TE OGH 2000/3/2 15Os4/00 (15Os6/00)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2000
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten