TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2003/03/0185

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

L65501 Fischerei Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §485;
ABGB §825;
ABGB §829;
ABGB §844;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §11 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §16;
FischereiG Bgld 1949 §4 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. G A in G, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 2002, Zl 4a-A-8098/158-2002, betreffend Bildung eines Fischereireviers (mitbeteiligte Partei: Ing. P G in K, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH, 7540 Güssing, Europastraße 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erging folgender Spruch:

"Gem. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bgld. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949 idF LGBl. Nr. 94/2002, werden die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur ungarischen Staatsgrenze, der Rustenbach selbst sowie die Altläufe der Lafnitz in diesem Bereich samt ihren Zuflüssen zu einem Fischereipachtrevier erklärt."

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen Folgendes aus: Mit Bescheid vom 25. Mai 1937 sei die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt dem Rustenbach zum Eigenrevier erklärt worden. Das Fischereirecht sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 15. Februar 1937 dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide sei das Fischereirecht mit dem Alleineigentum des W an der "Mühle und der Mühlbachinsel" verbunden gewesen. "In der Zwischenzeit", nämlich laut Kaufvertrag vom 17. Juni 1991, "rechtswirksam mit 2. 3. 1992", sei "dieser Grundkomplex in drei Teilen abverkauft" worden, welche jeweils ins Alleineigentum des Beschwerdeführers und zweier weiterer Personen übertragen worden seien. Gemäß § 11 Abs 1 Fischereigesetz 1949 (FG) sei Voraussetzung für die Anerkennung von Fischwässern als Eigenrevier, dass für sie nur ein einziges Fischereirecht bestehe, möge es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen. Durch die Aufteilung der Grundstücke sei die Voraussetzung "Bestand nur eines einzigen Fischereirechtes" weggefallen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben gewesen sei. Infolge des Wegfalles des früheren Eigenreviers lägen die Voraussetzungen nach § 10 FG für eine neue Reviereinteilung vor. Nach § 10 Abs 1 FG habe die Landesregierung die Fischwässer einschließlich der in deren Zuge befindlichen günstigen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise, in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stünden, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Bei der am 7. Juni 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei die im Spruch festgesetzte Form der Reviereinteilung vom Fischereirevierverwalter (der mitbeteiligten Partei) als optimale Lösung dargestellt worden, ein Vorschlag, der auch von der erkennenden Behörde als eine im Sinne des § 10 Abs 1 FG zielführende Lösung angesehen werde.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 1849/02, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des burgenländischen Fischereigesetzes 1949, LGBl Nr 1/1949 idF LGBl Nr 94/2002 (FG) lauten:

"I. Fischereirechte

§ 1.

(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. ...

§ 2.

(1) Das Fischereirecht steht, falls nicht einer der in den §§ 3 und 7 genannten Ausnahmefälle zutrifft, dem Eigentümer des Bettes des Gewässers, in Gewässern aber, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Lande zu, wenn das Bett in kein öffentliches Buch aufgenommen oder wenn darin kein anderer Eigentümer des Bettes eingetragen ist (§ 12 allgem. Grundbuchanlegungsgesetz).

(2) Das Eigentum an den Ufergrundstücken und ein Wasserrecht bilden keinen Rechtstitel für das Fischereirecht. Eine auf § 382 a. b.G.B. beruhende Befugnis zum freien Fischfang besteht nicht.

§ 3.

(1) Wenn jemand ein Fischereirecht in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, beansprucht, hat er sein vermeintliches Recht bis 31. Dezember 1936 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und gleichzeitig die zum Nachweis der tatsächlichen Behauptungen, auf die er den Erwerb des in Anspruch genommenen Fischereirechtes gründet, dienlichen Beweismittel anzuführen. Wenn jemand in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, das Fischereirecht 30 Jahre hindurch ohne Unterbrechung (§ 1497 a.b.G.B) bis zum Tage der Anmeldung auf die in den §§ 1463 und 1464 a.b.G.B. angeführte Art ausgeübt hat, spricht die Vermutung dafür, daß ihm ein solches Fischereirecht zuerkannt worden ist.

(2) Wird eine solche Anmeldung innerhalb der genannten Frist unterlassen, so steht dem Eigentümer des Bettes des Fischwassers oder dem Lande (§ 2, Abs. 1) das Fischereirecht ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung zu. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zwar fristgerecht erstattet worden ist, die Behörde aber entscheidet, daß das Fischereirecht keinem derjenigen, die das Recht gemäß Absatz 1 angemeldet haben, zusteht. ...

§ 4.

(1) Das gemäß § 3 Absatz 1, anerkannte Fischereirecht in Gewässern, deren Bett nicht im Eigentum des Fischereiberechtigten steht, ist als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist.

(2) Wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft nicht verbunden ist, ist es als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 a. b.G.B.) zu behandeln, die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im § 529 a.b.G.B. vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist. Jede Übertragung dieses Fischereirechtes wird erst rechtswirksam,

a) wenn sie im öffentlichen Buche in der Einlage, unter der das Bett des Gewässers vorgetragen ist, eingetragen wird, oder

b) wenn, falls das Bett des Gewässers in keinem Grundbuche aufgenommen ist, die über die Übertragung des Fischereirechtes errichtete Urkunde oder der rechtskräftige Bescheid bei Gericht hinterlegt wird.

§ 5.

Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht (§ 2 Abs. 1 und § 4, Abs. 1) kann von dieser nicht abgesondert werden. Das dem Lande in Fischwässern, deren Bett zum öffentlichen Gute gehört, zustehende Fischereirecht kann weder veräußert, noch ersessen werden.

...

A. Revierbildung

a) Allgemeines

§ 10.

(1) Die Landesregierung hat die Fischwässer, einschließlich der in deren Zuge befindlichen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.

(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres zulässt. In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flussrichtung verlaufen, es wäre denn, dass die Landesgrenze im Flusslaufe verläuft.

...

b) Eigenreviere

§ 11.

(1) Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht - mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen - , die ferner den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, entsprechen, sind auf die Dauer dieses Zustandes über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenreviere, d.h. als solche Fischereireviere anzuerkennen, deren Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften anheimsteht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischwässer, in denen die Fischereirechte dem Bunde, dem Lande oder einer Gemeinde zustehen.

...

§ 13.

(1) Wenn der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des § 12, trotz wiederholter Aufforderung nicht entspricht, ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Androhung und nach Anhörung des Fischereirevierausschusses berechtigt, die Nutzung der zum Eigenreviere gehörenden Fischwässer ganz oder zum Teile auf eine bestimmte Zeit dem Berechtigten zu entziehen und dritten Personen gegen ein dem Berechtigten zu leistendes angemessenes Entgelt zu übertragen. Die Höhe dieses Entgeltes setzt mit Ausschluß des Rechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde fest.

(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Landesregierung nach erfolgter Androhung die Eigenschaft als Eigenrevier auf eine bestimmte Zeit entziehen und die betreffenden Gewässer als Pachtreviere erklären, mit einem benachbarten Pachtreviere vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen.

...

c) Pachtreviere

§ 16.

(1) Aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, sind Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes solches Revier den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, tunlichst entspricht.

(2) Ist dies bei einem Pachtreviere nicht möglich, kann es dem angrenzenden Eigenreviere zugeschlagen werden.

...

C. Fischereirevierausschuß

§ 27.

(1) Zur Besorgung der aus dem Zusammenhange der Fischereireviere sich ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßregeln sind Fischereirevierausschüsse, denen Rechtspersönlichkeit zukommt, zu bestellen.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die Gebiete, für welche die einzelnen Fischereirevierausschüsse zu bestellen sind, sowie die Anzahl der Mitglieder und der Ersatzmänner; letztere werden bei Erledigung von Ausschußstellen durch die Bezirksverwaltungsbehörde einberufen.

(3) Die burgenländische Landwirtschaftskammer kann in jeden Fischereirevierausschuß einen Vertreter entsenden. Diesem Vertreter stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den sonstigen Mitgliedern der Fischereirevierausschüsse zu.

...

§ 28.

(1) Die Ausschußmitglieder und die Ersatzmänner werden auf Grund eines von den Fischereiberechtigten erstatteten Vorschlages von der Landesregierung ernannt. Die näheren Vorschriften erlässt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Solange Revierausschüsse nicht gebildet sind, hat die Landesregierung Fischereirevierverwalter zu bestellen, denen alle dem Fischereirevierausschusse zukommenden Rechte und Pflichten obliegen. Das Gleiche gilt, wenn ein Revierausschuß seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt.

...

VI. Behörden und Verfahren

§ 68.

(1) Die Handhabung dieses Gesetzes ist, soweit die darin enthaltenen Bestimmungen nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festsetzen, eine Angelegenheit der Verwaltungsbehörden. Insbesondere hat auch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Ausschluß des Rechtsweges festzustellen, wem Fischereirechte auf Grund der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes zustehen. Rechtskräftige Bescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Fischereirechte haben die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde (§ 33, Abs. 1, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes). ...Wenn die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 ausgesprochen hat, dass ein Fischereirecht dem Anmelder zusteht, sind zur Entscheidung von Streitigkeiten, die eine spätere Übertragung oder sonstige Erwerbung dieses Rechtes oder dessen Beschränkung oder Aufhebung betreffen, nur die ordentlichen Gerichte zuständig."

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nicht über das Fischereirecht des Beschwerdeführers abgesprochen, sondern es erfolgte, gestützt auf § 10 FG iVm § 11 Abs 1 und § 16 Abs 1 FG, die Bildung eines Pachtreviers, das sich räumlich auf ein früher bestandenes Eigenrevier und ein weiteres angrenzendes Fischwasser erstreckt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund eines "Abverkaufs" von Teilen jener Liegenschaft, mit der ein früher bestandenes Fischereirecht verbunden gewesen sei, ein "ungeteiltes" Fischereirecht im Sinne des § 11 Abs 1 FG nicht mehr bestehe. Durch den Wegfall einer für die weitere Anerkennung als Eigenrevier notwendigen Voraussetzung sei die Eigenschaft als Eigenrevier ex lege nicht mehr gegeben, weshalb im Sinne des § 10 FG eine neue Reviereinteilung vorzunehmen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den von der belangten Behörde aufgezeigten "Abverkauf", vertritt aber die Auffassung, dass zwar eine Teilung der Liegenschaft erfolgt sei, nicht aber eine Teilung des Fischereirechtes, sodass weiterhin von einem im Sinne des § 11 Abs 1 FG erforderlichen "einzigen Fischereirecht" auszugehen sei, auch wenn dieses "im ungeteilten Eigentum mehrerer Personen" stehe. Es könne - entgegen den Annahmen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - keine Rede davon sein, dass das bisher bestandene Fischereirecht "untergegangen" sei. Auch fehle es an einem "besonderen Verwaltungsakt über die Behebung" des Bescheides vom 25. Mai 1937, mit dem die Erklärung zum Eigenrevier erfolgt sei. Im Übrigen sei das Verfahren vor der belangten Behörde durch die Unterlassung der Beischaffung des die Revierbildung regelnden Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 1937 und die fehlende Einsetzung des im FG vorgesehenen Fischereirevierausschusses mangelhaft geblieben.

Dazu ist Folgendes klarzustellen:

Auf Grund des die Revierbildung gemäß § 10 Abs 1 und 2 FG regelnden Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 1937 stellte "die Lafnitz von der Abzweigung des Rustenbaches bis zur Einmündung dieses Baches in die Lafnitz samt Rustenbach" ein Eigenrevier dar. Dieses Fischwasser wurde (zusammen mit einem weiteren Teil der Lafnitz) mit dem nun angefochtenen Bescheid zu einem Fischereipachtrevier erklärt.

Das FG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, nach denen eine mit einem gemäß § 10 FG rechtskräftig erlassenen Bescheid erfolgte Einteilung von Fischwässern in Fischereireviere aufgehoben werden könnte. Doch bestimmt § 11 Abs 1 FG, dass Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht (mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen), die ferner den Erfordernissen des § 10 Abs 2 FG entsprechen, auf die Dauer dieses Zustandes als Fischereieigenreviere anzuerkennen sind. Gemäß § 16 Abs 1 FG sind aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, Pachtreviere zu bilden. Änderungen von Revierbildungen sieht das FG nur insofern vor, als die Behörde die von ihr bewilligte Zerlegung von Revieren in Teilreviere (§ 8 FG) in der Form rückgängig machen kann, dass aus ihnen Pachtreviere gebildet oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren vereinigt werden, sofern sie den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FG nicht mehr entsprechen. Weiters kann die Landesregierung gemäß § 13 FG unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung der zum Eigenrevier gehörenden Fischwässer entziehen und sie auf dritte Personen übertragen (Abs 1) bzw auch die Eigenschaft als Eigenrevier - an sich - entziehen und die Fischwässer zum Pachtrevier erklären, mit einem benachbarten Pachtrevier vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen (Abs 2).

Eine ausdrückliche Bestimmung, die vorsieht, dass bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier dieses Fischwasser zum Pachtrevier zu erklären ist, fehlt also. Einer solchen bedarf es auch nicht, weil die Anerkennung des Fischereieigenreviers gemäß § 11 abs 1 FG nur für die Dauer der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach §§ 10 Abs 2, 11 Abs 1 FG gilt und - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen ex lege erlischt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 16 FG vorzugehen ist, nach dessen Abs 1 bei Erfüllung der Erfordernisse nach § 10 Abs 2 ein Pachtrevier zu bilden ist.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, dass ein "einziges Fischereirecht" für jenes Fischwasser, das zuvor (auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 1937) ein Eigenrevier gebildet hat, nicht mehr besteht.

Die belangte Behörde hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, wer Eigentümer des Bettes jener Gewässer ist, die zum Fischereipachtrevier erklärt wurden, ist aber (entsprechend der Aktenlage, vgl das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf an das Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 5. November 1981, AS 17) davon ausgegangen, dass es sich beim Bett der fraglichen Gewässer um öffentliches Gut handelt, und dass das Fischereirecht laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem "jeweiligen Besitzer der Mühle und Mühlbachinsel" zuerkannt worden war. Dem entsprechend ist das Fischereirecht im Sinne des § 4 Abs 1 FG als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren. Feststellungen dazu, wie lange "Herr W" und wer nach ihm Fischereiberechtigter war, fehlen im angefochtenen Bescheid zwar ebenfalls (vgl zu den Voraussetzungen der Übertragung eines als Grunddienstbarkeit zu behandelnden Fischereirechts etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 1999, 1 Ob 203/99f, und vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, mwN). Die belangte Behörde hat aber - vom Beschwerdeführer insoweit unbestritten - den dargestellten "Abverkauf" von Teilen der herrschenden Liegenschaft festgestellt und daraus gefolgert, das bisher bestandene Fischereirecht sei "untergegangen", weil gemäß § 5 FG das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht von dieser nicht abgesondert werden könne.

Die Regelung des § 5 FG entspricht dem Grundsatz der Unübertragbarkeit von Dienstbarkeiten (§§ 485, 844 ABGB). Gemäß § 485 ABGB lässt sich "keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen." Auch wird "jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung desselben, abgesehen von dem in § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann." Gemäß § 844 ABGB bestehen bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks "die Grunddienstbarkeiten mangels Vereinbarung zu Gunsten aller Teile fort"; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.

Ungeteilte Gemeinschaft am Eigentum hingegen führt zu Miteigentum im Sinne des § 825 ABGB; hier ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt, sodass jeder der Miteigentümer nur über sein Anteilsrecht (§ 829 ABGB) und nur alle über das Ganze verfügen können (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 825 ABGB).

Während das Entstehen von Miteigentum an der herrschenden Liegenschaft im Sinne des § 825 ABGB das daran geknüpfte (§ 4 Abs 1 FG) Fischereirecht insofern nicht berührt, als weiterhin von einem "einzigen Fischereirecht", das "ungeteilt mehreren Personen" zusteht (§ 11 Abs 1 FG), auszugehen ist, liegt die Sache bei dem im Beschwerdefall festgestellten "Abverkauf" anders: Bei einer derartigen Teilung des herrschenden Grundstückes (Teilung ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers) entsteht im Zweifel (mangels anders lautender Vereinbarung) eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (vgl Gamerith aaO Rz 8f zu § 844 ABGB).

Der Beschwerdeführer hat kein Sachvorbringen dahin erstattet, dass etwa mit den übrigen Eigentümern vereinbart worden sei, ihm allein solle nach Teilung der Liegenschaft das Fischereirecht zustehen; auch nicht, dass die "Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute" gekommen sei. Er hat vielmehr die Auffassung vertreten, das Fischereirecht stehe nach dem Abverkauf "ungeteilt mehreren Personen" zu, damit aber - wie gezeigt - die Rechtslage verkannt. Durch den "Abverkauf" wurde vielmehr das Fischereirecht geteilt, was im Übrigen auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 14. März 1996 entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die unterlassene Beischaffung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Mai 1937 über die Erklärung zum Eigenrevier sowie die "Unterlassung der Bildung und Befassung des Fischereirevierausschusses" moniert, unterlässt er es, die Relevanz eines daraus resultierenden allfälligen Verfahrensmangels dazulegen.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Ein Zuspruch des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes im verfassungsgerichtlichen Verfahren kam mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage (vgl § 48 Abs 2 VwGG) nicht in Betracht. Das auf den Ersatz von Eingaben- und Beilagengebühr der mitbeteiligten Partei gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 Gebührengesetz 1957 idF seit der Novelle BGBl I Nr 144/2001 (Abgabenänderungsgesetz 2001) Eingaben an die Gerichte - abgesehen von Justizverwaltungsangelegenheiten - unabhängig von einer Gebührenpflicht nach § 24 Abs 3 VwGG nicht der Eingabengebühr unterliegen, weshalb auch eine Beilagengebühr nach § 14 TP 5 leg. cit nicht in Frage kommt.

Wien, am 30. Juni 2006

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030185.X00

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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