TE OGH 1997/10/30 8Ob343/97t

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K***** GesmbH, Bauunternehmen, *****, vertreten durch Raits, Ebner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei G***** AG *****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 635.000 S (Revisionsrekursinteresse 317.500 S, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10.September 1997, GZ 1 R 187/97v-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf das sich aus § 1394 ABGB ergebende Verschlechterungsverbot - die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden (SZ 50/1; SZ 59/14; JBl 1986, 383; zuletzt 8 Ob 32/94) - ist die Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar auch dann als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abrufung der Garantie wußte, daß der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand und mit seiner Entstehung auch nicht mehr zu rechnen war (siehe ÖBA 1994, 320; siehe auch Punkt 3. der Glosse Peter Bydlinskis zu ÖBA 1989, 818; vgl 7 Ob 2410/96d).Im Hinblick auf das sich aus Paragraph 1394, ABGB ergebende Verschlechterungsverbot - die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden (SZ 50/1; SZ 59/14; JBl 1986, 383; zuletzt 8 Ob 32/94) - ist die Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar auch dann als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abrufung der Garantie wußte, daß der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand und mit seiner Entstehung auch nicht mehr zu rechnen war (siehe ÖBA 1994, 320; siehe auch Punkt 3. der Glosse Peter Bydlinskis zu ÖBA 1989, 818; vergleiche 7 Ob 2410/96d).

Textnummer

E48239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00343.97T.1030.000

Im RIS seit

29.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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