Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Knapp als Vorsitzenden sowie durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Purtscheller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei R***** vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Gerhard W ***** vertreten durch Dr. Andreas Fink, Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, wegen S 208.472,49 s. A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.2.2000, 6 Cg 195/99h-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 7.110,-- (davon S 1.185,-- USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 1.196,16 (davon S 199,36 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Gegen das dem Klagebegehren auf Zahlung von S 208.472,49 s. A. stattgebende Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 27.12.1999 hat die beklagte Partei rechtzeitig Widerspruch erhoben, worauf die klagende Partei die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht über rechtzeitigen Antrag der beklagten Partei die klagende Partei zum Ersatz der mit S 9.480,-- bestimmten Prozesskosten, das sind die Kosten des Widerspruchsschriftsatzes nach TP 3 A unter Zugrundelegung des doppelten Einheitssatzes, verpflichtet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Kostenbegehren der beklagten Partei abgewiesen werde, in eventu der beklagten Partei Kosten nur in der Höhe von S 7.110,-- zugesprochen werden. Die Rekurswerberin macht geltend, dass der Beklagte gemäß § 397 a Abs 4 ZPO die Kosten des Widerspruchs selbst zu tragen habe, da er sich die Säumnis selbst zuzuschreiben habe. Zumindest sei aber die Verrechnung eines doppelten Einheitssatzes unzulässig, da ein Widerspruch nach § 397 a Abs 1 ZPO den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten habe und daher die Erhebung einer mit dem Widerspruch verbundenen Klagebeantwortung unnotwendig sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Kostenbegehren der beklagten Partei abgewiesen werde, in eventu der beklagten Partei Kosten nur in der Höhe von S 7.110,-- zugesprochen werden. Die Rekurswerberin macht geltend, dass der Beklagte gemäß Paragraph 397, a Absatz 4, ZPO die Kosten des Widerspruchs selbst zu tragen habe, da er sich die Säumnis selbst zuzuschreiben habe. Zumindest sei aber die Verrechnung eines doppelten Einheitssatzes unzulässig, da ein Widerspruch nach Paragraph 397, a Absatz eins, ZPO den Inhalt einer Klagebeantwortung zu enthalten habe und daher die Erhebung einer mit dem Widerspruch verbundenen Klagebeantwortung unnotwendig sei.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 397 a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Gemeint sind damit die dem Gegner auf diese Weise verursachten Kosten, wie etwa beim Versäumungsurteil nach § 396 ZPO die Kosten des Gegners für den Besuch der ersten Tagsatzung und beim Versäumungsurteil nach § 398 ZPO die Kosten für den schriftlichen Antrag auf Fällung dieses Urteils. Derartige Kosten wurden von der klagenden Partei jedoch nicht verzeichnet. Hingegen gehören die Kosten des Widerspruchs-Schriftsatzes nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu den in § 397 a Abs 4 ZPO angeführten Kosten und sind dem Beklagten daher aufgrund seines Obsiegens gemäß § 41 ZPO zu ersetzen. Zutreffend macht die Rekurswerberin jedoch geltend, dass für den Schriftsatz, mit dem Widerspruch gegen das Versäumungsurteil erhoben wurde, nur der einfache Einheitssatz von 50 % zusteht. Die beklagte Partei hat zwar in diesem Schriftsatz mit der Erhebung eines "leeren" Widerspruchs eine entsprechendes Tatsachenvorbringen samt Beweisanboten enthaltende Klagebeantwortung verbunden, was aber nicht dazu führen kann, dass die Entlohnung für diesen Schriftsatz nach den für die Klagebeantwortung geltenden Bestimmungen des RATG zu erfolgen hat. § 397 a Abs 1 ZPO bestimmt nämlich, dass bereits der vom Beklagten erhobene Widerspruch gegen das Versäumungsurteil das zu enthalten hat, was nach § 243 Abs 2 ZPO als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist. Die Einbringung einer zusätzlichen Klagebeantwortung neben dem gegen das Versäumungsurteil erhobenen Widerspruch ist daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.Nach Paragraph 397, a Absatz 4, ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Gemeint sind damit die dem Gegner auf diese Weise verursachten Kosten, wie etwa beim Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO die Kosten des Gegners für den Besuch der ersten Tagsatzung und beim Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO die Kosten für den schriftlichen Antrag auf Fällung dieses Urteils. Derartige Kosten wurden von der klagenden Partei jedoch nicht verzeichnet. Hingegen gehören die Kosten des Widerspruchs-Schriftsatzes nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu den in Paragraph 397, a Absatz 4, ZPO angeführten Kosten und sind dem Beklagten daher aufgrund seines Obsiegens gemäß Paragraph 41, ZPO zu ersetzen. Zutreffend macht die Rekurswerberin jedoch geltend, dass für den Schriftsatz, mit dem Widerspruch gegen das Versäumungsurteil erhoben wurde, nur der einfache Einheitssatz von 50 % zusteht. Die beklagte Partei hat zwar in diesem Schriftsatz mit der Erhebung eines "leeren" Widerspruchs eine entsprechendes Tatsachenvorbringen samt Beweisanboten enthaltende Klagebeantwortung verbunden, was aber nicht dazu führen kann, dass die Entlohnung für diesen Schriftsatz nach den für die Klagebeantwortung geltenden Bestimmungen des RATG zu erfolgen hat. Paragraph 397, a Absatz eins, ZPO bestimmt nämlich, dass bereits der vom Beklagten erhobene Widerspruch gegen das Versäumungsurteil das zu enthalten hat, was nach Paragraph 243, Absatz 2, ZPO als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist. Die Einbringung einer zusätzlichen Klagebeantwortung neben dem gegen das Versäumungsurteil erhobenen Widerspruch ist daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
Dass der Widerspruch inhaltlich einer Klagebeantwortung entspricht, rechtfertigt aber nicht den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für diesen Schriftsatz im Sinne des § 23 Abs 6 RATG. Die Verdoppelung des Einheitssatzes ist in § 23 Abs 6 RATG unter den dort näher angeführten Voraussetzungen nur für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vorgesehen, nicht aber auch für den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. Die im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Bestimmung des § 23 Abs 6 RATG sollte im rechtsanwaltlichen Honorarrecht einen gewissen Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung schaffen (GP XV AB 1337 Seite 28). Es mag sein, dass auch im vorliegenden Verfahren die erste Tagsatzung nach § 243 Abs 4 ZPO entfallen ist. Dass der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil in der im § 23 Abs 6 RATG enthaltenen taxativen Aufzählung jener Schriftsätze, für die bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen der Einheitssatz doppelt zuzusprechen ist, nicht aufscheint, lässt aber trotz der ähnlichen Lage für den Beklagtenvertreter im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion dieser Schriftsätze noch nicht auf eine planwidrige Gesetzeslücke schließen. Immerhin bestand die durch das KSchG vom 8.3.1979, BGBl-Nr. 140/1979, geschaffene Möglichkeit der Einbringung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) schon mehrere Jahre, als im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 vom Gesetzgeber die Bestimmung des § 23 Abs 6 RATG beschlossen wurde. Obwohl der Rechtsanwaltstarif in mehreren Bestimmungen ausdrücklich zwischen der Beantwortung von Klagen und dem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil unterscheidet, sah sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 23 Abs 6 RATG nicht veranlasst, auch für einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den doppelten Einheitssatz vorzusehen und wurde auch bei den zahlreichen seit 1983 erfolgten Novellierungen offenbar kein Anpassungsbedarf in dieser Richtung gesehen. Da somit ausreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegen, kommt eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG auf den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (entgegen der vom OLG Wien zu 15 R 43/97x vertretenen Auffassung) nach Ansicht des Senates (so schon 1 R 184/98p) nicht in Betracht.Dass der Widerspruch inhaltlich einer Klagebeantwortung entspricht, rechtfertigt aber nicht den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für diesen Schriftsatz im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, RATG. Die Verdoppelung des Einheitssatzes ist in Paragraph 23, Absatz 6, RATG unter den dort näher angeführten Voraussetzungen nur für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vorgesehen, nicht aber auch für den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil. Die im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffene Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG sollte im rechtsanwaltlichen Honorarrecht einen gewissen Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung schaffen (GP römisch XV AB 1337 Seite 28). Es mag sein, dass auch im vorliegenden Verfahren die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO entfallen ist. Dass der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil in der im Paragraph 23, Absatz 6, RATG enthaltenen taxativen Aufzählung jener Schriftsätze, für die bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen der Einheitssatz doppelt zuzusprechen ist, nicht aufscheint, lässt aber trotz der ähnlichen Lage für den Beklagtenvertreter im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion dieser Schriftsätze noch nicht auf eine planwidrige Gesetzeslücke schließen. Immerhin bestand die durch das KSchG vom 8.3.1979, BGBl-Nr. 140/1979, geschaffene Möglichkeit der Einbringung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil (Paragraph 397, a ZPO) schon mehrere Jahre, als im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 vom Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG beschlossen wurde. Obwohl der Rechtsanwaltstarif in mehreren Bestimmungen ausdrücklich zwischen der Beantwortung von Klagen und dem Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil unterscheidet, sah sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG nicht veranlasst, auch für einen Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den doppelten Einheitssatz vorzusehen und wurde auch bei den zahlreichen seit 1983 erfolgten Novellierungen offenbar kein Anpassungsbedarf in dieser Richtung gesehen. Da somit ausreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegen, kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG auf den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (entgegen der vom OLG Wien zu 15 R 43/97x vertretenen Auffassung) nach Ansicht des Senates (so schon 1 R 184/98p) nicht in Betracht.
Für den Schriftsatz des Beklagten vom 1.2.2000 (ON 5) steht somit nur der einfache Einheitssatz nach § 23 Abs 3 RATG zu, sodass sich die tarifmäßigen Kosten für diesen Schriftsatz mit S 7.110,-- errechnen und die erstgerichtliche Kostenentscheidung im Sinne einer Herabsetzung auf diesen Betrag spruchgemäß abzuändern ist. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.Für den Schriftsatz des Beklagten vom 1.2.2000 (ON 5) steht somit nur der einfache Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 3, RATG zu, sodass sich die tarifmäßigen Kosten für diesen Schriftsatz mit S 7.110,-- errechnen und die erstgerichtliche Kostenentscheidung im Sinne einer Herabsetzung auf diesen Betrag spruchgemäß abzuändern ist. Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
EI00113 1R81.00xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2000:00100R00081.00X.0405.000Dokumentnummer
JJT_20000405_OLG0819_00100R00081_00X0000_000