TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/28 2004/05/0092

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol;
L70717 Spielapparate Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §28 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. September 2003, UVS - 2002/12/172-8, betreffend eine Maßnahme nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Maßnahmenbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die am 11. Dezember 2002 von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Landeck angeordneten Schließungen seiner Casinobetriebe an den Standorten in I Hotel X und Hotel Y. Er brachte darin vor, er verfüge für diese Standorte jeweils über eine aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter sowie die Durchführung erlaubter Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele". Mit Schreiben vom 22. November 2002 habe ihm die BH Landeck mitgeteilt, dass die von ihm im gegenständlichen Casino angebotenen Spiele gegen das Tiroler Veranstaltungsgesetz und das Glücksspielgesetz verstoßen würden und er diese Spiele daher unverzüglich einzustellen habe. Die BH habe sich in ihrem Schreiben auf eine Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gestützt, wonach auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer angebotenen Spiele Tätigkeiten darstellen würden, die nicht der Gewerbeordnung, sondern dem Tiroler Veranstaltungsgesetz oder dem Glücksspielgesetz zuzuordnen seien. Diese Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebe aber nur eine Rechtsansicht wieder, die sich weder auf eine gerichtliche Entscheidung, noch auf eine geänderte gesetzliche Grundlage stütze. Der Beschwerdeführer habe somit den gegenständlichen Betrieb nicht rechtswidrig ausgeübt und es sei das Einschreiten der Gendarmeriebeamten daher rechtswidrig erfolgt.

In ihrer dagegen vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift brachte die BH Landeck vor, der Beschwerdeführer habe im August 2002 gegenüber der Gendarmerie angegeben, dass er die Spiele "Two Aces, Eurolet 24 und Poker" in den gegenständlichen Casinos anbiete. Es sei unbestritten, dass er diese Spiele gewerbsmäßig veranstalte und dabei den Teilnehmern vermögenswerte Gewinne in Aussicht stelle oder an die Gewinner tatsächlich auszahle, die Einsätze seien nicht geringfügig. Die gegenständlichen Spiele seien entweder als Glücksspiele (Poker) dem Bund vorbehalten oder als Geschicklichkeitsspiele (Eurolet und Two Aces) nach § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz verboten. Über entsprechende Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz oder nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz verfüge der Beschwerdeführer nicht. Anfang Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer den Spielbetrieb wieder aufgenommen. Da bekannt gewesen sei, welche Spiele der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Casinos anbiete und er das Schreiben der BH vom 22. November 2002 ignoriert habe, sei das Einschreiten der beauftragten Gendarmeriebeamten gerechtfertigt gewesen, um den Beschwerdeführer an der gewerbsmäßigen Durchführung der verbotenen Spiele nach dem Glücksspielgesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu hindern.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 gab der Beschwerdeführer an, es seien die Spiele "Two Aces" und das "24er Kugelkarussell" in den gegenständlichen Casinos angeboten worden. Die schriftliche Aufforderung der BH Landeck vom 22. November 2002, diese von ihm angebotenen Spiele einzustellen, habe er deshalb nicht befolgt, weil er über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei durch die Schließung bzw. Androhung der Schließung der gegenständlichen Betriebe in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie in seinem Recht auf Ausübung des Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter sowie Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" verletzt worden, gemäß § 67 c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Es stehe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer verbotene Veranstaltungen im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes durchgeführt habe. Entsprechende Bewilligungen lägen nicht vor und es hätte der Beschwerdeführer diese auch nicht erwirken können. Auf eine Gewerbeberechtigung komme es wegen des Kumulationsprinzips nicht an. Die vorgenommenen Schließungen seien gemäß § 28 Abs. 1 lit d) Tiroler VeranstaltungsG daher zu Recht erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1410/03-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In seiner Beschwerdeergänzung verweist er auf die genannte rechtskräftige Gewerbeberechtigung. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz habe zum Ausstellungsdatum in der selben Fassung bestanden und der Beschwerdeführer habe bis zu der bekämpften Maßnahme das Gewerbe ohne Probleme ausüben können. Im Übrigen habe er beträchtliche finanzielle Investitionen für die Ausübung des Gewerbes getätigt, Arbeitsplätze geschaffen und Objekte angemietet. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb eine rechtskräftige Gewerbeberechtigung durch ein einfaches Schreiben einer Verwaltungsbehörde seine Wirkung verliere. Eine Aufhebung des Bescheides sei nicht erfolgt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen des § 67c Abs. 3 AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Betriebsschließungen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bereits mit Schreiben vom 22. November 2002 von der BH Landeck über die Unzulässigkeit der von ihm betriebenen Spiele aufgeklärt und zur Einstellung dieser Spiele in den gegenständlichen Casinos aufgefordert wurde und dass er den Spielbetrieb trotz dieser Aufforderung nicht eingestellt habe. Er bestreitet auch nicht, dass er die Spiele "Two Aces" und "Eurolet" in seinen Casinos gewerbsmäßig angeboten hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59/1982 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/2002 (VeranstaltungsG) ist die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird. Gemäß § 28 Abs. 1 lit d) VeranstaltungsG hat die Überwachungsbehörde die sofortige Einstellung einer Veranstaltung zu veranlassen, wenn die Veranstaltung nach § 25 Abs. 1 VeranstaltungsG verboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Erkenntnissen (s zuletzt vom 17. März 2006, Zlen 2004/05/0106 - 0109 und 2004/05/0127) mit derartigen Spielen befasst und deren Unzulässigkeit entweder aus dem Grunde des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 59/2001, oder aus dem Grunde des § 25 Abs. 1 Z. 4 VeranstaltungsG festgestellt (einer Untersuchung, ob die Behörde hier zu Recht eine Unterordnung unter die letztgenannte Bestimmung vorgenommen hat, bedarf es nicht, weil auch § 56a Abs. 1 Glücksspielgesetz die vorgenommene Maßnahme decken würde; zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die zitierte Entscheidung verwiesen).

Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer veranstalteten Spiele nicht dem § 25 Abs. 1 Z. 4 VeranstaltungsG zuzuordnen wären; der Beschwerdeführer bezieht sich allein auf seine Gewerbeberechtigung, die auch nicht nach § 68 AVG aufgehoben worden sei. Damit übersieht er, dass das Tiroler Veranstaltungsgesetz keinen Vorbehalt in Bezug auf Gewerbeberechtigungen enthält; entscheidend ist also nicht, ob eine Berechtigung nach einem anderen Gesetz vorliegt, sondern allein, dass die veranstalteten Spiele nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz verboten sind (vgl das schon oben zitierte hg. Erkenntnis Zlen 2004/05/0106 - 0109) und dieses Verbot die Behörde zur gesetzten Maßnahme berechtigte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333.

Wien, am 28. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050092.X00

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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