, ungeachtet der nicht sehr übersichtlichen Einbindung der Trasse von ihrem Hof in den H-Weg.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Landwirteeigenschaft der Beschwerdeführerin bestehe zur Zeit nicht. Hingegen träfen die nach dem Gemeindeplanungsgesetz festgelegten Kriterien für land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebe auf die besagte Hofstelle zu. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit den Miteigentumsflächen ca. 1,4 ha Grundflächen LN besitze, würde das Substrat bei üblicher Bewirtschaftung ausreichen, um das Niveau einer Nebenerwerbslandwirtschaft zu erreichen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 2004 änderte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der Mitbeteiligten den Bescheid der ABB vom 9. Mai 2003 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2004 auf Regelung des mit Kaufvertrag vom 24. Juni 1927 bzw. 1. Juli 1927 zu Gunsten der Liegenschaft EZ 4 eingeräumten Rechtes der Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens über das Grundstück Nr. 416/4 der Beschwerdeführerin in Ansehung des § 42 Abs. 1 K-WWLG als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten sowie der Stellungnahmen der Verfahrensparteien legte die belangte Behörde dar, dass seit 1. Juli 2003 das K-WWLG in Geltung stehe, mit welchem das ARLG außer Kraft gesetzt worden sei. Nach der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 1 K-WWLG seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiter zu führen. Somit fänden die in Betracht kommenden Vorschriften des K-WWLG auch im Gegenstand Anwendung. Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1, 2 und 4 leg. cit. meinte die belangte Behörde, es sei hinsichtlich der mehrfach gerügten Unzuständigkeit der am Verfahren beteiligten Agrarbehörden festzuhalten, dass dem im § 2 Abs. 1 K-WWLG statuierten Tatbestandsmerkmal "land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaft" im hier gegebenen Verständnis auch solche Grundstücke zu unterstellen seien, bei welchen zwar aktuell keine land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolge, die jedoch ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden könnten. Dieser Rechtsstandpunkt lasse sich nicht nur aus der teleologischen Interpretation des in Rede stehenden Begriffes, sondern auch mit dem Hinweis auf eine dem Inhalt nach bzw. im Ergebnis praktisch gleich lautende Begriffsdefinition im § 1 Abs. 3 K-FLG gewinnen. Dass mangels eigener Legaldefinition in einer Rechtsvorschrift (wie hier im K-WWLG) gegebenenfalls eine adäquate Begriffsauslegung einer anderen Rechtsvorschrift (hier des K-FLG) herangezogen werden könne, sofern von gleichen bzw. ähnlichen Zielsetzungen auszugehen sei, liege auf der Hand und werde eine solche Vorgangsweise nicht zuletzt auch in der einschlägigen Literatur für zulässig gehalten (so z.B. Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 126, zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Tirol).

Aus dem Vorgesagten sei zu folgern, dass im Gegensatz zur Meinung der Verpflichteten die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gegeben sei, werde doch im landwirtschaftlichen Amtsgutachten vom 28. Mai 2002 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur jederzeitigen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Bereich der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft der Antragstellerin, ohne zuvor einen erheblichen Aufwand betreiben zu müssen, jedenfalls vorhanden seien.

Der Ansicht der Mitbeteiligten, auf Grund des § 42 K-WWLG sei ein Verfahren nur auf Antrag sämtlicher betroffener Parteien einzuleiten, sei entgegen zu halten, dass diese Vorschrift mit Blick auf deren Sinn und Zweck insoweit teleologisch zu reduzieren und damit einschränkend auszulegen sei, dass zur Einleitung bzw. Durchführung eines solchen Verfahrens der entsprechende Antrag einer Verfahrenspartei genüge. Eine andere Deutung dieser Bestimmung werde deswegen inpraktikabel, als solche Verfahren kaum durchführbar wären, sei es doch schwer vorstellbar, dass in einem kontradiktorischen Verfahren inhaltlich gleich lautende Anträge seitens der beteiligten Verfahrensparteien gestellt würden. Der Berufung sei dennoch Erfolg beschieden. Wie bereits dargetan, dürften nach § 42 Abs. 1 leg. cit. bestimmte Felddienstbarkeiten auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Behörde u.a. abgelöst werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sei. Nach den Äußerungen des Amtssachverständigen vom 15. April 2004 sowie 28. Mai 2004 sei die dienstbarkeitsbelastete Liegenschaft der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels entsprechender wirtschaftlicher Aktivität nicht als Landwirtschaft im fachspezifischen Verständnis zu betrachten. An dieser durchaus plausibel und nachvollziehbar zu wertenden Einschätzung vermöchten auch die Bemerkungen, wonach die Hofstelle in ordentlichem Zustand erhalten und der Obstgarten selbst gepflegt und zur Obstgewinnung und Obstverarbeitung genutzt werde, nichts zu ändern, seien doch diese bzw. solche Tätigkeiten aus der Sicht der belangten Behörde als landwirtschaftliche Hobbytätigkeit zu werten. Wenngleich nur mehr diese Sichtweise in den vorangesprochenen Amtsgutachten insofern relativiert werde, als - im Übrigen ebenso einleuchtend - zum Ausdruck komme, dass die dienstbarkeitsbelastete Liegenschaft ohne erheblichen Aufwand einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zugeführt werden könnte, sei allein in Anbetracht der geringen Größe sowie der Struktur dieser Liegenschaft nicht davon auszugehen, dass damit dem Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft entsprochen werden könnte. Hiezu komme, dass auch die Beschwerdeführerin selbst im Verfahren nicht konkret ausgeführt habe, wie bzw. in welcher Form sie die derzeit nicht entsprechend aktivierte Landwirtschaft wieder aufleben lassen wolle, sodass auch von daher betrachtet die Beschwerdeführerin kein ausdrückliches Interesse an der Schaffung einer leistungsfähigen Landwirtschaft bekundet habe. Ihre Äußerungen im Berufungsverfahren, wonach das Anwesen von ihr und ihrem Mann, teilweise mit Hilfe von Verwandten, die nach Bedarf mit landwirtschaftlichen Maschinen aushülfen, bewirtschaftet werde und dass ihr Sohn die Liegenschaft in F erben werde, reichten zu einer fundierten Prognose, dass die Liegenschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt als leistungsfähige, nachhaltige und umweltverträgliche Land- und Forstwirtschaft betrieben werde bzw. in absehbarer Zukunft einer solchen zugeführt werden solle, nicht hin. Vielmehr lasse sich auch diesen Ausführungen entnehmen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit durch die Mitbeteiligte sich vor allem in Bezug auf die sommerliche Vermietertätigkeit der Beschwerdeführerin als störend erwiesen habe bzw. erweise.

Daher sei die kardinale Voraussetzung des § 42 Abs. 1 K-WWLG zur Ablösung der in Rede stehenden Felddienstbarkeit - nämlich das von den Agrarbehörden zu verfolgende (öffentliche) Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft - nicht erfüllt. Damit sei es im Weiteren nicht mehr von Belang, ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte und von den Amtssachverständigen wie auch von der Erstbehörde im Ergebnis als zulänglich qualifizierte Alternativtrasse tatsächlich den diesbezüglichen Anforderungen zu entsprechen vermocht hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ablösung einer Felddienstbarkeit nach § 42 Abs. 1 K-WWLG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 teilte die Mitbeteiligte mit, dass zwischen ihr und der Beschwerdeführerin in Anbetracht des hier streitgegenständlichen Dienstbarkeitsweges ein Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht V darüber anhängig gewesen sei, ob dieser Servitutsweg des Gehens und Fahrens auch das Reiten und Führen von Pferden umfasse. Dieser Rechtsstreit sei durch einen Vergleich vom 8. September 2005 geregelt worden; demnach umfasse die Dienstbarkeit nicht das Recht des Reitens oder Führens von Pferden durch Personen, die nicht auf der herrschenden Liegenschaft wohnten, aber Pferde auf dieser eingestellt oder dort angemietet hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Erschöpfung des Instanzenzuges:

§ 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung BGBl. Nr. 902/1993 (AgrBehG 1950), hat folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) ...

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

1.

....

4.

hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,

              5.              mit denen

              a)              einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,

              b)              ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,

              c)              ..."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Bescheid der ABB abgeändert, es liegt also ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vor.

§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 nimmt in Z 4 auf die Zuständigkeiten des Obersten Agrarsenates in Angelegenheiten der Wald- und Weidenutzungsrechte, in Z 5 auf seine Zuständigkeit in Angelegenheiten des Güter- und Seilwegerechtes Bezug. Die Z 5 des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, dass in ihr nur solche Materien erfasst sind, die im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz vorkommen; es sind daher in Abs. 2 Z 5 nur jene Felddienstbarkeiten gemeint, die im Zusammenhang mit einem Bringungsrecht nach dem GSGG 1967 geregelt oder aufgehoben werden.

Hingegen nimmt Z 4 des § 7 Abs. 2 AgrBehG, der die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates im Bereich der Wald- und Weideservitutenrechte regelt, nur auf die Wald- und Weidenutzungsrechte (im Sinne des § 1 des Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten - WWGG) Bezug; sie enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch die besonderen Felddienstbarkeiten erfasst sein könnten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1977, 785/75). Es ist daher davon auszugehen, dass in Angelegenheiten des § 32 WWGG ("Besondere Felddienstbarkeiten") bzw. im Bereich der Ausführungsbestimmung des § 42 K-WWLG eine Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates zur Entscheidung über abändernde Erkenntnisse der belangten Behörde nicht gegeben ist.

Der Instanzenzug ist daher ausgeschöpft und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben.

              2.              Die entscheidenden Bestimmungen des K-WWLG haben folgenden Wortlaut:

"Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten

§ 1. (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar

a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,

b)

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie

c)

alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) …

Formen und Voraussetzungen der Ablösung

§ 20. (1) ….

(2) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist unzulässig, wenn dadurch

a) die allgemeinen Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft beeinträchtigt werden,

b)

die volkswirtschaftlichen Interessen verletzt werden,

c)

der ordentliche Wirtschaftsbetrieb der berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb der verpflichteten Liegenschaft gefährdet wird oder

              d)              die Ablösung von den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften übereinstimmend abgelehnt wird.

(3) …

Aberkennung, Ablösung und Regelung besonderer Felddienstbarkeiten

§ 42. (1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) ….

(4) Die Ablösung von Felddienstbarkeiten kann durch die Abtretung von Grundflächen oder durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld erfolgen. Die Ablösung durch die Abtretung von Grundflächen hat dann zu erfolgen, wenn die Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft durch die Ablösung nicht gestört wird. Der verpflichteten Liegenschaft dürfen die erforderlichen Felddienstbarkeiten auf den Ablösungsgrundflächen eingeräumt werden.

(5) ...

Übergangsbestimmungen

§ 62. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(2) …"

Die belangte Behörde hat zutreffend fest gehalten, dass nach den Übergangsbestimmungen des § 62 K-WWLG auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des K-WWLG, insbesondere des § 42 Abs. 1 K-WWLG, anzuwenden waren.

Es ist unstrittig, dass es sich bei der vorliegenden Dienstbarkeit um eine unbestritten bestehende und um eine andere Dienstbarkeit als die in § 1 Abs. 1 K-WWLG bezeichneten Arten einer Dienstbarkeit handelt.

Eine Felddienstbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG liegt aber darüber hinaus nur dann vor, wenn sie "auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablöse einer solchen Dienstbarkeit gegeben.

Dies hat die belangte Behörde auch richtig erkannt; sie hat die Zuständigkeit der Agrarbehörden damit begründet, dass auch solche Grundstücke dem Begriff der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zu unterstellen seien, bei welchen zwar aktuell keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolge, die jedoch ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden könnten. Dieser Rechtsstandpunkt sei aus einer teleologischen Interpretation des Begriffes und - mangels Definition des Begriffes im K-WWLG - auch aus der Definition im § 1 Abs. 3 des K-FLG zu gewinnen, wonach zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch Grundstücke zählten, die ohne erheblichen Aufwand solchen Zwecken zugeführt werden könnten.

Es ist aber nicht notwendig, auf eine Begriffsdefinition einer anderen Rechtsvorschrift zurückzugreifen, selbst wenn sie gleichen bzw. ähnlichen Zielsetzungen dient, wenn das Verständnis eines Begriffes aus dem Gesamtzusammenhang der Norm selbst erschließbar ist. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde kann das Verständnis des Begriffes "land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke" nämlich bereits aus § 42 K-WWLG bzw. aus dem K-WWLG selbst gewonnen werden.

Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass § 42 K-WWLG nicht ausdrücklich umschreibt, was unter "land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken" zu verstehen ist. Doch zeigt § 42 Abs. 4 K-WWLG, dass bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von einer "Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft" ausgegangen wird. Unter Bedachtnahme auf § 42 Abs. 2 leg. cit., wonach für alle Verfahren sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind, und § 20 Abs. 2 lit. c K-WWLG ist weiters zu schließen, dass diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschafts"betriebes" erfolgen muss (vgl. in diesem Zusammenhang das zur diesbezüglich ähnlichen Rechtslage nach dem Tiroler WWSG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, 89/07/0141). Wenn § 42 Abs. 1 K-WWLG von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken spricht, so sind damit im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftete Grundstücke gemeint.

Für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden spricht weiters der Umstand, dass § 32 WWGG und § 42 K-WWLG eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 K-WWLG hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig.

Dass aber im vorliegenden Fall auf dem berechtigten Grundstück eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit auch nur im Sinne eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes entfaltet würde, trifft sachverhaltsmäßig nicht zu und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin lastet, ist daher keine besondere Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 K-WWLG.

Handelt es sich aber im Beschwerdefall nicht um eine besondere Felddienstbarkeit nach dem K-WWLG, für deren Aberkennung der Ablöse die Agrarbehörden zuständig wären, dann hätte richtigerweise das Begehren der Beschwerdeführerin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die belangte Behörde hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin abzuändern gehabt.

Dadurch, dass sie dies verkannte, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Auslegung Diverses VwRallg3/5Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070179.X00

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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