TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/12 Urkunden;
22/02 Zivilprozessordnung;
22/03 Außerstreitverfahren;
27/02 Notare;
41/03 Personenstandsrecht;
77 Kunst Kultur;

Norm

ABGB §182 Abs1 idF 1960/058;
ABGB §7;
AußStrG §185d;
AußStrG §185e Abs1 Z2;
AußStrG §185e;
AußStrG §185f;
AußStrG §185g;
AußStrG §185h;
BGB-D §1754;
BGB-D §1756;
BRBG 01te 1999 Anl1;
BundesarchivG 1999 §12;
B-VG Art10 Abs1 Z15;
B-VG Art10 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
NO 1945 §2 Abs2 litc;
PStG 1983 §15 Abs7 Z2;
PStG 1983 §39 Abs2;
PStG 1983 §41 Abs3;
PStG 1983 §41 Abs8;
PStG 1983 §50 Abs1;
PStG 1983 §57 Abs1 Z2;
StGG Art2;
UrkundenersetzungsV 1942 §3 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §5 Abs2;
UrkundenersetzungsV 1942 §5 Abs3;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §292;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der E von P in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Österreichischen Staatsarchivs vom 22. Oktober 2003, Zl. 910.001/018-GD/2003, betreffend Berichtigung einer Eintragung im Geburts- und Taufbuch, Unrichtigerklärung und Rückforderung einer Geburtsurkunde sowie Feststellung (mitbeteiligte Partei: K S, W, Rweg 2, vertreten durch Eckert & Fries, Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Österreichischen Staatsarchivs vom 22. Oktober 2003 hat folgenden Inhalt:

"1. Gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 7 Personenstandgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001 (PStG) wird die Anmerkung vom 8.3.2002, Zl. 11.323/1-KA/02, im Geburts- und Taufbuch zur Eintragung der Geburt des am 29.1.1903 geborenen H S für ungültig erklärt.

2. Die vom Österreichischen Staatsarchiv - Kriegsarchiv - am 8.3.2002 ausgestellte 'EX-OFFO' Geburtsurkunde, betreffend die Geburt von H S, mit der Anmerkung

'Annahme an Kindesstatt durch Dr. A S (Verkündung des Bestätigungsbeschlusses durch das Deutsche Amtsgericht in Budweis vor dem 29.4.1940, Urkundenrolle Nr. 89/40 vom 29.3.1940, Notar Dr. Theodor JANKOWITZ)

wird gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. §§ 31, 33 und 40 Abs. 1, 2 und 7 PStG für unrichtig erklärt.

3. Die vom Österreichischen Staatsarchiv - Kriegsarchiv - gemäß Ziffer 2 des Spruches ausgestellten Ausfertigungen von 'Exoffo-Geburtsurkunden' dürfen nicht mehr verwendet werden.

4. E von P wird aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides die übergebenen Ausfertigungen der Geburtsurkunde gemäß Ziffer 2 des Spruches zur Entwertung dem Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA) zu übergeben bzw., wenn Ausfertigungen dieser Urkunden Behörden und Gerichten bereits übergeben wurden, dem ÖSTA diese bekannt zu geben.

5. Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 7 PStG wird festgestellt, dass die Adoption von H S durch Dr. A S im Geburts- und Taufbuch nicht vermerkt wird."

Diese Entscheidung hat die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Durch das Gesetz der tschechoslowakischen Republik vom 10. Juli 1947 "von der Überführung des Eigentumsrechtes zum Besitze der F der S an das Land Böhmen" sei das Eigentum am unbeweglichen Vermögen des Hauses S in der tschechischen Republik ohne Entschädigung enteignet worden. Die am 1. Oktober 1947 geborene Beschwerdeführerin sei die leibliche Tochter des am 29. Jänner 1903 in Ungarn geborenen Dr. H S (im Folgenden: H). Weitere leibliche Kinder habe H nicht. Der am 10. Dezember 1937 geborene Mitbeteiligte sei mit Adoptionsvertrag vom 24. November 1960 von H adoptiert worden. Der Mitbeteiligte sei somit der Adoptivbruder der Beschwerdeführerin.

Mit Testament vom 24. November 1960 habe H den Mitbeteiligten zum Universalerben eingesetzt und die Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil gesetzt. Dem Mitbeteiligten seien auch die Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche betreffend das in Tschechien enteignete Vermögen vermacht worden. Der Mitbeteiligte sei dazu verhalten worden, diese Ansprüche so bald als möglich geltend zu machen. Mit Testamentsnachtrag vom 4. Juni 1965 sei der Beschwerdeführerin ein Anteil von 25 % dieser Ansprüche vermacht worden.

H sei am 18. Juni 1965 verstorben. Der Mitbeteiligte habe das Erbe angetreten und laut Testamentserfüllungsausweis vom 21. April 1967 die Ansprüche der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich auf eine spätere Erbrechts- oder Erbschaftsklage verzichtet, den Anspruch auf ihren Anteil an allfälligen Entschädigungen durch den tschechischen Staat habe sie jedoch aufrecht erhalten.

In den Jahren ab 1991 seien in Tschechien mehrere Restitutionsgesetze ergangen. Der Mitbeteiligte habe keine Möglichkeit gesehen, nach diesen Gesetzen Ansprüche auf Restitution des mit Gesetz vom 10. Juli 1947 enteigneten Vermögens zu stellen.

Derzeit sei beim Landesgericht Leoben ein Zivilrechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin als Klägerin und dem Mitbeteiligten als Beklagten anhängig, in dem es darum gehe, ob der Mitbeteiligte Restitutionsansprüche hätte geltend machen können. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, ob H von Dr. A S (im Folgenden: A) adoptiert worden sei.

Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 2002 an das Standesamt für den 3. Bezirk in Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihren Vater H unter Anmerkung dessen Adoption durch A gestellt. Diesem Antrag sei der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001, Geschäftsnummer X0007/00, angeschlossen gewesen. Der Spruch dieses Beschlusses laute:

"Es wird festgestellt, dass der notarielle Kindesannahmevertrag vom 29.3.1940, Urkundenrolle No. 89/40 des Notars Dr. Theodor Jakowitz in Budweis durch einen vor dem 29.4.1940 erlassenen Beschluss des Deutschen Amtsgerichts in Budweis bestätigt wurde."

Dieser Beschluss sei vom Amtsgericht Bamberg im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft nachgewiesen habe, dass das deutsche Amtsgericht in Budweis den am 29. März 1940 geschlossenen Vertrag über die Adoption von H durch A mit Beschluss bestätigt habe und diese gerichtliche Urkunde zerstört worden bzw. abhanden gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Amtsgericht Bamberg ausgesagt, das einzige Kind ihrer Eltern zu sein. Die Existenz des Mitbeteiligten, ihres Adoptivbruders, habe sie verschwiegen. Der Mitbeteiligte sei dem Verfahren nicht beigezogen worden. Der Beschluss vom 13. Dezember 2001 sei ihm nicht zugestellt worden.

Da der leibliche Vater von H Militärangehöriger gewesen sei, sei die Geburt von H in das Geburtenbuch der Militärmatrikeln eingetragen worden. Nach § 39 Abs. 2 PStG sei für die Fortführung dieses Geburtenbuches der Militärmatrikeln das Österreichische Staatsarchiv (die belangte Behörde) zuständig. Auf Grund der vom Standesamt für den 3. Bezirk in Wien an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen sei - ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens - bei der H betreffenden Eintragung im Geburts- und Taufbuch folgende Anmerkung angebracht worden:

"8.3.2002 ...

Abschrift d. Amtsgericht Bamberg Gesch. Nr. X0007/00 vom 13.12.01 - Annahme an Kindesstatt durch Dr. A S

(Verkündung des Bestätigungsbeschlusses durch das deutsche Amtsgericht in Budweis vor dem 29.4.1940, Urkundenrolle Nr. 89/40 vom 29.3.1940, Notar Dr. Theodor Jankowitz)."

In der Folge habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine ex-offo Geburtsurkunde von H mit folgender Anmerkung ausgestellt:

"Annahme an Kindes statt durch Dr. A S (Verkündung des Bestätigungsbeschlusses durch das deutsche Amtsgericht in Budweis vor dem 29.4.1940, Urkundenrolle Nr. 89/40 vom 29.3.1940, Notar Dr. Theodor Jankowitz)."

In dieser Geburtsurkunde seien im Übrigen die leiblichen Eltern von H angeführt worden.

Die Beschwerdeführerin habe diese Geburtsurkunde im Zivilprozess gegen den Mitbeteiligten vor dem Landesgericht Leoben zum Nachweis der erfolgten Adoption von H durch A vorgelegt. In der Folge habe die Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten die nur auf den Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 gestützte Anmerkung der Adoption von H durch A im Geburtenbuch "hinterfragt". Das Bundeskanzleramt habe der belangten Behörde fernmündlich die Einleitung eines diesbezüglichen Berichtigungsverfahrens empfohlen und gleichzeitig seine Unterstützung angeboten. Das der belangten Behörde übergeordnete Bundeskanzleramt sei im gegenständlichen Verfahren sowohl als ersuchte Behörde als auch als Berater der belangten Behörde tätig geworden.

Das österreichische Personenstandswesen beruhe im Wesentlichen auf dem kaiserlichen Patent vom 20. Februar 1784, das die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Matrikelführung bilde. Nach diesem Patent habe jeder (katholische) Pfarrer ein Trauungsbuch, ein Buch zur Einbeziehung der Geborenen und ein Buch über die Gestorbenen zu führen. Dadurch seien aus den bis zu diesem Zeitpunkt nur für kirchliche Zwecke geführten Matrikeln staatliche Personenstandsbücher geworden.

Im Bereich des Militärs sei bereits vor der Errichtung eines stehenden Habsburgischen Heeres im Jahr 1649 eine Militärseelsorge eingerichtet worden, die im Laufe der Zeit mehr und mehr organisatorisch gefestigt und den jeweiligen Änderungen der Heeresstruktur angepasst worden sei. Zu den Aufgaben der Militärseelsorge habe auch die Matrikelführung gezählt. Das kaiserliche Patent vom 20. Februar 1784 sei mit hofkriegsrätlichem Reskript vom 3. Juli 1784 den Erfordernissen der Armee angepasst worden. Am 5. Juli 1887 und in der Folge am 2. September 1904 seien neue Vorschriften über die Führung der Militär-Matrikeln erlassen worden, die im Wesentlichen bis zum Ende der Monarchie gegolten hätten. Am 1. März 1919 sei die Militärmatrikelführung eingestellt und erst am 1. Mai 1923 für das österreichische Bundesheer wieder eingeführt worden. Nach Einführung des deutschen Personenstandsgesetzes in Österreich am 1. Jänner 1939 seien die Militärmatrikeln nicht mehr von den Organen der Militärseelsorge, sondern von staatlichen Organen, seit 1945 vom Bundesminister für Inneres, weitergeführt worden. Seit 1. Jänner 1984 obliege die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. Jänner 1939 geführten Militärmatrikeln als "Altmatrikeln" gemäß § 39 Abs. 2 PStG dem Österreichischen Staatsarchiv.

Im vorliegenden Berichtigungsverfahren hätten gemäß § 15 Abs. 7 Z. 2 PStG jene Personen Parteistellung, deren Personenstand durch die Eintragung berührt werde. Nach § 1 Abs. 2 PStG gelte als Personenstand "die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens". Der Personenstand einer Person sei somit u.a. dadurch bestimmt, ob jemand in direkter Linie verwandt sei. Nach § 182 Abs. 1 ABGB entstünden durch eine Adoption für das Adoptivkind die gleichen Rechte wie durch eheliche Abstammung, soweit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt sei. Im Verhältnis zu H hätten daher die Beschwerdeführerin als leibliche Tochter und der Mitbeteiligte als Adoptivsohn die selbe personenstandsrechtliche Stellung. Das selbe gelte im Verhältnis zu A. Sei die Adoption von H durch A zustande gekommen, seien die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte im gleichen Maß mit A in direkter Linie verwandt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte hätten somit gemäß § 15 Abs. 7 Z. 2 PStG Parteistellung im Berichtigungsverfahren.

Die Voraussetzung des § 41 Abs. 3 PStG, wonach Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen bezögen, nur dann verändert werden dürften, wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich sei, sei im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit beim Landesgericht Leoben sowohl im Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch im Bezug auf den Mitbeteiligten erfüllt.

Nach § 33 Abs. 3 PStG seien in der Geburtsurkunde als Eltern ausschließlich die Wahleltern anzuführen, wenn ein Kind an Kindesstatt angenommen worden sei. In der von der belangten Behörde am 8. März 2002 ausgestellten Geburtsurkunde von H seien jedoch die leiblichen Eltern angeführt; die Adoption durch A sei lediglich angemerkt worden. Diese Anmerkung sei objektiv unrichtig, weil sie den Eindruck erwecke, es wäre die zugrundeliegende Eintragung im Geburtenbuch auf Grund des Bestätigungsbeschlusses des Deutschen Amtsgerichtes in Budweis erfolgt. Tatsächlich sei diese Anmerkung jedoch auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 erfolgt. Auch die Anmerkung im Geburten- und Taufbuch sei unkorrekt erfolgt, weil der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg nicht wortgetreu wiedergegeben werde.

Nach § 15 Abs. 1 PStG sei eine Beurkundung - somit auch die Anmerkung der Adoption durch A bei der Geburtenbucheintragung des H - zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei. Da keiner der Fälle des § 15 Abs. 2 PStG vorliege, sei ein förmliches Berichtigungsverfahren gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. durch die gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. zuständige belangte Behörde durchzuführen gewesen.

Zunächst sei zu prüfen, welche rechtliche Verbindlichkeit dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 zukomme. Dieser Beschluss lege weder im Spruch noch in der Begründung offen, auf welche materiellen Rechtsgrundlagen er gestützt sei. Aus den Antragsunterlagen ergebe sich jedoch, dass er sich auf die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942, dRGBl I Nr. 67/1942 (im Folgenden: Urkundenersetzungsverordnung) stütze. Da diese Verordnung auf den gegenständlichen Fall unverändert weiter anzuwenden sei, habe sich das Amtsgericht Bamberg zu Recht darauf gestützt. Da die Beschwerdeführerin im Sprengel des Amtsgerichtes Bamberg einen Wohnsitz habe, sei das Amtsgericht Bamberg nach deutschem Recht zuständig, eine Ersatzurkunde auszustellen. Einer in Deutschland errichteten öffentlichen Urkunde komme auch in Österreich Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit und eine gesonderte Beglaubigung nicht erforderlich seien. Dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 komme somit Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde zu.

Urkunden seien nach ihrem Inhalt in Dispositivurkunden und Zeugnisurkunden einzuteilen. Dispositivurkunden seien etwa schriftliche Ausfertigungen behördlicher Entscheidungen, welche den zu beweisenden Rechtsakt selbst enthielten. Zeugnisurkunden würden hingegen lediglich über einen "außerhalb ihrer liegenden Umstand, Zustand oder Seelenvorgang" berichten. Gegen öffentliche Dispositivurkunden sei der Gegenbeweis gegen die in der Urkunde bezeugte Rechtsverfügung ausgeschlossen.

Unbestrittenermaßen existiere weder ein Protokoll, noch eine Ausfertigung oder Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Budweis aus dem Jahr 1940. Die fehlende Willenserklärung dieses Amtsgerichts könne im Urkundenersetzungsverfahren nicht nachgeholt werden. Der auf die Urkundenersetzungsverordnung gestützte Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg könne nur als Ersatz der Tatsache der Kundmachung des Bestätigungsbeschlusses gesehen werden. Damit komme dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 lediglich der Charakter einer Zeugnisurkunde zu, gegen die ein Gegenbeweis zulässig sei. Die belangte Behörde sei daher an diesen Beschluss nicht gebunden, sondern sei sogar verpflichtet, vor der Eintragung des Vermerks der Adoption den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 9 Abs. 2 PStG von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen habe.

Gehe man hingegen davon aus, dass es sich beim Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 um eine Dispositivurkunde handle, so stelle sich die Frage, ob diesem deshalb bindende Wirkung zukomme. Die Wirkung dieses Beschlusses in Österreich könne jedenfalls nicht weiter gehen als jene in Deutschland. Der Beschluss entfalte Bindungswirkungen nur gegenüber den dem Verfahren zugezogenen Parteien.

Überdies sei die für die Anerkennung in Österreich erforderliche Voraussetzung des § 80 Z. 2 EO nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung könne einem Antrag auf Vollstreckung auf Grund eines ausländischen Titels nur stattgegeben werden, wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht eingeleitet worden sei, der Person, gegen welche Exekution geführt werden solle, zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Aus den Aktenunterlagen des Amtsgerichtes Bamberg sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Urkundenersetzungsverfahren auf ihren Adoptivbruder, den Mitbeteiligten, nie hingewiesen habe. Sie habe dort ausgesagt, das einzige Kind ihrer Eltern zu sein. Das rechtliche Gehör gehöre zu den wesentlichsten Verfahrensgrundsätzen in Österreich. Die Person, gegen die eine Entscheidung einer ausländischen Behörde wirken solle, müsse in der Lage sein, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Diesem Grundsatz widerspreche es, wenn eine ausländische Entscheidung auch gegen Personen wirken solle, die vom Verfahren überhaupt keine Kenntnis gehabt hätten. Auch aus diesem Grund sei dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg eine Bindungswirkung in Österreich zu versagen. Es sei daher im Ergebnis nicht relevant, ob die Ausfertigungen des Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 als Dispositivurkunden oder nur als Zeugnisurkunden anzusehen seien.

Der belangten Behörde obliege es daher auf Grund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob eine Anmerkung der Adoption von H durch A in der den H betreffenden Eintragung im Geburts- und Taufbuch vorzunehmen sei.

In der Folge werden im angefochtenen Bescheid 62 Urkunden aufgezählt, die die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage herangezogen hat. Auf Grund des Inhalts dieser Urkunden im Zusammenhang mit den beweiswürdigenden Ausführungen kommt die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Wirksamkeit der Adoption maßgebliche Rechtslage nach dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch in der im Jahr 1940 geltenden Fassung zum Ergebnis, dass das Amtsgericht Budweis im zuletzt genannten Jahr die Adoption von H durch A - entgegen dem Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 - nicht bestätigt hat und diese Adoption daher nie wirksam geworden ist.

Weiter führt die belangte Behörde aus, dass dieses Ergebnis den Parteien zur Kenntnis gebracht worden sei.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei (ua) festzuhalten, dass die Anmerkung im Geburts- und Taufbuch insofern missverständlich formuliert sei, als man daraus den Eindruck gewinnen könne, das Amtsgericht Bamberg habe den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichtes Budweis aus dem Jahr 1940 lediglich kundgemacht. Der Einleitungssatz dieser Anmerkung erwecke überdies den Eindruck, als sei die Adoption durch den Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 bestätigt worden. Noch weniger lasse sich die Anmerkung in der exoffo Geburtsurkunde vom 8. März 2002 mit dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 in Einklang bringen. Jeder objektive Betrachter der Anmerkung in der Geburtsurkunde müsse zum Schluss kommen, dass der belangten Behörde der Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichtes Budweis tatsächlich vorgelegen sei. Einen derartigen Bestätigungsbeschluss habe es jedoch tatsächlich nie gegeben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Bamberg vom 29. April 2003 sei der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben worden. Diesem Beschluss könne daher keinesfalls mehr Bindungswirkung zukommen. Damit habe sich die verfahrengegenständliche Frage "von selbst gelöst".

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Adoption von H durch A für den Mitbeteiligten ebenso bedeutsam wie für die Beschwerdeführerin selbst. Eine Unterscheidung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern wäre rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin bringt - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - im Wesentlichen Folgendes vor:

Die belangte Behörde sei im vorliegenden Verfahren als Personenstandsbehörde tätig geworden. Als solche unterstehe sie nicht dem Bundeskanzler, sondern dem Landeshauptmann. Die Weisung des Bundeskanzlers, das gegenständliche Berichtigungsverfahren einzuleiten, sei daher rechtswidrig erfolgt und verletze die Beschwerdeführerin im Recht auf den gesetzlichen Richter. Überdies sei der von § 41 Abs. 8 PStG normierte Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen Bescheide des Österreichischen Staatsarchivs in Angelegenheiten betreffend die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln gleichheitswidrig, weil gegen die Führung von anderen Altmatrikeln betreffende Bescheide ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann zulässig sei.

Der Mitbeteiligte hätte dem Verfahren nicht als Partei zugezogen werden dürfen, weil seine Adoption durch H gemäß § 182 ABGB kein familienrechtliches Verhältnis zu den Vorfahren des H begründe. Die Adoption von H durch A habe daher keinen Einfluss auf den Personenstand des Mitbeteiligten. Bloße vermögensrechtliche Interessen könnten die Parteistellung gemäß § 15 Abs. 7 und § 41 Abs. 3 PStG nicht begründen.

Der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 ersetze den die Rechtsgültigkeit der Adoption bewirkenden Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichtes Budweis aus dem Jahr 1940 und sei für die belangte Behörde bindend; eine inhaltliche Überprüfung sei nicht zulässig. Dass der Mitbeteiligte - dessen Existenz die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Bamberg nicht verschwiegen habe - von diesem Amtsgericht nicht beigezogen worden sei, könne nicht zur Unbeachtlichkeit dieses Beschlusses führen, werde die personenstandsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten durch die Adoption doch gar nicht berührt. Der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg habe jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf den Mitbeteiligten, weil dessen Chance, Restitutionsansprüche gegenüber dem Staat Tschechien geltend zu machen, dadurch nur vergrößert würden.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 - vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht aufgehoben worden; er sei auch inhaltlich richtig.

Die belangte Behörde, der Bundeskanzler als Oberbehörde und der Mitbeteiligte erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Parteien erstatteten darüber hinaus weitere Schriftsätze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Berichtigung einer Eintragung in dem gemäß § 39 Abs. 2 PStG aufzubewahrenden und (als Altmatrikeln) fortzuführenden Militärmatrikeln.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache u.a. in (Z. 7) Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung und (Z. 15) in militärischen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeidirektionen, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1 leg. cit.) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

In der in Art. 102 Abs. 2 B-VG enthaltenen Aufzählung jener Angelegenheiten, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können, sind "militärische Angelegenheiten" enthalten, Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung jedoch nicht.

Die bereits in der Stammfassung des Art. 10 Abs. 1 B-VG enthaltenen Begriffe "Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung" und "militärische Angelegenheiten" sind in dem Sinn zu verstehen, den sie am 1. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Norm, hatten (Versteinerungstheorie). Dieser Sinn muss aus dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung im "Versteinerungszeitpunkt" entnommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 2003, Zl. G 9/02, VfSlg 17000).

Die Führung der Militärmatrikeln (Personenstandsbücher) für die der militärgeistlichen Jurisdiktion unterstehenden Personen (im Wesentlichen alle zum Aktivstand des Heeres zählenden Personen und deren Angehörige) oblag in der Zeit bis Anfang 1919 den - in die Weisungshierarchie der Militärverwaltung als "Militärkirchenverwaltung" eingebundenen - Militärgeistlichen (vgl. des näheren etwa Schmid, Das Heeresrecht der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1908)).

Die Militärmatrikelführung wurde am 1. März 1919 eingestellt und mit 1. Mai 1923 für das Österreichische Bundesheer - als "Heeresmatrikelführung" - wieder eingeführt (Tepperberg in:

Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, 49/2001, 59 ff (85)).

Die staatlichen Vorschriften für die Heeresmatrikelführung wurden vom Bundesminister für Heereswesen erlassen. Im Verordnungsblatt dieses Bundesministeriums aus dem Jahr 1923 finden sich unter Nr. 14 (201) die "Provisorische Vorschrift über die Führung der Heeresmatrikeln; Ausgabe" vom 12. März 1923, unter Nr. 20 (287) der Erlass vom 7. Mai 1923 über die dienstliche Stellung der Heeresgeistlichkeit und unter Nr. 33 (435) der Erlass vom 3. August 1923 betreffend die Erläuterungen zur provisorischen Vorschrift über die Führung der Heeresmatrikeln.

Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass die Heeresmatrikeln für alle katholischen Heeresangehörigen ausschließlich von den Brigadepfarrern und deren Hilfsorganen zu führen waren. Die Brigadepfarrer unterstanden in allen heeresdienstlichen Angelegenheiten dem Brigadekommandanten. In heeresgeistlichen Angelegenheiten, deren Durchführung in den Wirkungskreis der Kommandanten und Truppen fielen (z.B. "Missionsreisen"), fungierten sie als Referenten der Brigadekommandanten. In "Angelegenheiten der Seelsorge und des geistlichen Amtes" waren sie dem Heerespropst unterstellt, der seinerseits in heeresdienstlicher Beziehung dem Bundesminister für Heereswesen unterstand.

Daraus ist ersichtlich, dass im "Versteinerungszeitpunkt" 1. Oktober 1925 sämtliche nicht rein kirchenrechtlich determinierten Aufgaben im Bereich der Führung der Heeresmatrikeln als militärische Angelegenheit angesehen worden sind und daher von der Heeresverwaltung wahrzunehmen waren. Die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln (Heeresmatrikeln) fällt daher unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG und kann gemäß Art. 102 Abs. 2 leg. cit. unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Dass Letzteres von den Organen der Gesetzgebung und Vollziehung ebenfalls so gesehen wurde, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die seit Einführung des deutschen Personenstandsgesetzes am 1. Jänner 1939 nur mehr als Altmatrikeln weitergeführten Militärmatrikeln ab 1945 vom Bundesminister für Inneres verwaltet wurden (Zeyringer/Weitzenböck/Koutny, Das österreichische Personenstandsrecht, Anm. 3 zu § 39 PStG). Das PStG, das in seinem § 39 Abs. 2 die Führung dieser Altmatrikeln dem Österreichischen Staatsarchiv - das als Dienststelle des Bundes unmittelbar dem Bundeskanzler untersteht (§ 12 Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999) - überträgt, wurde ohne die gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG für die Übertragung von in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Agenden an Bundesbehörden erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht. § 41 Abs. 8 PStG schließt ein - sonst grundsätzlich zulässiges und an den Landeshauptmann zu richtendes - Rechtsmittel gegen Bescheide des Österreichischen Staatsarchivs im Bereich der Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln aus.

Dieser Rechtsmittelausschluss ist im Übrigen entgegen der Beschwerdemeinung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - anders als in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - kein allgemeines verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges besteht (vgl. etwa Walter/Mayer, aaO, Rz 587).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, den von der Beschwerdeführerin angeregten Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Da die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln als Altmatrikeln, wie dargestellt, durch eine unmittelbar dem Bundeskanzler unterstehende Behörde in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, ist die Bestimmung des § 50 Abs. 1 erster Satz PStG, wonach in Fällen mit Auslandsbezug eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen ist, dahin auszulegen, dass sie nur den Normalfall des Einschreitens einer dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstehenden Behörde regelt.

2. Zur Parteistellung des Mitbeteiligten im Verfahren vor der belangten Behörde:

Gemäß § 15 Abs. 1 PStG ist eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach dieser Bestimmung (u.a.) die Anmerkung der Adoption durch A in der Geburtenbucheintragung betreffend H dahin berichtigt, dass sie für ungültig erklärt wurde.

Gemäß § 15 Abs. 7 PStG sind in einem derartigen Verfahren Parteien: (Z. 1) die Person, auf die sich die Eintragung bezieht; (Z. 2) sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; (Z. 3) die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.

Eine mit der - sachverhaltsbezogen allein in Betracht kommenden - Z. 2 des § 15 Abs. 7 PStG idente Formulierung findet sich in § 37 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. wonach (u.a.) "sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird", das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zusteht.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Personen, denen das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden zusteht, auch Parteistellung im Berichtigungsverfahren einräumen wollte. Zur näheren Konkretisierung, um welchen Personenkreis es sich dabei handelt, bestimmt der zu § 37 PStG ergangene § 15 der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983, dass Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person sind, auf die sich die Eintragung bezieht. Diesen Personen kommt daher auch im Berichtigungsverfahren Parteistellung zu.

Da es sich beim Mitbeteiligten um einen Adoptivsohn und damit um einen Nachkommen von H, auf den sich die Eintragung bezieht, handelt, kommt ihm schon deshalb im gegenständlichen Berichtigungsverfahren Parteistellung zu. Die belangte Behörde hat den Mitbeteiligten daher ihrem - gemäß § 15 Abs. 3 PStG von Amts wegen eingeleiteten - Verfahren zu Recht als Partei beigezogen.

3. Zur Zulässigkeit der Berichtigung gemäß § 41 Abs. 3 PStG:

Die verfahrensgegenständliche Veränderung (Berichtigung gemäß § 15 PStG) der Anmerkung der Adoption durch A in der den bereits verstorbenen H betreffenden Geburtenbucheintragung ist gemäß § 41 Abs. 3 PStG nur zulässig, wenn sie zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich ist.

Da das Gesetz hier allgemein von Rechten spricht, kann - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht angenommen werden, dass es sich hiebei nur um unmittelbar den Personenstand berührende Rechte handelt, hätte dies der Gesetzgeber sonst doch - wie etwa in § 15 Abs. 7 Z. 2 PStG - zum Ausdruck gebracht.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Juli 2005 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einem Zivilprozess vor dem Landesgericht Leoben gegen den Mitbeteiligten u.a. folgende Klagebegehren gestellt hat:

"1. Die Klägerin ist Alleinerbin der Ansprüche auf das Dr. A

S in der tschechoslowakischen Republik entzogene Vermögen laut letztwilliger Verfügung vom 24.11.1960 ihres am 18.6.1965 verstorbenen Vaters, Dr. H S.

In eventu:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin, E von P, geboren am 1.10.1947, als Erbin nach dem am 18.6.1965 verstorbenen Dr. H S und auf Grund dessen Testaments vom 24.11.1960 samt Nachtrag vom 4.6.1965 allein berechtigt war und ist, die Ansprüche gemäß Pkt. A, S 4 und 5, Testament 24.11.1960, auf Rückgabe oder Entschädigung im Gebiet der Tschechischen Republik entzogenen Vermögens geltend zu machen und Entschädigungen in Empfang zu nehmen, sowie Sachen, Liegenschaften und andere Vermögenswerte in ihr Eigentum zu übernehmen.

2. Der Beklagte ist schuldig, alle zur Verfolgung und Durchsetzung von Rückgabe-, Restitutions- und Entschädigungsansprüchen gegenüber der Tschechischen Republik und zur Erlangung des Eigentums am Nachlassvermögen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aus den Verlassenschaften nach Dr. H S und Dr. A S von der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern gerichtlich und außergerichtlich gesetzten Handlungen und Erklärungen ebenso wie deren Verfügungen über solche Ansprüche und erlangtes Vermögen zu dulden und jegliche entgegenstehende Handlungen und Erklärungen zu unterlassen.

In eventu:

Der Beklagte ist schuldig, die in Ziffer 1 dieses Urteilsbegehrens umschriebenen Forderungen und Ansprüche an die Klägerin auch mit Rückwirkung für gestellte Anträge der Klägerin gegenüber der Tschechischen Republik abzutreten.

     3. Der Beklagte ist schuldig einzuwilligen, dass ob der ihm

als Eigentümer zugeschriebenen Liegenschaft ... mit den

Grundstücken ... das Eigentumsrecht für die Klägerin ... als Erbin

nach Dr. H S einverleibt wird."

Das Landesgericht Leoben hat mit Urteil vom 10. Februar 2004 sämtliche Klagebegehren abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Adoption von H durch A im Jahr 1940 nicht gerichtlich bestätigt und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Das Oberlandesgericht Graz hat mit Urteil vom 14. Juli 2005 dieses Urteil im Umfang der Abweisung des Punktes 3 des Klagebegehrens als Teilurteil bestätigt, im übrigen Umfang aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurück verwiesen. Es kam zum Ergebnis, dass der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001, wonach die Adoption von H durch A seinerzeit vom Amtsgericht Budweis bestätigt worden und daher rechtswirksam geworden sei, für den österreichischen Rechtsbereich bindend sei, falls er rechtskräftig geworden sei.

Daraus ergibt sich, dass die Frage, ob die Adoption von H durch A im Geburtenbuch angemerkt bleibt - und daher jederzeit durch eine auf dieser Eintragung basierende Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann - für den Mitbeteiligten zur Abwehr der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche von Bedeutung ist.

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung nur zur Geltendmachung von Rechten, nicht aber zur Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Rechten anderer zulassen wollte. Unter "Geltendmachung von Rechten" im Sinn des § 41 Abs. 3 PStG ist daher auch die Abwehr von Rechten, die andere geltend machen, zu verstehen.

Die Voraussetzung des § 41 Abs. 3 PStG für die gegenständliche Berichtigung ist erfüllt, weil diese Berichtigung für den Mitbeteiligten zur Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Rechten erforderlich ist.

4. Zur bindenden Wirkung des Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001:

4.1. Dieser Beschluss lautet wie folgt:

"Beschluss

Es wird festgestellt, dass der notarielle Kindesannahmevertrag vom 29.03.1940, Urkundenrolle No. 49/40 des Notars Dr. Theodor Jakowitz in Budweis durch einen vor dem 29.04.1940 erlassenen Beschluss des deutschen Amtsgericht in Budweis bestätigt wurde.

Gründe:

Mit Schreiben vom 10.08.2000 hat Frau E von P beantragt festzustellen, dass die gerichtliche Bestätigung der Annahme an Kindes statt ihres Vaters Dr. H S, durch Dr. A S laut Notariatsakt des Notars Dr. Theodor Jankowitz vom 29.03.1940, Urkundenrolle No. 89/40, durch das Deutsche Amtsgericht in Budweis vor dem 29.04.1940 durch Verkündigung des Bestätigungsbeschlusses erfolgt ist.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft nachgewiesen, dass das Deutsche Amtsgericht in Budweis den Kindesannahmevertrag vom 29.03.1940 ... durch Beschluss bestätigt hat und diese gerichtliche Urkunde zerstört wurde bzw. abhanden gekommen ist."

Dieser Beschluss erging unstrittig auf Grund der in Deutschland auf diesen Fall anzuwendenden Urkundenersetzungsverordnung, dRGBl Nr. 67/1942. Die hier wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut:

"§ 1 (1) Ist die Urschrift einer von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wieder herzustellen, so wird die Urschrift, wenn noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist, durch eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift ersetzt.

...

§ 3 (1) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluss feststellen. Der Beschluss tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Das Gericht (der Notar) bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen. Vor der Beschlussfassung sollen regelmäßig einer oder mehrere Beteiligte gehört werden. Handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, so sind die Parteien zu hören. ...

...

§ 5 ...

(2) Im Fall des § 3 ist der Beschluss dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien, zuzustellen.

(3) Wer Beteiligter ist, bestimmt das Gericht oder der Notar nach freiem Ermessen.

§ 6 (1) Gegen die Ersetzung der Urschrift steht den Beteiligten, denen die Ausfertigung oder Entscheidung zugestellt worden ist (§ 5), die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.

(2) Im Übrigen kann jeder, der durch die Entscheidung des Gerichts (Notars) betroffen ist, die erneute Einleitung des Verfahrens beantragen. Lehnt das Gericht (der Notar) eine Änderung der neuen Urschrift ab, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.

..."

Beim Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 3 Abs. 1 der Urkundenersetzungsverordnung, mit dem der Inhalt eines vom Amtsgericht Budweis vor dem 29. April 1940 erlassenen Beschlusses, von dem sowohl Urschrift als auch alle Ausfertigungen abhanden gekommen sind, dahin festgestellt wird, dass damit der die Adoption von H durch A betreffende notarielle Kindesannahmevertrag vom 29. März 1940 bestätigt worden ist. Dieser Beschluss tritt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz der zitierten Verordnung an die Stelle der Urschrift des Beschlusses des Amtsgerichtes Budweis aus dem Jahr 1940. 4.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 nicht mit Beschluss des Landgerichtes Bamberg vom 29. April 2003 aufgehoben worden. Aus diesem - bei den Verwaltungsakten erliegenden - Beschluss des Landgerichtes Bamberg ergibt sich vielmehr Folgendes:

Der dem Verfahren zur Ersetzung der Urkunde nicht beigezogene Mitbeteiligte hat gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 zunächst Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wird vom Landgericht Bamberg ausdrücklich als unzulässig bezeichnet, weil der Beschluss des Amtsgerichtes dem Mitbeteiligten nicht zugestellt worden sei. Der Mitbeteiligte habe jedoch beantragt, sein Rechtsmittel als Antrag auf erneute Einleitung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 2 der Urkundenersetzungsverordnung umzudeuten. Diesem Antrag sei zu entsprechen. Aus diesem Grund hat das Landgericht Bamberg "die Sache", also die Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 6 Abs. 2 der Urkundenersetzungsverordnung, an das Amtsgericht Bamberg "zurückgegeben".

Bei einem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Urkundenersetzungsverordnung handelt es sich - anders als bei einer sofortigen Beschwerde (bzw. einem Rekurs) gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung - nicht um ein Rechtsmittel gegen den Ersetzungsbeschluss, sondern um einen Antrag auf erneute Einleitung des Verfahrens, mit dem Ziel, die "neue Urschrift" - also den die abhanden gekommene Urschrift gemäß § 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung ersetzenden Beschluss - zu ändern. Die Stellung eines solchen - an keine Frist gebundenen - Antrags führt für sich allein keineswegs zur Unwirksamkeit des Urkundenersetzungsbeschlusses (siehe dazu auch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Landgerichtes Bamberg vom 17. September 2003, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten, den Beschluss dieses Landgerichts vom 29. April 2003 dahin zu ergänzen, dass der Urkundenersetzungsbeschluss - auf Grund der bloßen Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 der Urkundenersetzungsverordnung - aufgehoben werde, zurückgewiesen wurde).

4.3. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 mit einem am 26. Juli 2002 angebrachten Rechtskraft-Vermerk vorgelegt. Weder die belangte Behörde noch die Oberbehörde oder der Mitbeteiligte haben demgegenüber vorgebracht, dass gegen diesen Beschluss ein zulässiges Rechtsmittel eingebracht worden sei. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten auf erneute Einleitung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 2 der Urkundenersetzungsverordnung lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unstrittig noch nicht vor.

Der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 galt daher im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Deutschland als Urschrift des die Adoption von H durch A bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichtes Budweis aus dem Jahr 1940. Ihm kommen daher auch die selben Wirkungen wie dem Adoptionsbestätigungsbeschluss zu. Nach der für diese Wirkungen unstrittig maßgeblichen deutschen Rechtslage nach dem BGB in der im Jahr 1940 geltenden Fassung (siehe "Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Kommentar von Reisgerichtsräten) IV. Band (1940)) tritt die Annahme an Kindes statt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrages in Kraft, wobei durch die Bestätigung auch allfällige Formmängel geheilt werden (§§ 1754 und 1756). Bei einem Adoptionsbestätigungsbeschluss handelt es sich somit um eine den familienrechtlichen Status von Personen gestaltende gerichtliche Entscheidung. Derartigen Statusentscheidungen kommt gestaltende Wirkung gegenüber jedermann zu (vgl. für den deutschen Rechtsbereich etwa Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts (1949) 48 f, und Zöller, Zivilprozessordnung20 (1996) Rz 29 zu § 325 dZPO; für den österreichischen Rechtsbereich etwa Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 (2003) Rz 721, und Dolinar, österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, allgemeiner Teil, 153). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wirkt daher der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 nicht nur gegenüber den im Urkundenersetzungsverfahren beigezogenen Parteien rechtsgestaltend, sondern gegenüber jedermann.

4.4. Die belangte Behörde hat zwar - richtig - ausgeführt, dass dem Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 die Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde zukomme, jedoch die Ansicht vertreten, dass sie dieser Beschluss nicht binde. Es handle sich dabei nur um eine Zeugnisurkunde, gegen die ein Gegenbeweis zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe die Existenz des Mitbeteiligten vor dem Amtsgericht Bamberg verschwiegen. Die Voraussetzung des § 80 Z. 2 EO sei nicht erfüllt, weshalb eine Anerkennung dem österreichischen Ordre public widerspreche.

4.5. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einer Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung nicht um eine bloße Zeugnisurkunde, sondern um eine öffentliche Dispositivurkunde handelt, die den zu beweisenden Rechtsakt - nämlich die gerichtliche Rechtsverfügung - selbst enthält und daher unmittelbar beweist, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. Bittner in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2,

3. Band (2004), Rz 37 zu § 292 ZPO).

Bei der von der Beschwerdeführerin im Verfahren, das zur Anmerkung der Adoption durch A in der H betreffenden Geburtenbucheintragung geführt hat, vorgelegten Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 handelt es sich somit um eine öffentliche Dispositivurkunde, mit der bewiesen wird, dass diese Adoption im Jahr 1940 mit Beschluss des Amtsgerichtes Budweis bestätigt worden und daher wirksam geworden ist.

4.6. Wie oben unter Pkt. 4.3. dargestellt, tritt der Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg vom 13. Dezember 2001 an die Stelle des die Adoption bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichtes Budweis. Er stellt somit eine personenstandsrechtliche Entscheidung dar.

Für die Frage der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen können die Bestimmungen der §§ 185d bis 185h des - durch § 200 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehobenen, aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch hier maßgeblichen - Außerstreitgesetzes (alt) analog herangezogen werden (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 2004, Zl. 6 Ob 170/04z, mwN). Die §§ 185d und 185f bis 185h Außerstreitgesetz regeln ein Verfahren zur Anerkennung und die Rechtswirkungen der Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr. Die Verweigerungsgründe sind in § 185e leg. cit. geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"(1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn

1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

2. das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

3. die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;

4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

(2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen."

Was das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Personenstandsentscheidungen betrifft, können nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes derartige Personenstandsentscheidungen ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach den materiellen Regelungen dieser Bestimmungen auf ihre Anerkennbarkeit geprüft werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, so entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den österreichischen Rechtsbereich bindende Wirkung (vgl. zum Ganzen den bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes, Zl. 6 Ob 170/04z).

Zur Beurteilung der Frage, ob § 185e Abs. 1 Z. 2 Außerstreitgesetz der Anerkennung entgegensteht, ist zu untersuchen, ob der dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bamberg unstrittig nicht beigezogene Mitbeteiligte als "Antragsgegner" anzusehen ist.

Unter dem Begriff "Antragsgegner" können im Zusammenhang mit einer Adoption jedenfalls nur solche Personen gemeint sein, auf die sich die Rechtswirkungen der Adoption unmittelbar erstrecken (vgl. dazu auch bereits Ent, Internationales Adoptionsrecht in "Österreichisches Standesamt" 15. Jahrgang (1961) 58 ff (74 f)).

Der Mitbeteiligte ist mit Adoptionsvertrag vom 24. November 1960 von H und dessen Gattin adoptiert worden. Diese Adoption wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wien Innere Stadt vom 12. Dezember 1960 bewilligt. Nach § 182 Abs. 1 ABGB in der am 1. Juli 1960 in Kraft getretenen - aktuellen - Fassung BGBl. Nr. 58/1960 entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjähriger Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden. Eine familienrechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Vorfahren der Adoptiveltern entsteht hingegen nicht (Stabentheiner in Rummel I3 Anmerkung 1 zu § 182); im Verhältnis zwischen den Vorfahren des Annehmenden und dem Wahlkind entfaltet die Adoption keine Rechtswirkungen (Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 Band 1, RZ 1 zu § 182). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 1993, EvBL 117/1994, ausgesprochen, dass das Wahlkind kein gesetzliches Erbrecht nach den Aszendenten des Annehmenden hat. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung zu hegen.

Der vom Mitbeteiligten zur Dartuung seiner rechtlichen Betroffenheit durch den Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg ins Treffen geführte Umstand, dass sich die Rechtswirkungen einer Adoption des H durch A nach § 182 ABGB auch auf die im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährigen - bzw. erst danach geborenen (Stabentheiner aaO) - Kinder erstrecken würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 182 Abs. 1 ABGB ist nämlich dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.

Unstrittig trugen H und A bereits vor der fraglichen Adoption im Jahr 1940 den selben Familiennamen. Der Name des Mitbeteiligten - der im Übrigen auch bereits seit Geburt diesen Familiennamen trägt - ändert sich daher unabhängig von der Rechtswirksamkeit dieser Adoption nicht. Aus diesem Grund wird der Mitbeteiligte durch den in Rede stehenden Beschluss des Amtsgerichtes Bamberg auch in seiner namensrechtlichen Stellung nicht berührt.

Nach dem Gesagten ist der Mitbeteiligte von der Adoption seines Adoptivvaters H durch A - und somit auch von der den Adoptionsbestätigungsbeschluss ersetzenden Entscheidung des Amtsgerichtes Bamberg - nicht unmittelbar betroffen und kann daher nicht als "Antragsgegner" im Sinn von § 185e Abs. 1 Z. 2 Außerstreitgesetz angesehen werden. Schon deshalb steht der Umstand, dass der Mitbeteiligte dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bamberg nicht beigezogen worden ist, der Anerkennung des Beschlusses dieses Gerichts vom 13. Dezember 2001 nicht entgegen.

4.7. Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach § 6 Abs. 1 Urkundenersetzungsverordnung steht nur den Beteiligten, denen die Ausfertigung oder Entscheidung zugestellt worden ist, die sofortige Beschwerde bzw. der Rekurs zu. Materiell Beteiligte, denen die Beschlussausfertigung nicht zugestellt worden ist, sind hingegen auf einen Antrag auf erneute Einleitung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 2 - der wie dargestellt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert - verwiesen.

Die Anwendung dieser Bestimmung stellt schon deshalb keine Verletzung des österreichischen (verfahrensrechtlichen) Ordre public dar, weil die Urkundenersetzungsverordnung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Wiederherstellung des österreichischen Notariats, StGBL. Nr. 104/1945 und der Anlage 1 zum ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I Nr. 191/1999, mit dem selben Wortlaut auch in Österreich gilt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Zustellung des Urkundenersetzungsbeschlusses zu; der Beschluss wird formell rechtskräftig, wenn keiner der vom Gericht tatsächlich Beigezogenen ein Rechtsmittel erhebt (Ev

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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