TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/28 2005/06/0188

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStMG 2002 §19;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §20 Abs3;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §7 Abs1;
BStMG 2002 §8 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2004 TeilB Pkt8.2.4.3.2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des AR in W/BRD, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Mai 2005, Zl. uvs- 2004/18/197-3, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15. November 2004 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 6 und § 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) für schuldig erkannt; es wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 40,-- verpflichtet. Dem Schuldspruch lag der Tatvorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 6. August 2004 an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten Fahrzeug als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr 3,5 t das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Das Fahrzeug sei für die Mautverrechnung im Nachhinein auf Grund des "nicht mehr gültigen Zahlungsmittels" gesperrt gewesen, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2005 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- in Anwendung des § 20 VStG auf EUR 200,-

- herabsetzte. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Bezahlung einer Ersatzmaut bei einer fünf Tage später erfolgten Kontrolle am 11. August 2004 abgelehnt, sodass Straflosigkeit gemäß § 20 Abs. 3 BStMG 2002 nicht in Frage komme. Da es zur Mautentrichtung weder zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf Grund einer Sperre der "Go-Box" noch bis zur späteren Kontrolle durch einen Angestellten der ASFINAG gekommen sei, sei der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen.

Der Beschwerdeführer hätte durch das viermalige Piepsen der "Go-Box" beim ersten Abbuchungsbalken auf der A 13 bei km 33 erkennen können, dass eine Abbuchung der geschuldeten Maut nicht erfolgen könne ("viermaliges Piepsen" sei das Signal für Nichtabbuchung). Es wäre ihm möglich gewesen, noch vor dem zweiten Abbuchungsbalken bei "km 26,76 (dem Kontrollbalken)" die Autobahn A 13 bei der Abfahrt B. zu verlassen oder eine Nachzahlung der Maut im Sinne des Punktes 7.1 der Mautordnung zu erwirken. Nach dieser Bestimmung sei die Nachentrichtung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion stattgefunden habe, erlaubt. Die Mautentrichtung habe entweder an der dem Ort der ersten Nicht- oder Teilentrichtung folgenden nächsten "Go-Vertriebsstelle" in Fahrtrichtung auf dem mautpflichtigen Straßennetz zu erfolgen oder vor Erreichen dieser bei einem Mautaufsichtsorgan. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer weder rechtzeitig von der Autobahn abgefahren noch habe er die Maut "nachentrichtet", sodass er schuldhaft gehandelt habe, weil für ihn die Nichtentrichtung der Maut bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen sei. Die Einvernahme eines informierten Vertreters des Unternehmens E. zum Beweis dafür, dass zum Vorfallszeitpunkt vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausreichend Geldmittel zur Verfügung gestellt worden seien, um die fahrleistungsabhängige Maut abbuchen zu können, und nur auf Grund eines "Systemfehlers" bei der Änderung des Zahlungsmittels der "Go-Box" auf ein anderes Unternehmen keine Abbuchung erfolgt sei (was weder für den Beschwerdeführer noch für dessen Arbeitgeber vorhersehbar gewesen sei), sei entbehrlich, weil das Verschulden des Beschwerdeführers im dargestellten Verhalten zu sehen sei. Er selbst hätte feststellen müssen, dass eine Mautentrichtung nicht erfolgen könne, wobei er jedoch - wie dargestellt - weder von der A 13 abgefahren sei noch für eine Nachentrichtung der Maut gesorgt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ohne eine Gegenschrift zu erstatten - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, (gemeint:) nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 iVm § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG 2002 bestraft zu werden. Er bringt vor, er sei bei der ihm zur Last gelegten Tat nicht betreten, sondern zufälliger Weise fünf Tage später bei einer Kontrolle ausgeforscht worden. Die Übertretung sei durch die automatische Überwachung festgestellt worden. Für solche Fälle sehe § 19 Abs. 4 BStMG 2002 ausdrücklich vor, dass die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern habe. Im vorliegenden Fall stehe weder fest noch sei von der ASFINAG behauptet worden, dass die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 BStMG 2002 - Haftung des Zulassungsbesitzers - weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sei. Ohne Einhaltung dieses Vorganges sei eine Bestrafung rechtswidrig.

Die Mautordnung habe bis 1. Juli 2004 eine Verpflichtung der Fahrzeuglenker vorgesehen, auf den Signalton der "Go-Box" bei Unterfahren der entsprechenden Abbuchungsbereiche zu achten, insbesondere darauf, ob es zu einem "Kontakt" gekommen sei. Widrigenfalls müsse zunächst die Autobahn verlassen und dann eine manuelle Mautzahlstelle aufgesucht werden. Die Neufassung der Mautordnung sehe vor, dass die Fahrer künftig nicht mehr verpflichtet seien, auf den Signalton zu achten, um abzuklären, ob eine Kommunikation stattgefunden habe. Damit habe der Fahrer auch nicht auf gegenteilige Signaltöne zu achten, was auf Grund einer (der Beschwerde beigelegten) Mitteilung des Landesverbandes bayrischer Transport- und Logistikunternehmen auch Kenntnisstand des Beschwerdeführers gewesen sei. Ihn könne daher kein Verschulden an der behaupteten Verwaltungsübertretung treffen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, er habe erst nach dem gegenständlichen Vorfall erfahren, dass es zu einer Änderung des Zahlungsmittels gekommen sei, wobei das Unternehmen E. bestätigt habe, dass der Arbeitgeber bei der Systemänderung keine Fehler gemacht habe, sodass die behauptete Sperre des Zahlungsmittels weder dem Arbeitgeber noch dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Sollte weder ihm noch seinem Arbeitgeber die unterlassene Abbuchung vorgeworfen werden können, weil der Defekt in der Sphäre der ASFINAG gelegen sei, sei der Beschwerdeführer zum Verlassen der Autobahn nicht verpflichtet gewesen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des BStMG 2002 in der (vor der am 24. Februar 2006 in Kraft getretenen Novelle durch das BGBl. I Nr. 26/2006) geltenden Stammfassung, BGBl. I Nr. 109, lauten:

"1. Teil

Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

§ 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.

...

Arten der Mauteinhebung

§ 2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

...

Mautschuldner

§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

Mautentrichtung

§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

...

Pflichten der Fahrzeuglenker

§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen.

...

5. Teil

Ersatzmaut

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 300 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(5) Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

...

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

§ 20. (1) ...

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 23. (1) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

(2) ...

7. Teil

Behörden und Verfahren

Behörde

§ 26. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Fahrzeug, Tatort und Tatzeitpunkt. Er bestreitet auch nicht, für die Mautentrichtung ein entsprechendes Gerät verwendet zu haben und bei der Fahrt durch Signaltöne dieses Gerätes auf mögliche Probleme bei der elektronischen Mautentrichtung aufmerksam gemacht worden zu sein.

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG 2002 gehört es zu den Pflichten der Lenker mautpflichtiger Fahrzeuge, sich bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, trotz der - von ihm unbestritten wahrgenommenen - akustischen Warnung durch das Gerät zur elektronischen Mautentrichtung die Funktionsstörung überhaupt gemeldet zu haben. Dass diese Verpflichtung nicht mehr bestehe, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, Signaltöne (und zwar sowohl der "einfache Signalton" als auch "gegenteilige Signaltöne") seien vom Fahrer nicht mehr zu beachten, der im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Mautordnung nicht zu entnehmen (siehe Punkt 8.2.4.3.2., demzufolge vier kurze Signal-Töne als Hinweis auf nicht stattgefundene Mautentrichtung vom Nutzer zu beachten sind). Ein entschuldbarer Rechtsirrtum ist dem Beschwerdeführer daher nicht unterlaufen. Im Übrigen ist auch dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben des Landesverbandes bayrischer Transport- und Logistikunternehmen nicht zu entnehmen, dass Meldungen über Funktionsstörungen überhaupt nicht mehr zu erstatten wären.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen wurde weder eine Meldung erstattet noch die fahrleistungsabhängige Maut entrichtet. Damit ist auch der Deliktserfolg der Mautstreckenbenützung ohne Mautentrichtung nach § 20 Abs. 1 BStMG 2002 eingetreten. Gründe, die der Erfüllung der Meldepflicht nach § 8 Abs. 2 BStMG 2002 - sei es auch erst nach Beendigung der Fahrt - entgegengestanden wären, sind nicht zu erkennen, weshalb die Auffassung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer treffe ein Verschulden an der Pflichtverletzung, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, erst fünf Tage später, am 11. August 2004, bei einer Kontrolle "ausgeforscht und beamtshandelt" worden zu sein. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG 2002 sei in diesem Fall der Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Es stehe nicht fest, dass im Sinne dieser Bestimmung die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 leg. cit. weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sei.

Zur Frage der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/06/0156, insbesondere ausgeführt, aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergebe sich nicht, dass ein strafbares Verhalten gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. erst dann vorliege, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen worden sei. Die Tat werde auch dann nicht straflos, wenn die in dieser Bestimmung genannten Beträge nicht entrichtet würden, möge die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG habe die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt werde, womit die Möglichkeit bestehe, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 BStMG zu bewirken. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unstrittig die Ersatzmaut nicht bezahlt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Antrag der weiteren Partei, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, auf Kostenersatz für die gleichfalls erstattete Stellungnahme war abzuweisen, da die

Bestimmungen über den Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG für diese Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Kostenersatz vorsehen.

Wien, am 28. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060188.X00

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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