TE OGH 1998/3/24 5Ob74/98p

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Dietrich Kühnelt, öffentlicher Notar in 9800 Spittal/Drau, wegen Grundbuchshandlungen in EZ *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, sowie Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11.Dezember 1997, GZ 1 R 364/97t, womit der Rekurs der R***** reg.Gen.m.b.H. gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hermagor vom 23.Oktober 1997, TZ 1698/97, teilweise zurückgewiesen und der angeführte Beschluß im übrigen abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der R***** reg.Gen.m.b.H. wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der R***** reg.Gen.m.b.H. wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2.) Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in dem vom Revisionsrekurs der Antragstellerin betroffenen Teil (die Löschung des Fruchtgenußrechtes C-LNR 9 betreffend) wie folgt abgeändert:

"Aufgrund der Löschungserklärung vom 11.7.1997, der Vollmacht vom 10./11.7.1997, der Amtsbestätigung der BH Hermagor vom 8.8.1997 (Zl 9402/3/97), der rk Zuschlagserteilung vom 9.8.1995 (2 E 925/94w BG Hermagor), und des rk Meistbotverteilungsbeschlusses vom 10.6.1996 (2 E 925/94w BG Hermagor) werden in der EZ ***** folgende Eintragungen bewilligt:

a) die Einverleibung der Löschung des unter C-LNR 9a haftenden Fruchtgenußrechts zugunsten Dollisharing - Verein für Teilzeiteigentum mit dem Beisatz, daß die Rechtswirkung der Eintragung in Ansehung des am Fruchtgenußrecht einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- - für die R***** reg.Gen.m.b.H. erst mit der Löschung dieses Pfandrechtes einzutreten hat;

b) die Löschung der zu C-LNR 9b eingetragenen Anmerkung des Vorranges mit dem Beisatz, daß die Rechtswirkung der Eintragung in Ansehung des am Fruchtgenußrecht C-LNR 9a einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- - für die R***** reg.Gen.m.b.H. erst mit der Löschung dieses Pfandrechtes einzutreten hat.

Das Mehrbegehren der Antragstellerin, die zu lit a und lit b angeführten Löschungen ohne den Beisatz nach § 51 Abs 1 GBG zu bewilligen und das am Fruchtgenußrecht C-LNR 9a einverleibte Pfandrechts im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- für die R***** reg.Gen.m.b.H. als gegenstandslos zu löschen, wird abgewiesen.Das Mehrbegehren der Antragstellerin, die zu Litera a und Litera b, angeführten Löschungen ohne den Beisatz nach Paragraph 51, Absatz eins, GBG zu bewilligen und das am Fruchtgenußrecht C-LNR 9a einverleibte Pfandrechts im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- für die R***** reg.Gen.m.b.H. als gegenstandslos zu löschen, wird abgewiesen.

Hievon werden verständigt:

1.) D***** z.H. Dr.Franz U*****;

2.) R***** reg.Gen.m.b.H. *****;

3.) Finanzamt Villach, 9500 Villach;

4.) N***** GmbH z.H. Dr.Dietrich Kühnelt, öffentlicher Notar, 9800 Spittal/Drau, unter Rückschluß der Originalurkunden;

5.) BG Hermagor zu 2 E 925/94w

6.) LG Salzburg zu 23 S 1265/95i."

Der Vollzug der Eintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

1.) Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, der einen eigenständigen Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses betrifft, bedarf keiner Begründung.

2.) Zum ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Die Liegenschaft EZ ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum der R***** mbH. Sie ist zu C-LNR 9a mit einem Fruchtgenußrecht des Vereins Dollisharing belastet, dem entsprechend C-LNR 9b der Vorrang vor Höchstbetragspfandrechten der R***** reg.Gen.m.b.H zukommt. Zu C-LNR 9c haftet auf dem erwähnten Fruchtgenußrecht C-LNR 9a ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- zugunsten der R***** reg.Gen.m.b.H.

Im Zwangsversteigerungsverfahren 2 E 925/94w des BG Hermagor wurde die Liegenschaft der Antragstellerin rechtskräftig zugeschlagen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots bereits abgeschlossen.

Unter Vorlage der im Spruch angeführten Urkunden sowie einem Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Land Kärnten vom 24.9.1997, in dem die Löschung des Vereins "Dollisharing" im Vereinsregister auf Veranlassung des abgetretenen Leitungsorganes bestätigt wurde, begehrte die Antragstellerin (neben einer hier nicht mehr interessierenden Löschung einer Reallast) die aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen.

Das Erstgericht bewilligte sie; das von der Pfandgläubigerin am Fruchtgenußrecht C-LNR 9a angerufene Rekursgericht wies jedoch das Eintragungsbegehren aus folgenden Gründen ab:

Gemäß § 51 Abs 1 GBG dürfe, wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, GBG dürfe, wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.

Ob das Fruchtgenußrecht C-LNR 9a eine "Hypothekarforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, könne dahinstehen. Denn der Oberste Gerichtshof habe (zu 5 Ob 114/91, veröffentlicht in NZ 1992, 155 mwN) im Zusammenhang mit der aufgrund einer Verzichtserklärung begehrten Löschung eines Fruchtgenußrechts, dessen Übertragung der Ausübung nach im Grundbuch eingetragen war, ausgesprochen, daß die Regel des § 51 GBG durchaus verallgemeinerungsfähig sei und beispielsweise auch dort angewendet werden könne, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechts gehe. Die Lehre leite aus § 51 GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel in Rummel2 Rz 9 zu § 1444 mwN), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte, insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht, die Zustimmung der Drittberechtigten zu fordern sei (Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 524; Gschnitzer2 SR 175; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 1 zu § 524). Wie in dem der Entscheidung NZ 1992, 155 zugrunde liegenden Fall signalisiere auch hier der Grundbuchsstand ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht übergangen werden dürfe. Eine iS des § 51 Abs 1 GBG bedingte Löschung werde von der Antragstellerin nicht angestrebt und könne daher auch nicht bewilligt werden (§ 96 GBG), zumal es sich bei der bedingten gegenüber der unbedingten Löschung nach Auffassung des Rekursgerichts nicht um ein minus, sondern um ein aliud handle.Ob das Fruchtgenußrecht C-LNR 9a eine "Hypothekarforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, könne dahinstehen. Denn der Oberste Gerichtshof habe (zu 5 Ob 114/91, veröffentlicht in NZ 1992, 155 mwN) im Zusammenhang mit der aufgrund einer Verzichtserklärung begehrten Löschung eines Fruchtgenußrechts, dessen Übertragung der Ausübung nach im Grundbuch eingetragen war, ausgesprochen, daß die Regel des Paragraph 51, GBG durchaus verallgemeinerungsfähig sei und beispielsweise auch dort angewendet werden könne, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechts gehe. Die Lehre leite aus Paragraph 51, GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 1444, mwN), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte, insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht, die Zustimmung der Drittberechtigten zu fordern sei (Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 524 ;, Gschnitzer2 SR 175; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 1 zu Paragraph 524,). Wie in dem der Entscheidung NZ 1992, 155 zugrunde liegenden Fall signalisiere auch hier der Grundbuchsstand ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG nicht übergangen werden dürfe. Eine iS des Paragraph 51, Absatz eins, GBG bedingte Löschung werde von der Antragstellerin nicht angestrebt und könne daher auch nicht bewilligt werden (Paragraph 96, GBG), zumal es sich bei der bedingten gegenüber der unbedingten Löschung nach Auffassung des Rekursgerichts nicht um ein minus, sondern um ein aliud handle.

Diese Entscheidung enthält in Ansehung der hier behandelten Eintragungsbegehren den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der Löschung eines mit einem Pfandrecht belasteten Fruchtgenußrechtes zwar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1873/53 = GlU 5025) bestehe, aber mehr als 100 Jahre alt sei.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin, die sehr weitwendig die Gründe für das Scheitern des involvierten Timesharing-Vereins und die Auseinandersetzungen der Hypothekargläubiger darlegt, im wesentlichen geltend, daß sich ihr Löschungsbegehren nicht in erster Linie auf die Löschungserklärung des fruchtgenußberechtigten Vereins, sondern auf den urkundlich belegten Untergang dieser juristischen Person stütze. Der Verlust der Rechtspersönlichkeit der Fruchtgenußberechtigten habe aber zur unbedingten Löschung des Fruchtgenußrechtes (samt allen damit zusammenhängenden Eintragungen) zu führen. Auch das Pfandrecht an einem Fruchtgenußrecht könne nicht länger Bestand haben als das Fruchtgenußrecht selbst.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.

Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß die Bestimmung des § 51 GBG nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar ist (Klang in Klang II2, 453, GlU 5025; GlUNF 6476; NZ 1992, 155/234). Warum dies nicht auch für ein verpfändetes Fruchtgenußrecht gelten sollte, ist unerfindlich, weil § 51 GBG nur dem Grundsatz Rechnung trägt, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl Rummel in Rummel2, Rz 9 zu § 1444 ABGB). Folgerichtig wirken Tatbestände, die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den (After-)Pfandgläubiger nicht (Klang aaO; idS auch Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu § 455 ABGB). Dem ist bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers gemäß § 51 GBG dadurch Rechnung zu tragen, daß in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (After-)pfandrechtes hingewiesen wird.Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 51, GBG nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar ist (Klang in Klang II2, 453, GlU 5025; GlUNF 6476; NZ 1992, 155/234). Warum dies nicht auch für ein verpfändetes Fruchtgenußrecht gelten sollte, ist unerfindlich, weil Paragraph 51, GBG nur dem Grundsatz Rechnung trägt, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph 1444, ABGB). Folgerichtig wirken Tatbestände, die das Erlöschen des verpfändeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den (After-)Pfandgläubiger nicht (Klang aaO; idS auch Petrasch in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 455, ABGB). Dem ist bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers gemäß Paragraph 51, GBG dadurch Rechnung zu tragen, daß in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (After-)pfandrechtes hingewiesen wird.

Mit der vorgelegten Verzichtserklärung der Fruchtgenußberechtigten konnte demnach eine unbedingte, auch den Pfandgläubiger treffende Löschung des Fruchtgenußrechtes nicht erwirkt werden. Das diesbezügliche Begehren ist aber auch durch die nachgewiesene Löschung des fruchtgenußberechtigten Vereins im Vereinsregister nicht gedeckt.

Gemäß § 468 ABGB erlischt zwar das Pfandrecht mit dem zeitlichen Recht des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, sofern dieser Erlöschungsgrund dem Pfandgläubiger bekannt war oder aus den öffenntlichen Büchern bekannt sein konnte, sodaß ein durch den Tod des Berechtigten untergegangenes Fruchtgenußrecht ungeachtet der Verpfändung dieses Rechtes gelöscht werden könnte (vgl Klang aaO; Petrasch aaO), Ein dem Tod des Fruchtgenußberechtigten vergleichbarer Untergang des fruchtgenußberechtigten Vereins ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht belegt. Ein aus welchen Gründen immer (hier im übrigen auf Betreiben des Vereins selbst, also willentlich) aufgelöster Verein verliert nämlich seine Rechtspersönlichkeit erst mit der im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesenen Liquidation seines Vermögens (JBl 1975, 424; vgl auch ecolex 1995, 887). Darum kann auch dahingestellt bleiben, ob ein dem § 468 ABGB unterstellbarer Grund für das Erlöschen des Pfandrechtes vom Grundbuchsgericht unmittelbar oder - mangels Zustimmung des Pfandgläubigers - nur nach Klarstellung in einem Rechtsstreit wahrgenommen werden kann, wie dies GlUNF 6476 fordert.Gemäß Paragraph 468, ABGB erlischt zwar das Pfandrecht mit dem zeitlichen Recht des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, sofern dieser Erlöschungsgrund dem Pfandgläubiger bekannt war oder aus den öffenntlichen Büchern bekannt sein konnte, sodaß ein durch den Tod des Berechtigten untergegangenes Fruchtgenußrecht ungeachtet der Verpfändung dieses Rechtes gelöscht werden könnte vergleiche Klang aaO; Petrasch aaO), Ein dem Tod des Fruchtgenußberechtigten vergleichbarer Untergang des fruchtgenußberechtigten Vereins ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht belegt. Ein aus welchen Gründen immer (hier im übrigen auf Betreiben des Vereins selbst, also willentlich) aufgelöster Verein verliert nämlich seine Rechtspersönlichkeit erst mit der im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesenen Liquidation seines Vermögens (JBl 1975, 424; vergleiche auch ecolex 1995, 887). Darum kann auch dahingestellt bleiben, ob ein dem Paragraph 468, ABGB unterstellbarer Grund für das Erlöschen des Pfandrechtes vom Grundbuchsgericht unmittelbar oder - mangels Zustimmung des Pfandgläubigers - nur nach Klarstellung in einem Rechtsstreit wahrgenommen werden kann, wie dies GlUNF 6476 fordert.

Die angestrebte "unbedingte" Löschung des verfahrensgegenständlichen Fruchtgenußrechtes samt der Vorrangsanmerkung und dem darauf haftenden Pfandrecht konnte demnach aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht bewilligt werden. In analoger Anwendung der Bestimmung des § 85 Abs 3 GBG war jedoch - soweit möglich - die Löschung des Fruchtgenußrechtes mit dem Beisatz nach § 51 Abs 1 GBG zu bewilligen (Hofmeister in der Anm zu NZ 1992, 155/234).Die angestrebte "unbedingte" Löschung des verfahrensgegenständlichen Fruchtgenußrechtes samt der Vorrangsanmerkung und dem darauf haftenden Pfandrecht konnte demnach aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht bewilligt werden. In analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 3, GBG war jedoch - soweit möglich - die Löschung des Fruchtgenußrechtes mit dem Beisatz nach Paragraph 51, Absatz eins, GBG zu bewilligen (Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 155/234).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E49753 05A00748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00074.98P.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0050OB00074_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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