TE OGH 1998/5/19 1Ob34/98a

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Walter K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 60.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21.Oktober 1997, GZ 3 R 233/97f-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 22.April 1997, GZ 4 C 161/97h-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil mit Ausnahme des Kostenausspruchs wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 46.612,16 (darin S 6.180,36 Umsatzsteuer und S 9.530,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte schloß am 20.9.1990 mit Rudolf F***** (in der Folge Verkäufer genannt) zwei als "Pachtvertrag" bzw "Vorvertrag" bezeichnete Verträge über das einzelkaufmännische Unternehmen des Verkäufers. Dieser trat im August 1995 seine Ansprüche aus diesen beiden Verträgen an die klagende Partei ab.

Die klagende Partei erhob mehrere Begehren, die auf den Abschluß eines Kaufvertrags bzw auf die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Kaufvertrags gemäß dem Vorvertrag vom 20.9.1990 gerichtet waren. Diese Begehren wurden bereits rechtskräftig abgewiesen. Zuletzt begehrte die klagende Partei die Zahlung von S 60.000 samt 4 % Zinsen seit 15.4.1997. Hiezu brachte sie vor, daß der Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 20.9.1990 jedenfalls noch den Klagsbetrag schulde.

Der Beklagte wendete ein, der "Vorvertrag" aus dem Jahre 1990 sei nichtig, weil der Verkäufer nicht in der Lage sei, den ihn treffenden Verpflichtungen auf Übereignung von Lizenzen und Betriebsrechten nachzukommen. Der Verkäufer habe den Beklagten über den Kundenstock und die Vertriebs- und Lizenzrechte in Irrtum geführt.

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von S 60.000 sA gerichteten Leistungsbegehren statt.

Es stellte fest, der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den vom Verkäufer für dessen Unternehmen begehrten Kaufpreis auf einmal zu bezahlen. Deshalb seien ein "Pachtvertrag" und ein "Vorvertrag" geschlossen worden; nach Ablauf des "Pachtvertrags" am 1.2.1996 sollte die restliche Kaufpreissumme von S 308.000 zuzüglich Umsatzsteuer beglichen werden. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer sei dessen Unternehmen einschließlich des vorhandenen Kundenstocks, der Lizenzen und Vertriebsrechte sowie die Büro-Geschäftsausstattung gewesen. Bezüglich der bestehenden Lizenzen und Vertriebsrechte habe der Verkäufer den Beklagten noch vor Vertragsabschluß darauf hingewiesen, daß bestimmte gebietsgeschützte Alleinvertriebsrechte für drei Marken für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg zum Unternehmen gehörten. Beide Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß diese Rechte auch nach Beendigung des "Pachtvertrags" weiterhin Bestand hätten. Tatsächlich seien dem Verkäufer aber keine gebietsgeschützten Alleinvertriebsrechte zugestanden; es habe nur eine entsprechende Praxis zwischen dem Verkäufer und dem Generalimporteur bestanden. Nach dem Wechsel des Generalimporteurs im Jahre 1993 seien "Schwierigkeiten" mit dem Alleinvertriebsrecht für die drei Marken aufgetreten, auf die ursprünglich etwa 80 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens des Verkäufers entfallen seien. Hätte der Verkäufer bei Vertragsabschluß gewußt, daß die Alleinvertriebsrechte rechtlich nicht abgesichert waren, so hätte er mit dem Beklagten zwar auch einen (Kauf-)Vertrag abgeschlossen, hätte allerdings auf die Bezahlung des Restbetrags laut "Vorvertrag" (S 308.000) nicht bestanden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Irrtums laufe unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die dreijährige Anfechtungsfrist sei bereits im Jahre 1993 abgelaufen und der Irrtumseinwand somit verspätet erhoben, sodaß die letzte Kaufpreisrate im Betrag von S 308.000 zuzüglich Umsatzsteuer noch offen sei.

Das Berufungsgericht wies das Begehren der klagenden Partei ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; die klagende Partei wurde mit ihrem Kostenrekurs auf die abweisliche Entscheidung verwiesen. Der von den Vertragsparteien im Jahre 1990 abgeschlossene Vertrag stelle ungeachtet seiner Aufgliederung und Bezeichnung einen einheitlichen Kaufvertrag dar. Die Gegenleistung des Beklagten für den Erwerb des Einzelunternehmens des Verkäufers habe einerseits in den bis zum 31.1.1996 zu leistenden "Pachtzinsen" und in der Restzahlung von S 308.000 zuzüglich Umsatzsteuer bestanden. Die Leistung des Verkäufers sei in der Überlassung des vorhandenen Kundenstocks, der damals vorhandenen Lizenzen und Vertriebsrechte sowie der Büro- und Geschäftsausstattung gelegen gewesen. Ein wesentlicher Bestandteil des Kaufgegenstands seien die - angeblichen - Lizenzen und Vertriebsrechte, die damals etwa 80 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens des Verkäufers erbracht hätten, gewesen. Es sei unbestritten, daß die Lizenzen und Vertriebsrechte materiell nicht existiert hätten. Bei Abschluß des Kaufvertrags seien die Vertragsparteien aber vom tatsächlichen Bestand durchsetzbarer Alleinvertriebsrechte ausgegangen. Im vorliegenden Fall führe die Irrtumsanfechtung wegen Ablaufs der dreijährigen Anfechtungsfrist nicht zum Ziel. Für eine listige Vorgangsweise des Verkäufers, die eine 30jährige Verjährungsfrist zur Folge hätte, fehle es an Beweisergebnissen. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage diene der Lückenfüllung, wenn andere Anfechtungsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall käme eine ergänzende Vertragsauslegung bzw eine richterliche Vertragskorrektur in Analogie zu den gesetzlichen Störungsregeln in Betracht. Da die Lizenzen und Vertriebsrechte einen wesentlichen Teil des Kaufgegenstands ausgemacht hätten, der Beklagte den Großteil des Kaufpreises bezahlt habe und der Verkäufer auf einer Restzahlung nicht bestanden hätte, hätte er gewußt, daß die angeblichen Vertriebsrechte rechtlich nicht abgesichert waren, sei eine Vertragskorrektur dahin gerechtfertigt, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Restzahlung von S 308.000 zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Vertragsparteien ungeachtet der Aufsplitterung in zwei Verträge und unabhängig von deren Bezeichnung im Jahre 1990 einen einheitlichen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen haben. Insoweit kann auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Bei Abschluß dieses Kaufvertrags unterlagen die Vertragsparteien einem - gemeinsamen - Geschäftsirrtum, lag doch dem Vertragsabschluß lag ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß dem Verkäufer Lizenzen und Alleinvertriebsrechte für drei für das Unternehmen wesentliche Marken zustünden, was aber tatsächlich nicht der Fall war (vgl dazu SZ 56/96 mwN; SZ 54/71). Die Anfechtbarkeit eines mit einem Geschäftsirrtum behafteten Rechtsgeschäfts ist in den §§ 871 ff ABGB geregelt. Da die Lehre von der Geschäftsgrundlage als Ergebnis einer Lückenfüllung zu verstehen ist, muß ein Rückgriff auf sie dort unterbleiben, wo der Sachverhalt durch das Gesetz geregelt ist. Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln, und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Daher kann der Einwand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, die zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten (SZ 54/71). Auch das Fehlen der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vorausgesetzten Geschäftsgrundlage ist im vorliegenden Fall auf deren gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, sodaß einer darauf gestützten Vertragsanfechtung der Einwand der Verjährung nach § 1487 ABGB entgegensteht. Für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, läuft (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1487). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt aber auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 901). Lediglich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt das Recht, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen, erst nach 30 Jahren (SZ 57/208; MietSlg 29.216; SZ 45/92; 7 Ob 193/72; Schubert aaO; Rummel aaO). Im vorliegenden Fall fehlten die vom Unternehmenskauf umfaßten Lizenzen und Alleinvertriebsrechte schon bei Vertragsabschluß überhaupt, sodaß keine Rede davon sein kann, die Geschäftsgrundlage wäre erst (nachträglich) weggefallen. Die erst nach Klagserhebung im Jahre 1997 erfolgte Anfechtung des bereits 1990 geschlossenen Kaufvertrags wegen eines den Vertragsparteien daher unterlaufenen (gemeinsamen) Irrtums ist demnach verfristet, weil der Irrtum gemäß § 1487 ABGB binnen drei Jahren hätte geltend gemacht werden müssen; gleiches gälte auch dann, wenn man die einredeweise Irrtumsanfechtung bzw Vertragskorrektur wegen Irrtums in die Geltendmachung des Fehlens der (einer) Geschäftsgrundlage umdeutete.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Vertragsparteien ungeachtet der Aufsplitterung in zwei Verträge und unabhängig von deren Bezeichnung im Jahre 1990 einen einheitlichen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen haben. Insoweit kann auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Bei Abschluß dieses Kaufvertrags unterlagen die Vertragsparteien einem - gemeinsamen - Geschäftsirrtum, lag doch dem Vertragsabschluß lag ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß dem Verkäufer Lizenzen und Alleinvertriebsrechte für drei für das Unternehmen wesentliche Marken zustünden, was aber tatsächlich nicht der Fall war vergleiche dazu SZ 56/96 mwN; SZ 54/71). Die Anfechtbarkeit eines mit einem Geschäftsirrtum behafteten Rechtsgeschäfts ist in den Paragraphen 871, ff ABGB geregelt. Da die Lehre von der Geschäftsgrundlage als Ergebnis einer Lückenfüllung zu verstehen ist, muß ein Rückgriff auf sie dort unterbleiben, wo der Sachverhalt durch das Gesetz geregelt ist. Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den Paragraphen 871, ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des Paragraph 1487, ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln, und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Daher kann der Einwand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, die zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten (SZ 54/71). Auch das Fehlen der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vorausgesetzten Geschäftsgrundlage ist im vorliegenden Fall auf deren gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, sodaß einer darauf gestützten Vertragsanfechtung der Einwand der Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB entgegensteht. Für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, läuft (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1487,). Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB gilt aber auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 901,). Lediglich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt das Recht, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen, erst nach 30 Jahren (SZ 57/208; MietSlg 29.216; SZ 45/92; 7 Ob 193/72; Schubert aaO; Rummel aaO). Im vorliegenden Fall fehlten die vom Unternehmenskauf umfaßten Lizenzen und Alleinvertriebsrechte schon bei Vertragsabschluß überhaupt, sodaß keine Rede davon sein kann, die Geschäftsgrundlage wäre erst (nachträglich) weggefallen. Die erst nach Klagserhebung im Jahre 1997 erfolgte Anfechtung des bereits 1990 geschlossenen Kaufvertrags wegen eines den Vertragsparteien daher unterlaufenen (gemeinsamen) Irrtums ist demnach verfristet, weil der Irrtum gemäß Paragraph 1487, ABGB binnen drei Jahren hätte geltend gemacht werden müssen; gleiches gälte auch dann, wenn man die einredeweise Irrtumsanfechtung bzw Vertragskorrektur wegen Irrtums in die Geltendmachung des Fehlens der (einer) Geschäftsgrundlage umdeutete.

In Stattgebung der Revision ist das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht, ist auf den von der klagenden Partei erhobenen und berechtigten Kostenrekurs Bedacht zu nehmen. Schon das Erstgericht ging davon aus, daß die klagende Partei ihre Kosten richtig verzeichnet habe (S 14 des Ersturteils), hat aber dann - offensichtlich irrtümlich - zwar Umsatzsteuer und Barauslagen bei der Kostenentscheidung ausgeworfen, der (Netto-)Verdienstsumme aber nicht hinzugezählt. Die Kosten der (aufgetragenen) Urkundenvorlage vom 17.4.1997 (S 16 des Protokolls vom 14.4.1997 bzw ON 6) sind gemäß § 54 Abs 2 ZPO zu berücksichtigen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht, ist auf den von der klagenden Partei erhobenen und berechtigten Kostenrekurs Bedacht zu nehmen. Schon das Erstgericht ging davon aus, daß die klagende Partei ihre Kosten richtig verzeichnet habe (S 14 des Ersturteils), hat aber dann - offensichtlich irrtümlich - zwar Umsatzsteuer und Barauslagen bei der Kostenentscheidung ausgeworfen, der (Netto-)Verdienstsumme aber nicht hinzugezählt. Die Kosten der (aufgetragenen) Urkundenvorlage vom 17.4.1997 (S 16 des Protokolls vom 14.4.1997 bzw ON 6) sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO zu berücksichtigen.

Textnummer

E50326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00034.98A.0519.000

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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