TE OGH 1997/9/9 4Ob225/97k

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****verband ***** vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Evelin T*****, vertreten durch Salpius & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.Juni 1997, GZ 3 R 124/97v-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN).

Mit der beanstandeten Wortfolge "Der öster- reichische Versteigerungskatalog" wich das Inserat im "Kleinanzeiger" vom Auftrag der Beklagten ab; die Beklagte hat sofort reagiert, als sie vom auftragswidrigen Inserat erfuhr. Sie hat einen neuen Inseratentext in Auftrag gegeben. Daß die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Wiederholungsgefahr verneint haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, hat im übrigen keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN).Mit der beanstandeten Wortfolge "Der öster- reichische Versteigerungskatalog" wich das Inserat im "Kleinanzeiger" vom Auftrag der Beklagten ab; die Beklagte hat sofort reagiert, als sie vom auftragswidrigen Inserat erfuhr. Sie hat einen neuen Inseratentext in Auftrag gegeben. Daß die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Wiederholungsgefahr verneint haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, hat im übrigen keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Das gleiche gilt für die Frage, ob das auf der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) beruhende Verbraucherleitbild des EuGH (s MR 1996, 118 = ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo) auch bei Inlandssachverhalten maßgebend ist (s Artmann, Europarechtliche Vorgaben für § 2 UWG: Abkehr vom flüchtigen Verbraucher?, ÖBl 1997, 10), allerdings deshalb, weil diese Frage im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Selbst ein flüchtiger Betrachter der Einschaltung erkennt, daß mit der beanstandeten Aussage die Möglichkeit hervorgehoben wird, bei Versteigerungen Immobilien zum halben Schätzwert zu erwerben. Daß nicht jede Immobilie zum halben Schätzwert erhältlich ist, folgt schon aus der Art des Gegenstandes, für dessen Absatz geworben wird. Bei Versteigerungen bestimmt das Interesse der Bieter den Preis; auch einem flüchtig betrachtenden Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise ist klar, daß ein Versteigerungskatalog nicht nur Immobilien beschreibt, die zum halben Schätzwert erworben werden können.Das gleiche gilt für die Frage, ob das auf der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) beruhende Verbraucherleitbild des EuGH (s MR 1996, 118 = ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo) auch bei Inlandssachverhalten maßgebend ist (s Artmann, Europarechtliche Vorgaben für Paragraph 2, UWG: Abkehr vom flüchtigen Verbraucher?, ÖBl 1997, 10), allerdings deshalb, weil diese Frage im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Selbst ein flüchtiger Betrachter der Einschaltung erkennt, daß mit der beanstandeten Aussage die Möglichkeit hervorgehoben wird, bei Versteigerungen Immobilien zum halben Schätzwert zu erwerben. Daß nicht jede Immobilie zum halben Schätzwert erhältlich ist, folgt schon aus der Art des Gegenstandes, für dessen Absatz geworben wird. Bei Versteigerungen bestimmt das Interesse der Bieter den Preis; auch einem flüchtig betrachtenden Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise ist klar, daß ein Versteigerungskatalog nicht nur Immobilien beschreibt, die zum halben Schätzwert erworben werden können.

Anmerkung

E47591 04A02257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00225.97K.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00225_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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