TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/19 2003/06/0206

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §435;
AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des H Z in A, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003, Zl. FA13A-12.10 H 121 - 03/2, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 17. Juni 2003 abgewiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) der Auftrag erteilt worden war, ein auf einer näher angeführten Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde errichtetes Holzhaus im Ausmaß von 9 m x 6 m binnen acht Wochen ab Rechtskraft zu entfernen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreibe. Eine jagdliche Nutzung des Gebäudes stelle zwar grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Es sei allerdings auch in Bezug auf eine Jagdhütte im Freiland stets zu prüfen, ob diese Baulichkeit im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden solle bzw. einer solchen Nutzung dienlich sei. Es sei daher maßgeblich, ob die Hütte, wenn sie zur jagdlichen Nutzung - im Gegenstandsfall zur Gemeindejagd - zur Verfügung gestellt werde, als zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bauherrn gehörig angesehen werden könne. Dies könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer keine Landwirtschaft betreibe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0094, die Verpachtung einer Jagdhütte durch einen Landwirt nicht als eine die Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit beurteilt und das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei der Verpflichtete nicht Landwirt sondern nur Mitglied der Gemeindejagd, daraus lasse sich nicht das Recht auf Errichtung einer Jagdhütte ableiten.

Lediglich zur Untermauerung der Feststellung, dass das Gebäude auch nicht als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk. BauG angesehen werden könne, wurde noch ausgeführt, dass es auf Stützen mit einer Höhe von teilweise zumindest drei Metern stehe; ihm fehle demnach das nach der angeführten Vorschrift für die Qualifikation als Nebengebäude erforderliche Merkmal der Ebenerdigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als "Nebengebäude" sind in § 4 Z. 43 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, i.d.F. LGBl. Nr. 33/2002 (Stmk BauG) eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2 definiert.

Gemäß § 19 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), sind u.a. folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen; ..."

Gemäß § 21 Abs. 1 Stmk BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

"1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

     2.        kleineren baulichen Anlagen, insbesondere

     a)        für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem

Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes;

wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr

als sechs Wohnungen;

     b)        Abstellflächen ...;

     c)        Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe

von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;

     j)        Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche

Verkehrsmittel;

     3.        kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit den in

Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und

Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

     4.        Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum

vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

     5.        Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe

bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder

Einzelgenehmigungen vorliegen;

     6.        Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von

Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."

Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.

Für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG ist maßgeblich, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist und die notwendige Bewilligung nicht erteilt wurde (bzw. die Baufreistellung oder keine Untersagung gemäß § 33 Abs. 6 leg. cit.) nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für das gegenständliche Holzhaus weder eine Baubewilligung noch eine Baufreistellung oder eine im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk BauG nicht untersagte Bauanzeige vorliegt.

Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil das Grundstück, auf welchem es errichtet wurde, nicht in seinem Eigentum stehe. Er sei zwar der Auffassung, Eigentümer der gegenständlichen Holzhütte zu sein, jedoch sei eine entsprechende Urkundenhinterlegung beim Grundbuchsgericht zur Begründung seines Eigentums an der Holzhütte nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer könne daher kein rechtmäßiger Adressat des gegenständlichen Beseitigungsauftrages sein.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass Adressat eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage ist und dass dann, wenn nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objekts ist, sondern jemand anderer (z.B. bei einem Superädifikat), der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 2004, Zl. 2001/06/0070, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall sind die Baubehörden und die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - davon ausgegangen, dass die gegenständliche Holzhütte vom Beschwerdeführer im Hinblick auf einen mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Pachtvertrag mit dessen Zustimmung errichtet worden ist. Bei dieser Sachlage ist den Baubehörden und der belangten Behörde im Ergebnis kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie den Beschwerdeführer als Eigentümer des Bauwerkes (für den er sich ja auch in der Beschwerde ohnehin hält) und als den geeigneten Adressaten des gegenständlichen Beseitigungsauftrages erachteten. Wie der Verwaltungsgerichtshof gerade auch in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0121, (m.w.N.) dargelegt hat, besteht das Formerfordernis der Hinterlegung nur für die Übertragung, nicht aber für den ursprünglichen Erwerb eines Superädifikats (z.B. durch Errichtung von Baulichkeiten auf fremdem Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers). Gerade einen solchen Fall durften die Baubehörden und die belangte Behörde sachverhaltsbezogen annehmen (vgl. auch Hinteregger in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, 3. Auflage 2005, zu § 435 RZ 8 ff.), weshalb der gegenständliche Beseitigungsauftrag zu Recht an den Beschwerdeführer gerichtet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und auch in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern das gegenständliche Bauwerk, das im Freiland liegt, als Nebengebäude "im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft" verwendet oder für eine landwirtschaftliche Nutzung benötigt werde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0094). Schon von da her gesehen war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das gegenständliche Gebäude nicht als bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk Bau qualifiziert hat. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Verfahrensrügen kommt keine Relevanz zu.

Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es liege ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk BauG vor, und er habe einen Antrag gestellt, den rechtmäßigen Bestand festzustellen, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil es sich bei diesem Vorbringen jedenfalls um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt. Der Beschwerdeführer trägt auch in sachverhaltsäßiger Hinsicht nichts vor, was auf einen rechtmäßigen Bestand hinweist.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen, gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG ausgesprochenen Beseitigungsauftrag daher nicht in Rechten verletzt, weshalb seine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. September 2006

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060206.X00

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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