TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2003/11/0190

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §28 Abs2;
StGB §43 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. Mai 2003, Zl. UVS- 34/10091/4-2003, betreffend Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 FSG abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das (nach der Aktenlage rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Dezember 2002, mit dem der Beschwerdeführer nach näher bezeichneten Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz zu einer - gemäß § 43 Abs. 1 StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer habe damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 12 FSG verwirklicht, nach deren Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG - dazu verwies die belangte Behörde vor allem auf die lange Tatzeit von März/April 2000 bis November 2001, auf die mehrfache Überschreitung der großen Menge an Suchtmitteln (Cannabis, Ecstasy und Speed) und auf die Deliktsqualifikation des gewerbsmäßigen Handelns - von einer "längerfristigen Verkehrsunzuverlässigkeit" des Beschwerdeführers auszugehen sei. Daran könnten weder das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Beendigung der Tat noch der Umstand, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, etwas ändern.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung der Erwägungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung, die insbesondere das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers einbezogen und zur bedingten Strafnachsicht geführt hätten, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu einer äußerst günstigen Zukunftsprognose gelangen müssen.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, dass der dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Strafnachsicht bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung keine Bedeutung zukomme, damit begründet, dass "die Führerscheinbehörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person von anderen Überlegungen auszugehen hat (vgl. § 7 Abs 4 FSG), als das Strafgericht bei seiner Strafbemessung und Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 StGB".

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zum FSG die Auffassung vertreten, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach der letztgenannten Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs. 5 FSG (seit der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002: § 7 Abs. 4 FSG) genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. aus vielen das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ergangene Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406 und die dort zitierten Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0235, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0038).

Da die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid somit schon nach dem Gesagten eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde gelegt hat, war dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Juni 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110190.X00

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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