TE Vwgh Beschluss 2006/10/24 2006/06/0008

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §134 Abs1;
StVG §134 Abs5;
StVG §22 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des RK in X, gegen den Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 29. September 2005, Zl. BMJ- 5000253/3-V.4/2005, betreffend Klassifizierung gemäß § 134 Abs. 1 StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 2. Jänner 2006 zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Erlass der belangten Behörde vom 29. September 2005 betreffend die Klassifizierung gemäß § 134 StVG. In diesem Erlass ist als künftiger Strafvollzugsort für den Beschwerdeführer die Justizanstalt X, als Vollzugsart der Normalvollzug angeordnet. Als für die Entscheidung maßgebliche Motive wurden der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers, die optimale Ausnützung der Vollzugseinrichtungen und der Wunsch des Beschwerdeführers angeführt. Unter sonstigen Hinweisen ist in diesem Erlass angegeben, dass der Beschwerdeführer seit 1967 auf dem linken Auge kein Sehvermögen habe.

Nach den Ausführungen in der ergänzten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2005 von der Justizanstalt V in die Justizanstalt X zum weiteren Strafvollzug überstellt. Am 21. Oktober 2005 sei ein "Zugangsgespräch" erfolgt, in welchem ihm erklärt worden sei, dass er gemäß § 134 StVG in die Justizanstalt X klassifiziert worden sei. Eine Vollzugsplanerstellung oder weitere Erörterungen durch den Anstaltsleiter seien nicht erfolgt. Aus Anlass eines Gespräches mit dem Anstaltsleiter sei ihm vor Weihnachten 2005 eine Kopie des Erlasses ausgefolgt worden.

Die belangte Behörde hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die angefochtene Klassifizierung gemäß § 134 Abs. 1 StVG dem Beschwerdeführer mündlich und formlos durch den zuständigen Abteilungsbeamten in der Justizanstalt V im Zeitraum zwischen 29. September 2005 (dem Tag der elektronischen Übermittlung des Klassifizierungserlasses durch das Bundesministerium für Justiz) und spätestens 10. Oktober 2005 (dem Tag vor der erfolgten Verlegung in die Justizanstalt X) zur Kenntnis gebracht worden sei.

In einem weiteren Schreiben vom 14. Mai 2006 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 18. Mai 2006) gab der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Bundesministerin für Justiz an, dass er am 10. Oktober 2005 vom Abteilungsbeamten W. der Justizanstalt V darüber informiert worden sei, dass er am nächsten Tag, am 11. Oktober 2005, nach X verlegt werde. Dies stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers keine zur Kenntnisbringung gemäß § 135 Abs. 3 StVG dar.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 134 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, hat das Bundesministerium für Justiz längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

Gemäß § 134 Abs. 5 StVG sind die Leiter der zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten vom Ergebnis der Klassifizierung zu verständigen. Der Strafgefangene ist davon insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, und in die zur Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständige Anstalt zu überstellen.

Erscheint es im späteren Verlaufe des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Justiz gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung die entsprechenden Änderungen anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

Gemäß § 135 Abs. 1 StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmen vollzogen werden soll (Vollzugsplan). Der Vollzugsplan hat sich auf die Form des Strafvollzuges, auf die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht zu erstrecken.

Gemäß § 135 Abs. 3 StVG ist mit dem Strafgefangenen ein Gespräch über die für die Klassifizierung maßgebenden Erwägungen sowie über den Inhalt des Vollzugsplanes zu führen. Dies gilt für den Fall einer Strafvollzugsortänderung dem Sinne nach.

Gemäß dem wiedergegebenen § 134 Abs. 5 StVG ist der Strafgefangene vom Ergebnis der Klassifizierung insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht. Von diesem Ergebnis der Klassifizierung ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen von dem Abteilungsbeamten W. der Justizanstalt V am 10. Oktober 2005 in Kenntnis gesetzt worden. Die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Klassifizierungserlasses ist im StVG nicht vorgesehen (siehe § 22 Abs. 3 letzter Satz StVG, nach dem nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 ein Recht des Strafgefangenen besteht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen).

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde u.a. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, bzw. wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Die Zur-Kenntnis-Bringung vom unmittelbar anschließenden Strafvollzug im Sinne des § 134 Abs. 5 zweiter Satz StVG erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen am 10. Oktober 2005. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher gerechnet von diesem Tag im vorliegenden Fall am 21. November 2005 abgelaufen. Aber selbst wenn man für die Zur-Kenntnis-Bringung bzw. mündliche Verkündung des Klassifizierungserlasses das Gespräch mit dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X am 21. Oktober 2005 für maßgeblich hielte, wäre die sechswöchige Beschwerdefrist am 2. Dezember 2005 abgelaufen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist am 2. Jänner 2006 zur Post gegeben worden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als nicht rechtzeitig.

Im vorliegenden Fall kann daher dahingestellt bleiben, ob eine mündliche Verkündung des Klassifizierungserlasses, wenn er im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750, als Bescheid zu qualifizieren ist, im Sinne des § 135 Abs. 3 StVG erfolgen müsste.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060008.X00

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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