TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2003/10/0074

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

72/02 Studienrecht allgemein;
72/13 Studienförderung;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

HSG 1998 §29 Abs2 idF 2001/I/018;
HSG 1998 §29 Abs4 idF 2001/I/018;
StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z6;
UniStEV 1997 §5 Abs1;
UniStEV 1997 §5 Abs2;
UniStG 1997 §52 Abs2 idF 1999/I/038;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Jänner 2003, Zl. 54.006/2-VII/13a/2003, betreffend Rückforderung ausbezahlter Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, von der ihm im Wintersemester 2000/01 ausbezahlten Studienbeihilfe EUR 180,-- sowie die ihm im Sommersemester 2001 ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 1.636,59, somit insgesamt EUR 1.816,59 zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 2000/01 das Studium der Studienrichtung Rechtswissenschaft an der Universität Wien begonnen. Auf Grund seines Antrages vom 23. Oktober 2000 sei ihm eine Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 409,14 für das Studienjahr 2000/01 bewilligt worden. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine Meldung über die Fortsetzung seines Studiums im Sommersemester 2001 erstattet. Mangels Fortsetzungsmeldung sei daher ein Ruhen seines Anspruches auf Studienbeihilfe eingetreten; er sei verpflichtet, die ihm während des Ruhens ausbezahlte Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Die Nichtfortsetzung des Studiums nach dem Wintersemester 2000/01 habe weiters die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, den Studienerfolg im Ausmaß von vier Semesterstunden innerhalb der Antragsfrist des zweiten Semesters nachzuweisen. Das Gesetz sehe zwingend die Rückzahlung der gesamten ausbezahlten Studienbeihilfe vor, wenn dieser Nachweis nicht zeitgerecht erfolge. Allerdings sei die Rückzahlungsverpflichtung auf EUR 180,-- zu reduzieren, wenn der Studienerfolg zwar zeitgerecht erworben, der Studienbeihilfenbehörde gegenüber aber nicht rechtzeitig nachgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer am 18. Mai 2001 zwei Lehrveranstaltungszeugnisse über im Wintersemester 2000/01 erfolgreich absolvierte Pflichtübungen im Ausmaß von vier Semesterstunden vorgelegt habe, sei daher nicht die gesamte ihm im Wintersemester 2000/01 ausbezahlte Studienbeihilfe zurückzufordern gewesen, sondern nur der Betrag von EUR 180,--

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG haben Studierende den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe zurückzuzahlen, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden, wobei sich die Rückforderung diesfalls gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG auf EUR 180,-

- verringert, wenn der Studierende die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

Gemäß § 49 Abs. 1 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe u.a. während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/1998 (UniStG), dürfen Studierende Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).

Gemäß § 32 Abs. 1 UniStG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, sind die Studierenden verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) zu melden.

Die Rektorin oder der Rektor sind gemäß § 5 Abs. 3 der zitierten Verordnung berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist gemäß § 5 Abs. 2 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 40/1999 die Einzahlung des Studierendenbeitrages nachzuweisen.

Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden, BGBl. I Nr. 22/1999, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2001 (HSG), ist die Österreichische Hochschülerschaft (gemäß § 2 Abs. 1 HSG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben.

Gemäß § 29 Abs. 4 HSG setzt die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums ua. die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Studium voraus.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage umstritten, ob bereits die Bezahlung des Studierendenbeitrages an die Österreichische Hochschülerschaft als Meldung des Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung seines Studiums im Sommersemester 2001 anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wendet gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, es liege keine Fortsetzungsmeldung vor, im Wesentlichen ein, er habe den Studierendenbeitrag für das Sommersemester 2001 zwar mit einem anderen als dem ihm zugesandten Zahlschein einbezahlt. Er habe nicht gewusst, dass mit dem Zahlschein, den er bei der Bank erhalten habe, eine gültige Inskription nicht möglich gewesen sei. Erst anlässlich der ÖH-Wahlen 2001 habe sich herausgestellt, dass bei der Fortsetzungsmeldung ein Fehler passiert sein müsse, weil er in der Liste der Wahlberechtigten nicht aufgeschienen sei. Im Sommersemester 2001 habe allerdings keine Rechtsvorschrift bestanden, die die Verwendung eines bestimmten Zahlscheines zwecks Vornahme der Fortsetzungsmeldung vorgeschrieben hätte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer trotz des unterlaufenen Versehens sein Studium fortgesetzt; er habe auch Prüfungen abgelegt und sei überzeugt gewesen, inskribiert zu sein bzw. die Fortsetzungsmeldung ordnungsgemäß erstattet zu haben.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Fortsetzung seines Studiums im Sommersemester 2001 nach den oben dargestellten Bestimmungen eine Meldung an den Rektor der Universität erforderte. Bei dieser Meldung war die Einzahlung des Studierendenbeitrages an die Österreichische Hochschülerschaft nachzuweisen, die Einzahlung ersetzte ihrerseits aber die Meldung an den Rektor der Universität nicht, weil damit - selbst wenn man von einer konkludenten Erklärung ausgehen wollte - keine Erklärung gegenüber dem Rektor erfolgte.

Erst die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 in der am 21. September 2001 in Kraft getretenen Fassung BGBl. II Nr. 345/2001, brachte hier insofern eine Änderung, als sie normierte, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, ausgenommen Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG "bewirkt", sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

Im Geltungsbereich der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 vor dieser - im Beschwerdefall nicht anzuwendenden - Novelle bewirkte die bloße Einzahlung des Studierendenbeitrages jedoch noch keine Meldung an den Rektor betreffend die Fortsetzung des Studiums. Dass der Beschwerdeführer außer der Einzahlung des Studierendenbeitrages eine dem § 5 der zitierten Verordnung entsprechende Erklärung betreffend die Fortsetzung seines Studiums im Sommersemester 2001 erstattet hätte, behauptet er nicht.

Im Grunde des § 52 Abs. 2 UniStG war es ihm daher verwehrt, im Sommersemester 2001 Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen; eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Prüfungsbetrieb war insoweit ausgeschlossen. Dass er dem gegenüber im Sommersemester 2001 tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht und sich - seinem Vorbringen zufolge - Prüfungen unterzogen hat, ändert nichts an den Rechtswirkungen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung. Der Beschwerdeführer war somit nicht im Sinne des § 49 Abs. 1 StudFG grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG von einem Ruhen des Anspruches des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Sommersemester 2001 bzw. von einer Studienunterbrechung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 6 StudFG ausgegangen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100074.X00

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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