TE OGH 1997/11/4 10ObS370/97b

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1997, GZ 12 Rs 110/97a-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.November 1996, GZ 18 Cgs 132/95k-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/156, 4/72, 5/136, 6/53, 7/25, 9/29, 10 ObS 2240/96a uva).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/156, 4/72, 5/136, 6/53, 7/25, 9/29, 10 ObS 2240/96a uva).

Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG ist, daß der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat; davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der maßgebliche und bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 24.5.1995 ausschließlich den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG ablehnte. Ein über einen solchen Antrag absprechender Bescheid bildet jedoch keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 253d ASVG (10 ObS 136/97a = infas S 62; ebenso auch SSV-NF 9/31 = SZ 68/68 im Zusammenhang mit dem insoweit gleichgelagerten Fall einer Invaliditätspension).Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG ist, daß der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat; davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der maßgebliche und bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 24.5.1995 ausschließlich den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 271, ASVG ablehnte. Ein über einen solchen Antrag absprechender Bescheid bildet jedoch keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach Paragraph 253 d, ASVG (10 ObS 136/97a = infas S 62; ebenso auch SSV-NF 9/31 = SZ 68/68 im Zusammenhang mit dem insoweit gleichgelagerten Fall einer Invaliditätspension).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E48284 10C03707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00370.97B.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19971104_OGH0002_010OBS00370_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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