TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/15 2006/04/0230

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
LVergRG Wr 2003 §30 Abs1;
LVergRG Wr 2003 Anh;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der S AG in G, vertreten durch Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 15, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom 22. Oktober 2004, Zl. VKS-6063/04, betreffend Pauschalgebühr für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom 22. Oktober 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der von ihr für ihren im Vergabeverfahren betreffend Parkleitsystem - Tiefgarage Märzpark eingebrachten Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens und Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühr im Umfang von EUR 1.800,-- abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe für die vorgenannten Anträge einen Betrag von EUR 5.000,-- einbezahlt, sich jedoch die Rückforderung vorbehalten, da sich weder aus der Kundmachung der Ausschreibung noch aus den Ausschreibungsunterlagen ergäbe, ob es sich um ein Verfahren im Unter- oder Oberschwellenbereich bzw. um einen Bau- oder Liefer- oder Dienstleistungsauftrag handle. Nach Beurteilung der Beschwerdeführerin handle es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Es komme auf das für die Herstellung der Anlage eingesetzte Know-how an, sodass die technische Konzeption des zu liefernden Systems im Vordergrund stehe. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von EUR 1.800,-- als Differenzbetrag zwischen den Gebühren für einen Nachprüfungsantrag für Bauleistungen im Unterschwellenbereich und Lieferleistungen im Oberschwellenbereich begehrt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 30 Abs. 2 WVRG nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richte und gemäß den im Anhang zu diesem Gesetz ausgewiesenen Sätzen mit Antragstellung zu entrichten sei. Bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich betrage die Gebühr EUR 2.500,--, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich EUR 1.600,--. Diese Beträge verdoppelten sich durch den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Nach der Beschreibung der vom Auftraggeber ausgeschriebenen Leistung handle es sich bei Betrachtung des Gesamtprojektes um ein solches, bei dem eindeutig die Bauleistungen überwögen (wird näher dargelegt). Da somit ein Bauauftrag im Unterschwellenbereich vorliege, sei die Gebühr von zweimal EUR 2.500,-- zu Recht vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 109/06-8 und G 116/06-6, die Wortfolge "1 und" sowie die Wortfolge "sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1 " im § 30 Abs. 1 und die Wortfolge "Bauaufträge ... EUR 2500,--" im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, als verfassungswidrig auf, sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und verpflichtete den Landeshauptmann von Wien zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden.

Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung der vorgenannten Wortfolgen im § 30 Abs. 1 sowie im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes bildet, erweist sich der angefochtene Bescheid deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin von deren Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der aufgehobenen Wortfolgen ausging.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040230.X00

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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