TE OGH 1997/9/16 10ObS290/97p

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine E*****, vertreten durch Mag.Dr.Philip de Goederen & Mag.Brigitte Kals, Rechtsanwälte in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Krankengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.Mai 1997, GZ 12 Rs 129/97w-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Jänner 1997, GZ 18 Cgs 257/96v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Zu der einzig strittigen Frage, ob auch Urlaubsabfindungen als das Ruhen eines Krankengeldanspruches auslösender Geldbezug vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 3 ASVG umfaßt sind, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen 10 ObS 146/97m vom 10.6.1997 und 10 ObS 233/97f vom 12.8.1997 ausführlich Stellung genommen. § 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 leg cit gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 allerdings durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - entgegen der bis dahin geltenden Fassung vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Zu der einzig strittigen Frage, ob auch Urlaubsabfindungen als das Ruhen eines Krankengeldanspruches auslösender Geldbezug vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG umfaßt sind, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen 10 ObS 146/97m vom 10.6.1997 und 10 ObS 233/97f vom 12.8.1997 ausführlich Stellung genommen. Paragraph 49, Absatz 3, ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 leg cit gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, allerdings durch das StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - entgegen der bis dahin geltenden Fassung vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident:

Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollten künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können (RV 72 BlgNr 20. GP 253). Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Antritt der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaub in Geld. Nach der geltenden Rechtslage wäre es nicht angebracht (und damit auch nicht sachgerecht), einem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sowohl Urlaubsabfindung als auch Krankengeld zu zahlen (10 ObS 146/97m und 10 ObS 233/97f).Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollten künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können (RV 72 BlgNr 20. GP 253). Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Antritt der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaub in Geld. Nach der geltenden Rechtslage wäre es nicht angebracht (und damit auch nicht sachgerecht), einem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sowohl Urlaubsabfindung als auch Krankengeld zu zahlen (10 ObS 146/97m und 10 ObS 233/97f).

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Ausführungen im Einklang. Die Höhe des vom Rückforderungsanspruch betroffenen Betrages bildet dabei im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt, sodaß sich Ausführungen hiezu erübrigen können.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47240 10C02907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00290.97P.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_010OBS00290_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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