TE OGH 2000/2/22 10ObS10/00v

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 1999, GZ 9 Rs 213/99f-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1999, GZ 33 Cgs 79/98v-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 10. 2. 1968 geborene Kläger hat den Beruf eines Dachspenglers und Karosseriespenglers erlernt. Nach Beendigung der Lehrzeit im Jahr 1986 arbeitete der Kläger in den Monaten September und Oktober 1986 bei der K***** GesmbH als Karrosseur und erwarb dadurch zwei Beitragsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter. In der Zeit zwischen 1. 4. 1987 und 30. 11. 1987 absolvierte der Kläger den Präsenzdienst. Am 12. 5. 1987 absolvierte der Kläger erfolgreich die Lehrabschlussprüfung. Vom 7. 12. 1987 bis 30. 7. 1989 arbeitete er bei der N***** GmbH bzw deren Rechtsvorgängerin und erwarb dadurch 20 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter. Der Kläger wurde ursprünglich als Spengler eingestellt, wechselte aber zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in das Teilelager als Lagerarbeiter. Der Kläger, der nicht Leiter des Teilelagers war, hat auf Verlangen Werkstücke übergeben, Werkstücke geschlichtet und gelagert. Die Werkstücke bzw Teile waren nummeriert und wurden danach geordnet und sortiert. Überdies hat der Kläger während seiner Tätigkeit im Teilelager auch Havarien abgeholt und Autos abgeschleppt. Weiters wurde er zum Einkauf von Teilen und Werkstücken geschickt, wobei ihm aber angeschafft wurde, welche Teile er kaufen sollte. Der Kläger hat nicht gleichzeitig als Spengler und als Lagerarbeiter im Teilelager gearbeitet.

Vom 28. 8. 1989 bis 3. 9. 1989 arbeitete der Kläger in der Reparaturwerkstätte Herbert S***** GmbH und vom 25. 9. 1989 bis 8. 7. 1990 in der Spenglerei Karl Z***** als Spengler. In dieser Zeit erwarb der Kläger insgesamt 10 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter.

Es konnte nicht erwiesen werden, dass der beim Kläger im Verfahren erhobene Leidenszustand bereits vor Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bestanden hat. Der Kläger ist auf Grund seines Leistungskalküls nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Spengler (Autospengler, Dachspengler) auszuüben. Er ist aber weiterhin im Stande, Tätigkeiten allgemeiner Art, wie beispielsweise die Tätigkeiten eines Portiers, Betriebs- und Bauplatzwächters, Lagerplatzaufsehers sowie auch Tischarbeiten in Betrieben der grafischen Produktion, in der Kleinleder- und Plastikwarenerzeugung und Kartonagenwarenerzeugung sowie einfache Kontrollarbeiten in Fertigungskontrollabteilungen zu verrichten.

Mit Bescheid vom 22. 1. 1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab.

Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung der abgelehnten Leistung ab 1. 10. 1995 gerichtete Klagebegehren ab.

Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben habe, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehre. Der Kläger hätte unter Beweis stellen müssen, dass er seinen erlernten Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt habe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht, zumal er als Lagerarbeiter keine qualifizierte Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger sei daher gemäß § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne die angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten, weshalb er nicht invalide sei.Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben habe, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehre. Der Kläger hätte unter Beweis stellen müssen, dass er seinen erlernten Beruf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt habe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht, zumal er als Lagerarbeiter keine qualifizierte Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger sei daher gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne die angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten, weshalb er nicht invalide sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Kläger als Lagerarbeiter bei der N***** GmbH keine berufsschutzerhaltende Tätigkeit verrichtet habe, sodass ihm kein Berufsschutz zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter (Karosserie-)Spengler im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG beanspruchen kann, wurde von den Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Feststellungen zutreffend verneint. Dies würde nach § 255 Abs 1 ASVG erfordern, dass er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach § 255 Abs 2 ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 12/47; 7/7; 5/123; 4/27 ua) ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt (vgl § 14 BAG; WBl 1992, 162; 10 ObS 227/93 ua).Die allein noch strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter (Karosserie-)Spengler im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG beanspruchen kann, wurde von den Vorinstanzen ausgehend von den getroffenen Feststellungen zutreffend verneint. Dies würde nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erfordern, dass er überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig gewesen wäre; als überwiegend gelten nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG solche erlernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 12/47; 7/7; 5/123; 4/27 ua) ist ein Lehrling nicht im erlernten Beruf tätig; Lehrlinge üben überhaupt keine Berufstätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus, sodass die Lehrzeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. Das Lehrverhältnis endet gewöhnlich entweder mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit oder vor dieser Zeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt vergleiche Paragraph 14, BAG; WBl 1992, 162; 10 ObS 227/93 ua).

Nach den auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehrzeit. Von den für den Berufsschutz des Klägers maßgebenden 33 Monaten nach Abschluss der Lehrzeit entfallen 20 Monate auf die für die Frage des Berufsschutzes allein noch strittige Tätigkeit des Klägers für die N***** GmbH, während die restlichen 13 Monate auf qualifizierte Tätigkeiten des Klägers in seinem erlernten Beruf als (Karosserie-)Spengler entfallen. Um von einer überwiegenden Ausübung des erlernten Berufes durch den Kläger im maßgebenden Zeitraum ausgehen zu können, wäre es daher erforderlich, dass der Kläger zumindest über einen Zeitraum von vier Monaten auch für die N***** GmbH eine qualifizierte Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung bleibt der Berufsschutz auch bei Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten Berufes erhalten (SSV-NF 12/47; 9/35; 9/40 ua). Es ist dazu nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich. Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste, sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines Lehrberufes im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua).Nach den auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Erstgerichtes hat der Kläger insgesamt 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, davon 36 Monate während der Lehrzeit und 33 Monate nach Abschluss der Lehrzeit. Von den für den Berufsschutz des Klägers maßgebenden 33 Monaten nach Abschluss der Lehrzeit entfallen 20 Monate auf die für die Frage des Berufsschutzes allein noch strittige Tätigkeit des Klägers für die N***** GmbH, während die restlichen 13 Monate auf qualifizierte Tätigkeiten des Klägers in seinem erlernten Beruf als (Karosserie-)Spengler entfallen. Um von einer überwiegenden Ausübung des erlernten Berufes durch den Kläger im maßgebenden Zeitraum ausgehen zu können, wäre es daher erforderlich, dass der Kläger zumindest über einen Zeitraum von vier Monaten auch für die N***** GmbH eine qualifizierte Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausgeübt hätte. Nach der Rechtsprechung bleibt der Berufsschutz auch bei Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten Berufes erhalten (SSV-NF 12/47; 9/35; 9/40 ua). Es ist dazu nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit maßgeblich. Daher ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste, sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines Lehrberufes im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen ist (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua).

Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: Es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 6/119; 5/140; 1/48 ua).

Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Kläger bei der Firma N***** GmbH zwar ursprünglich als Spengler eingestellt, er wechselte aber zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt als Lagerarbeiter in das Teilelager. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, können die Tätigkeiten des Klägers als Lagerarbeiter und auch das vom Kläger besorgte Abschleppen von Autos und Abholen von Havarien im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht als berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten des Spenglerberufes gewertet werden. Der vom Kläger auch in der Revision vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Damit ergibt sich aber, dass 13 Monaten qualifizierter Beschäftigung, 20 Monate nichtqualifizierter Beschäftigung gegenüberstehen und dem Kläger daher der Nachweis für die überwiegende Ausübung seines Lehrberufes im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht gelungen ist.

Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57147 10C00100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00010.00V.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20000222_OGH0002_010OBS00010_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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