TE OGH 1997/12/15 1Ob250/97i

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Thaddäus S*****, wegen S 86.705,44 s.A. infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.Juni 1997, GZ 4 R 194/97a-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Zur Revision der Klägerin:

Rechtliche Beurteilung

Die völlig unsubstaniierten Ausführungen der Klägerin zeigen keine die Revisionszulässigkeit bedingende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die völlig unsubstaniierten Ausführungen der Klägerin zeigen keine die Revisionszulässigkeit bedingende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

2. Zur Revision des Beklagten:

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Anwaltshaftung richtig wiedergegeben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß, wer von einem Rechtsanwalt vertreten wird, darauf vertrauen darf, der Rechtsanwalt sei in besonderem Maße geeignet, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des Prozeßziels zu unternehmen (NZ 1988, 200; RdW 1989, 221; JBl 1989, 727 u.a.). Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens für seinen Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist (8 Ob 621/89; 8 Ob 555/91). Betrifft der Sorgfaltsverstoß des Rechtsanwalts die Unterlassung einer Prozeßhandlung, ist zur Klärung des daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruchs der Prozeß hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wäre die Prozeßhandlung vorgenommen worden (NZ 1988, 200; JBl 1992, 249).

Der unter anderem erhobene Einwand der im Vorverfahren von der Klägerin in Anspruch genommenen Bank, sie habe deshalb Anspruch auf den zurückbehaltenden Teil des Kaufpreises aus Verkäufen zweier im Eigentum der Klägerin und ihrer drei Geschwister gestandenen Liegenschaften, weil der Eigentumserwerb angefochten worden sei, bezog sich ebenso wie dieses Anfechtungsverfahren selbst unbestrittenermaßen ausschließlich auf eine der beiden Liegenschaften, die der Klägerin und ihrer volljährigen Schwester vom Vater geschenkt worden war. Folgerichtig führte der hier Beklagte als Vertreter der Klägerin im Vorverfahren in der Rechtsrüge der im ersten Rechtsgang erhobenen Berufung aus, daß die zweite im Eigentum der Klägerin und ihrer minderjährigen Geschwister stehende Liegenschaft von der Anfechtung nicht erfaßt und daher deren Verkaufserlös unrichtigerweise in die Berechnung des Betrags der von der dort beklagten Bank zurückbehalten werden durfte einbezogen worden sei (AS 177 f im Vorakt). Das Berufungsgericht beschäftigte sich in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung ON 30 mit diesem Einwand und verwies dazu darauf, die Beklagte habe sich nur auf die früher erhobene Anfechtungsklage berufen und erhebe den dort geltend gemachten Anspruch nun einredeweise, was zulässig sei. Der Hinweis auf S 24 der Entscheidung (AS 220 im Vorakt), der zuletzt genannten Frage komme keine besondere Bedeutung zu, bezieht sich - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - deutlich erkennbar nicht auf das Rechtsmittelvorbingen, sondern auf die nach dessen Wiedergabe aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit von § 13 Abs 3 AnfO. Im zweiten Rechtsgang mißdeutete das Erstgericht die Ausführungen des Berufungsgerichts offenbar insoweit, als es auf dessen Rechtsansicht verwies, die Anteile der minderjährigen Geschwister der Klägerin an der zweiten Liegenschaft seien von der anfechtbaren Rechtshandlung erfaßt, dies treffe nur auf die Anteile der Klägerin nicht zu (Seite 32 des Urteils ON 45). Es sei deshalb der Ausfall (gemeint offenbar: der zu dessen Tilgung verwendbare Kaufpreisteil) der dort beklagten Bank (nur) um den dem Anteil der Klägerin entsprechenden Prozentsatz zu vermindern.Der unter anderem erhobene Einwand der im Vorverfahren von der Klägerin in Anspruch genommenen Bank, sie habe deshalb Anspruch auf den zurückbehaltenden Teil des Kaufpreises aus Verkäufen zweier im Eigentum der Klägerin und ihrer drei Geschwister gestandenen Liegenschaften, weil der Eigentumserwerb angefochten worden sei, bezog sich ebenso wie dieses Anfechtungsverfahren selbst unbestrittenermaßen ausschließlich auf eine der beiden Liegenschaften, die der Klägerin und ihrer volljährigen Schwester vom Vater geschenkt worden war. Folgerichtig führte der hier Beklagte als Vertreter der Klägerin im Vorverfahren in der Rechtsrüge der im ersten Rechtsgang erhobenen Berufung aus, daß die zweite im Eigentum der Klägerin und ihrer minderjährigen Geschwister stehende Liegenschaft von der Anfechtung nicht erfaßt und daher deren Verkaufserlös unrichtigerweise in die Berechnung des Betrags der von der dort beklagten Bank zurückbehalten werden durfte einbezogen worden sei (AS 177 f im Vorakt). Das Berufungsgericht beschäftigte sich in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung ON 30 mit diesem Einwand und verwies dazu darauf, die Beklagte habe sich nur auf die früher erhobene Anfechtungsklage berufen und erhebe den dort geltend gemachten Anspruch nun einredeweise, was zulässig sei. Der Hinweis auf S 24 der Entscheidung (AS 220 im Vorakt), der zuletzt genannten Frage komme keine besondere Bedeutung zu, bezieht sich - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - deutlich erkennbar nicht auf das Rechtsmittelvorbingen, sondern auf die nach dessen Wiedergabe aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 13, Absatz 3, AnfO. Im zweiten Rechtsgang mißdeutete das Erstgericht die Ausführungen des Berufungsgerichts offenbar insoweit, als es auf dessen Rechtsansicht verwies, die Anteile der minderjährigen Geschwister der Klägerin an der zweiten Liegenschaft seien von der anfechtbaren Rechtshandlung erfaßt, dies treffe nur auf die Anteile der Klägerin nicht zu (Seite 32 des Urteils ON 45). Es sei deshalb der Ausfall (gemeint offenbar: der zu dessen Tilgung verwendbare Kaufpreisteil) der dort beklagten Bank (nur) um den dem Anteil der Klägerin entsprechenden Prozentsatz zu vermindern.

Bei dieser Sachlage erscheint es geradezu unverständlich, weshalb der Beklagte seinen im ersten Rechtsgang erhobenen Einwand, die zweite Liegenschaft sei - ungeachtet möglicher Anfechtbarkeit - von der mittels Einrede erhobenen Anfechtungserklärung insgesamt nicht erfaßt, nicht wiederholte und besonders hervorhob. Das Gericht zweiter Instanz, das mit seiner Entscheidung ON 53 das Ersturteil in der Hauptsache bestätigte, ging deshalb auf diesen Teil der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht weiter ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pflicht des Berufungsgerichtes zur allseitigen rechtlichen Prüfung so weit ging, auch einen eigenen rechtlichen Anspruchsgrund, der unbekämpft blieb, zu behandeln, weil es die anwaltliche Sorgfaltspflicht jedenfalls erheischt, alle für den Rechtsstandpunkt des Mandanten sprechenden Argumente vorzutragen. Wollte man dem Vorbringen des Beklagten folgen, das Berufungsgericht im Anlaßverfahren habe pflichtwidrigerweise das im ersten Rechtsgang erstattete Berufungsvorbringen nicht beachtet, bliebe es unerfindlich, weshalb der Beklagte diesen dann gegebenen Verfahrensmangel nicht mit außerordentlicher Revision geltend machte.

Das Revisionsvorbringen, die Darstellung des mehrfach genannten Rechtsstandpunkts hätte für den Prozeßerfolg der Klägerin nachteilig sein können, ist nicht näher begründet. Diese Ausführungen vermögen die Rechtsansicht im angefochtenen Urteil, bei Bedachtnahme auf den auf eine der beiden Liegenschaften beschränkten Umfang der Anfechtung hätte der Klägerin der gesamte Erlös aus dem Verkauf der zweiten Liegenschaft unter Berücksichtigung erfolgter Teilzahlungen ungeschmälert zukommen müssen, nicht zu erschüttern.

Letzlich ist dem Revisionsvorbringen, der Beklagte wäre berechtigt, gegen den Schadenersatzanspruch der Klägerin mit seiner Kostenforderung aus dem Vorprozeß aufzurechnen, entgegenzuhalten, daß er eine derartige Aufrechnungseinrede im Verfahren nicht erhoben hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48636 01A02507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00250.97I.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19971215_OGH0002_0010OB00250_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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