Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Patrick B*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 1999, GZ 45 R 424/99g-86, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 26. Mai 1999, GZ 1 P 1294/95m-80, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 1994 in faktischer Pflege und Erziehung seiner mütterlichen Großmutter. Im Jahre 1997 wurde der Mutter die Obsorge entzogen und an die Großmutter übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 1.540 S monatlich für die Zeit vom 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2001 gewährt.Der Minderjährige befindet sich bereits seit dem Jahre 1994 in faktischer Pflege und Erziehung seiner mütterlichen Großmutter. Im Jahre 1997 wurde der Mutter die Obsorge entzogen und an die Großmutter übertragen. Dem Kind wurden auf Grund einer Geldunterhaltsverpflichtung seiner Mutter gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 1.540 S monatlich für die Zeit vom 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2001 gewährt.
Das Erstgericht stellte diese Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Juli 1998 - also rückwirkend - ein, weil dem Minderjährigen ab 1. 2. 1997 Verwandtenpflegegeld gewährt worden sei, was die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG ausschließe.Das Erstgericht stellte diese Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Juli 1998 - also rückwirkend - ein, weil dem Minderjährigen ab 1. 2. 1997 Verwandtenpflegegeld gewährt worden sei, was die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG ausschließe.
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung ersatzlos und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine volle Erziehung im jugendwohlfahrtsrechtlichen Sinn liege nicht vor, sodass die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht berechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Bundes ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen § 27 Abs 6 könne der Magistrat ua den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p ua). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit des vom Bund erhobenen Revisionsrekurses zur Folge hat (§ 14 Abs 1 AußStrG).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine "Maßnahme der vollen Erziehung" nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege, wenn die Obsorge den Eltern entzogen und ohne Antrag der Behörde auf nahe Verwandte bzw einen Vormund übertragen worden sei. Sei die Unterbringung eines Kindes nicht "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe) erfolgt, dann mangle es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG. Eine Einstellung nach dieser Gesetzesstelle könnte auch nur dann erfolgen, wenn eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes - nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsgesetzen - zur Gewährung von Pflegegeldern bestünde; dies sei aber nach dem WrJWG nicht der Fall, denn nach dessen Paragraph 27, Absatz 6, könne der Magistrat ua den bis zum dritten Grad mit dem Kind verwandten Personen, denen die Betreuung obliegt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegelds gewähren; ein Rechtsanspruch auf eine solche Gewährung bestehe nicht (1 Ob 270/99h; 1 Ob 290/99z; 1 Ob 323/99b; 4 Ob 289/99z; 7 Ob 224/99p ua). Die - zum Teil - gegensätzliche, in der Entscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht wurde in den zuletzt genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt. Damit liegt aber (nunmehr) eine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, was die Unzulässigkeit des vom Bund erhobenen Revisionsrekurses zur Folge hat (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Textnummer
E56189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00347.99G.1221.000Im RIS seit
20.01.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012