TE OGH 1999/12/16 36R368/99g

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Hintermeier und Dr. Steger (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Andreas O*****, Fachverkäufer, ***** St. Pölten-Viehofen, *****, 2. Sina O*****, Arbeiterin, ebendort wohnhaft, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang K*****, Landesangestellter, ***** Horn, *****,

2. *****AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen

S 50.090,20 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse S 482,01) gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20.10.1999, 7 C 199/99b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird  n i c h t   F o l g e  gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen

Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist   j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g  .

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, des Verfahrensverlaufes und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, des Verfahrensverlaufes und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).

Die Rekurswerber wenden sich ausschließlich gegen die vom Erstgericht herangezogenen prozentuellen Teilungs- und Obsiegens- bzw Ersatzquoten im Sinne der §§ 46 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO, während sie im übrigen die vom Erstgericht als Ausgangsbasis ermittelten Kostenbeträge akzeptieren.Die Rekurswerber wenden sich ausschließlich gegen die vom Erstgericht herangezogenen prozentuellen Teilungs- und Obsiegens- bzw Ersatzquoten im Sinne der Paragraphen 46, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO, während sie im übrigen die vom Erstgericht als Ausgangsbasis ermittelten Kostenbeträge akzeptieren.

Was den Erstkläger anbelangt, so beträgt die sogenannte Teilungsquote (dh das Verhältnis zwischen Einzelstreitwert und Gesamtstreitwert) im ersten Verfahrensabschnitt rein rechnerisch 71,47 % bzw 28,53 %, also auf ganze Prozentzahlen gerundet 71 % bzw 29 %. Das Erstgericht hat hier eine Teilung im Verhältnis von 70 % zu 30 % vorgenommen, weshalb die Rekurswerber ein rechnerisches Defizit von 1,46 % bemängeln. Was nun die Zweitklägerin betrifft, so beträgt deren Obsiegensquote im ersten Verfahrensabschnitt rein rechnerisch 27,77 % (Verlust demnach 72,23 %), also auf eine ganze Prozentzahl gerundet 28 % (Verlust demnach 72 %). Das Erstgericht ist insoweit von einem Verhältnis von 27 % zu 73 % ausgegangen, woraus eine Kostenersatzquote der Beklagten von 46 % und ein Barauslagenersatzanspruch der Zweitklägerin von 27 % resultieren. Die Rekurswerber bemängeln in diesem Zusammenhang eine rechnerische Differenz von 1,54 % hinsichtlich des Kostenersatzanspruches der Beklagten bzw von 0,77 % hinsichtlich des Barauslagenersatzanspruches der Zweitklägerin.

In Summe belaufen sich die reklamierten Kostenbeträge auf S 301,01 beim Erstkläger und auf S 181,-- bei der Zweitklägerin. Diesem Ansinnen der Rekurswerber kann in keiner Weise gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Kostenersatzregelungen der ZPO schreiben für derartige Fälle keine exakte Berechnungsmethode vor, schon gar nicht eine solche, bei der Prozentwerte auf zwei Kommastellen genau auszumitteln wären. Vielmehr lassen diese gesetzlichen Regelungen einen gewissen Spielraum offen. Die dazu ergangene Judikatur ist vielfältig, reichhaltig und kasuistisch. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist jedenfalls zu vermeiden (Fucik in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 43 mwN). Im Falle des § 46 Abs 1 ZPO (Teilungsquote) ergibt sich schon ex lege eine Bandbreite zwischen dem Kostenersatz nach Kopfteilen einerseits (Satz 1) und dem Kostenersatz nach dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit andererseits (Satz 2), wobei Satz 1 leg cit nur die logische Konsequenz davon ist, wenn die Beteiligung am Rechtsstreit etwa gleich ist (WR 86). Es spricht also im Falle des § 46 Abs 1 ZPO bereits der Gesetzeswortlaut nicht dagegen, die "Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung" nur grob abgeschätzt (sozusagen "über den Daumen gepeilt") zu bestimmen. Im Falle des § 43 Abs 1 ZPO lässt die Rechtsprechung zB Kostenaufhebung eintreten, wenn sich Obsiegen und Unterliegen etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, wobei Toleranzen bis 5 % geduldet werden. Kostenaufhebung tritt also (als grobe Faustregel genommen) bei Verhältnissen zwischen 50 : 50 und 45 : 55 ein (Fucik aaO Rz 4 zu § 43 mwN; hg 36 R 291/99h). Wenn aber bei der Kostenaufhebung Toleranzen bis 5 % geduldet werden, so kann auch bei anderen Gewinn- und Verlustrelationen ein Unterschied von 0,77 % (ergibt im Wege der Quotenkompensation 1,54 %) keinesfalls beanstandet werden, zumal die sogenannte Quotenkompensation stets nur auf der Grundidee beruht, dass Prozessparteien im allgemeinen, d.h. bei durchschnittlicher Betrachtung ungefähr gleich hohe Kosten aufwenden müssen. Die Differenz hinsichtlich der Teilungsquote von 1,46 % bleibt ebenfalls innerhalb des zuletzt aufgezeigten Rahmens, den man für den Anwendungsbereich des § 46 Abs 1 ZPO ohnedies nur (analog) als Mindestspielraum ansehen könnte.Die Kostenersatzregelungen der ZPO schreiben für derartige Fälle keine exakte Berechnungsmethode vor, schon gar nicht eine solche, bei der Prozentwerte auf zwei Kommastellen genau auszumitteln wären. Vielmehr lassen diese gesetzlichen Regelungen einen gewissen Spielraum offen. Die dazu ergangene Judikatur ist vielfältig, reichhaltig und kasuistisch. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist jedenfalls zu vermeiden (Fucik in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 43, mwN). Im Falle des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO (Teilungsquote) ergibt sich schon ex lege eine Bandbreite zwischen dem Kostenersatz nach Kopfteilen einerseits (Satz 1) und dem Kostenersatz nach dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit andererseits (Satz 2), wobei Satz 1 leg cit nur die logische Konsequenz davon ist, wenn die Beteiligung am Rechtsstreit etwa gleich ist (WR 86). Es spricht also im Falle des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO bereits der Gesetzeswortlaut nicht dagegen, die "Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung" nur grob abgeschätzt (sozusagen "über den Daumen gepeilt") zu bestimmen. Im Falle des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO lässt die Rechtsprechung zB Kostenaufhebung eintreten, wenn sich Obsiegen und Unterliegen etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, wobei Toleranzen bis 5 % geduldet werden. Kostenaufhebung tritt also (als grobe Faustregel genommen) bei Verhältnissen zwischen 50 : 50 und 45 : 55 ein (Fucik aaO Rz 4 zu Paragraph 43, mwN; hg 36 R 291/99h). Wenn aber bei der Kostenaufhebung Toleranzen bis 5 % geduldet werden, so kann auch bei anderen Gewinn- und Verlustrelationen ein Unterschied von 0,77 % (ergibt im Wege der Quotenkompensation 1,54 %) keinesfalls beanstandet werden, zumal die sogenannte Quotenkompensation stets nur auf der Grundidee beruht, dass Prozessparteien im allgemeinen, d.h. bei durchschnittlicher Betrachtung ungefähr gleich hohe Kosten aufwenden müssen. Die Differenz hinsichtlich der Teilungsquote von 1,46 % bleibt ebenfalls innerhalb des zuletzt aufgezeigten Rahmens, den man für den Anwendungsbereich des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO ohnedies nur (analog) als Mindestspielraum ansehen könnte.

Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen, die den Rekursausführungen entgegenstehen, sind die Berechnungen der Rekurswerber zum Teil auch in sich widersprüchlich. So übersehen sie zB hinsichtlich des Erstklägers, dass das Erstgericht im zweiten Verfahrensabschnitt bereits eine Teilungsquote von 90 % ausgemittelt hat, und verlangen dessen ungeachtet eine Umrechnung von (vermeintlich) 70 % auf 71,46 %. Weiters wird die vom Erstgericht hinsichtlich des zweiten Verfahrensabschnittes ermittelte Teilungsquote von 90 % bzw 10 % an keiner Stelle des Rekurses

beanstandet, obwohl die - von den Rekurswerbern sonst strikt

herangezogenen - rein rechnerischen Werte 90,02 % bzw 9,98 %

ergeben. Schließlich und endlich nehmen die Rekurswerber in Ansehung der Zweitklägerin bei der anteiligen Pauschalgebühr lediglich eine Umrechnung von S 255,23 (27 %) auf S 262,50 (27,77 %) vor, akzeptieren damit aber die vom Erstgericht für den ersten Verfahrensabschnitt herangezogene Teilungsquote von 30 % (die sie anlässlich ihrer Ausführungen zum Kostenersatzanspruch des Erstklägers explizit als unrichtig bemängeln) als durchaus zulässige Ausgangsbasis.

Aus allen diesen Erwägungen konnte daher dem Kostenrekurs der Kläger kein Erfolg beschieden sein.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50

ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00017 36R368.99g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:03600R00368.99G.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_LG00199_03600R00368_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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