TE OGH 1999/3/10 3Fs502/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter im Ablehnungsverfahren zu 37 Nc 4/98s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend die beim Bezirksgericht Döbling zu 6 C 2393/97v und 6 C 1276/98f anhängigen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Georg K*****, wegen 15.537,96 S sA und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge Fristsetzungsantrages der beklagten und widerklagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 11. August 1998 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag des Beklagten und Widerklägers gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Döbling zurück. Dagegen erhob der Beklagte und Widerkläger schriftlich ohne Anwaltsfertigung Rekurs. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Oktober 1998 - zugestellt am 7. Oktober 1998 - wurde der Rekurswerber unter Rückstellung des Rechtsmittelschriftsatzes zu dessen Verbesserung durch Anwaltsfertigung binnen 8 Tagen aufgefordert. Am 12. Oktober 1998 überreichte der Beklagte und Widerkläger seinen Rekurs unverbessert neuerlich. Dieses Rechtsmittel wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluß vom 27. Oktober 1998 zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte und Widerkläger Rekurs, über den vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15. Jänner 1999 entschieden wurde.

Am 17. Februar 1999 begehrte der Beklagte und Widerkläger mittels Fristsetzungsantrages an den Obersten Gerichtshof, dem Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1998 "eine angemessene Frist zu setzen".

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung durch das angeblich säumige Gericht ist keine Fristsetzung mehr möglich, ist doch die Frage, ob ein Gericht säumig war, nicht mehr zu klären, wenn eine solche Entscheidung bloß akademische Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall ließe sich keinerlei Beschleunigungseffekt, der als ratio des § 91 GOG anzusehen ist, erreichen. Ein Fristsetzungsantrag ist daher mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen, wenn das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht - wie hier - schon vor Antragseinbringung nachkam (8 Fs 1/97 ua).Nach der Entscheidung durch das angeblich säumige Gericht ist keine Fristsetzung mehr möglich, ist doch die Frage, ob ein Gericht säumig war, nicht mehr zu klären, wenn eine solche Entscheidung bloß akademische Bedeutung hätte. In einem derartigen Fall ließe sich keinerlei Beschleunigungseffekt, der als ratio des Paragraph 91, GOG anzusehen ist, erreichen. Ein Fristsetzungsantrag ist daher mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen, wenn das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht - wie hier - schon vor Antragseinbringung nachkam (8 Fs 1/97 ua).

Anmerkung

E53274 03O05029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030FS00502.99.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19990310_OGH0002_0030FS00502_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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