TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/25 2005/11/0097

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Veröffentlicht am 25.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M R in H, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Dezember 2004, Zl. Senat-AB-04-0131, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B für die Dauer der "gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen" wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Ausspruch betreffend Kostenersatz entfällt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2004 wurde - soweit hier gegenständlich - die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bzw. bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, es sei von ihr eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 27. August 2004 durchgeführt worden, in welcher der beigezogene amtsärztliche Sachverständige nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten erstattet habe:

"Einleitend wird festgestellt, dass die im Akt vorliegenden Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (siehe oben) unzureichend sind. Insbesondere auch, da das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 30.8.2001 der Gutachtenserstellerin nicht bekannt war. Im Übrigen lagen ihr auch keine sonstigen objektivierbaren Befunde über den Berufungswerber vor.

Trotzdem erscheint die Beibringung eines aktuellen psychiatrisch-neurologischen Facharztbefundes unbedingt erforderlich, um über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Aussage treffen zu können. Dieses Gutachten wäre innerhalb von drei Wochen vorzulegen. Die Begründung ist darin gegeben, dass das vorliegende Gutachten des Dr. S. bereits drei Jahre alt ist und daher von einem aktuellen Gutachten keine Rede mehr sein kann. Der Gutachter hat insbesondere auf die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzugehen."

Die belangte Behörde verwies ferner darauf, dass der amtsärztliche Sachverständige in der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 18. November 2004 folgenden Befund und folgendes Gutachten erstattet habe:

"Zunächst weist der ASV auf seine gutächtliche Stellungnahme in der Verhandlung vom 27. August 2004 hin, in der festgestellt wird, dass das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 30.8.2001 in der Sache keine zweckdienliche Aussage treffen kann, da dieses Gutachten des Dr. S. bereits drei Jahre alt ist und nicht auf die spezifischen verkehrspsychologischen Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeht. Das mit Schriftsatz des Berufungswerbers vom 17.11.2004 vorgelegte 'Gutachten' bestätigt die Diagnose agitierte Depression, zur CCT zugewiesen, TH Ludiomil (als Therapie ein Psychotherapeutikum) und eine Kontrolle in ca. 3 bis 4 Wochen. Von wem dieses Attest ausgestellt wurde, ist der Unterlage nicht zu entnehmen. Diese Befundlage entspricht keineswegs der vom UVS in der Verhandlung vom 27.8.2004 geforderten Begutachtung des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber hat somit bis dato nicht einen Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erbracht.

Auch unter Berücksichtigung des Eindruckes, den der Berufungswerber auf den ASV während der Verhandlung am 27.8.2004 gemacht hat, kann einer Wiederausfolgung der Lenkberechtigung für die Klasse B derzeit aus amtsärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden."

Die belangte Behörde führte weiters aus, auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund der der Berufungsbehörde im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Gutachten des beigezogenen amtsärztlichen Sachverständigen sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wieder erlangt hätte. Die belangte Behörde habe vielmehr unter Berücksichtigung des oben wiedergegebenen Gutachtens des amtsärztlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass aus amtsärztlicher Sicht eine "Wiederausfolgung der Lenkberechtigung für die Klasse B" aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtene Bescheid auch die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Ablieferung des Taxilenkerausweises ausgesprochen wurde. Diesbezüglich wurde der angefochtene Bescheid mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2006, Zl. 2005/03/0135, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und der Bund zum Aufwandersatz in der Höhe von EUR 991,20 an den Beschwerdeführer verpflichtet.

Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes -

FSG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

...

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ..."

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten, welches abschließend in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 erstattet worden war. Darin hatte der amtsärztliche Sachverständige ausgeführt, dass die "Befundlage" nicht dem entspreche, wie es in der vorangegangenen Verhandlung der belangten Behörde vom 27. August 2004 gefordert worden sei. Der Amtssachverständige hatte sich ferner auf einen "Eindruck, den der Berufungswerber auf den ASV während der Verhandlung vom 27.8.2004 gemacht" habe, gestützt, ohne diesen näher zu beschreiben. Anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2004 ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vernommen wurde und auch der Sachverständige Fragen an ihn gerichtet hat, aber aus dem erwähnten Protokoll ist nicht ersichtlich, von welchem gesundheitlichen Zustandsbild des Beschwerdeführers der Sachverständige in seiner Beurteilung ausging und aus welchen konkreten diesbezüglichen Mängeln er den Schluss gezogen hat, dass der Beschwerdeführer nicht eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise. Auch sonst kann aus dem vom Amtssachverständigen erstatteten abschließenden Gutachten, welches von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitiert und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden.

Zutreffend hatte der Sachverständige zunächst dargelegt, dass aus dem ursprünglich vorgelegten, bereits vor rund drei Jahren erstatteten Gutachten keine Rückschlüsse auf die aktuelle Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gezogen werden können. Auf Grund des Akteninhaltes ist ersichtlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aus Anlass der Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 auftrug, den trotz Auftrages in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2004 und Urgenz vom 8. Oktober 2004 noch "ausständigen (aus dem Jahr 2004) psychiatrisch-neurologischen Facharztbefund betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorzulegen", und der Beschwerdeführer in Erledigung dieses Auftrages lediglich - die schwer leserliche - kurzgefasste ärztliche Bestätigung vom 8. November 2004 vorlegte. Dies enthob jedoch die belangte Behörde dennoch nicht davon, im Einzelnen zu begründen, welche gesundheitlichen Mängel der Beschwerdeführer aufweise und warum daraus der Schluss zu ziehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die Ausführungen des Sachverständigen und ihm folgend die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vermögen hingegen das von ihr angenommene Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu stützen.

Der angefochtene Bescheid war daher im hier gegenständlichen Umfang schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil dem Beschwerdeführer bereits mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/03/0135, der von ihm begehrte Aufwandersatz für die in einem Schriftsatz zusammengefassten Beschwerden zugesprochen worden war.

Wien, am 25. Juli 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110097.X00

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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