TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/18 2006/11/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §11 Abs4;
FSG 1997 §23 Abs1;
FSG 1997 §23 Abs2;
FSG 1997 §23 Abs3 Z3;
FSG 1997 §23 Abs3 Z4;
FSG 1997 §23 Abs3 Z5;
FSG 1997 §23 Abs3;
FSG 1997 §23 Abs5;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §8;
FSGNov 05te 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Peter Baumann, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juni 2006, Zl. VwSen-521326/2/Kof/Sp, betreffend Umschreibung einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Juni 2006 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2005 auf Umtausch seines nigerianischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B ab. Begründend führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Lenkberechtigung, die am 27. Februar 2004 unter einer näher bezeichneten Nummer vom Staat Nigeria ausgestellt worden sei. Aus § 23 Abs. 1 und Abs. 5 des Führerscheingesetzes (FSG) ergebe sich, dass mit einer Lenkberechtigung, die von der zuständigen Behörde eines Staates ausgestellt wurde, welcher weder EWR-Staat noch Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,

Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr oder

Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr sei, ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt und Anhänger nicht gezogen werden dürften. Solche Lenkberechtigungen dürften in Österreich nicht verwendet werden. § 23 Abs. 3 FSG sehe zwar vor, dass dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung eine (österreichische) Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen sei, sofern der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet und die im § 23 Abs. 3 Z. 1 bis 5 FSG enthaltenen (zusätzlichen) Voraussetzungen vorliegen, dieser Absatz dürfe jedoch nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhalt mit Abs. 1 und Abs. 5 verstanden werden. Eine Lenkberechtigung, welche in Österreich nicht verwendet werden dürfe, könne auch nicht in eine österreichische Lenkberechtigung umgetauscht werden. Der Staat Nigeria sei weder ein EWR-Staat noch Vertragspartei eines der drei genannten Abkommen. Gemäß § 23 Abs. 3 iVm Abs. 1 und 5 FSG dürften daher Lenkberechtigungen (Führerscheine), welche vom Staat Nigeria ausgestellt wurden, in Österreich nicht verwendet werden und nicht in eine österreichische Lenkberechtigung umgetauscht werden, selbst wenn deren Besitzer alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Der im Beschwerdefall maßgebende § 23 FSG lautet:

"Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Staat Nigeria nicht Vertragspartei eines der drei im § 23 Abs. 1 und 5 FSG genannten Abkommen ist.

Zutreffend hat die belangte Behörde unter Berufung auf den Wortlaut der Abs. 1 und 5 des § 23 FSG die Auffassung vertreten, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 1) oder ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 5) - abgesehen von den Fällen des § 23 Abs. 2 FSG - jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn die betreffende Person über eine Lenkberechtigung verfügt, die in einem EWR-Staat oder einer Vertragspartei eines der drei Abkommen erteilt wurde. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner unstrittig im Staat Nigeria erteilten Lenkberechtigung weder gestützt auf Abs. 1 noch auf Abs. 5 des § 23 FSG ein Kraftfahrzeug in Österreich lenken dürfte.

2.2. Im Beschwerdefall geht es aber nicht um das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung, sondern ausschließlich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner in Nigeria erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilen war. Die belangte Behörde verneint dies mit der Begründung, § 23 Abs. 3 FSG sei ausschließlich im Zusammenhang mit Abs. 1 und Abs. 5, mithin gegenüber dem Wortlaut reduzierend, zu verstehen, da es unverständlich wäre, wenn Besitzern einer Lenkberechtigung, die sie nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach Abs. 1 oder Abs. 5 berechtigen würde, dennoch eine österreichische Lenkberechtigung in Anwendung des Abs. 3 erteilt werden dürfe. Die belangte Behörde hält es im Fall des Beschwerdeführers insbesondere für unbeachtlich, ob dieser die im § 23 Abs. 3 Z. 1 bis 5 FSG umschriebenen Voraussetzungen erfüllte.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Der von der belangten Behörde präferierten Auslegung steht zunächst bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 3 FSG entgegen. Der Einleitungssatz des Abs. 3 spricht unterschiedslos davon, dass dem Besitzer "einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres" auf Antrag eine Lenkberechtigung gleichen Berechtigungsumfanges zu erteilten ist (sofern die in Z. 1 bis 5 umschriebenen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Dass es sich dabei um einen Nicht-EWR-Staat handeln müsse, der wenigstens Vertragspartei eines der drei in Abs. 1 und Abs. 5 genannten Abkommen ist, ist dem Wortlaut der Bestimmung - wie im Übrigen auch dem des Abs. 2 - nicht zu entnehmen.

Eine Auslegung, die sich über den Wortlaut der Bestimmung hinwegsetzt, kann im vorliegenden Fall auch nicht aus systematischen Gründen gerechtfertigt werden. Die belangte Behörde übersieht, dass nach § 23 Abs. 3 FSG die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang nur zulässig ist, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist (Z. 3) und entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird (Z. 4) oder angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird (Z. 5). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so gibt es keinen Grund für die Annahme, dass damit nicht auch implizit diejenigen des § 3 Abs. 1 FSG für die Erteilung von Lenkberechtigungen grundsätzlich erfüllt wären. Bei diesem Verständnis der im § 23 Abs. 3 FSG enthaltenen Ermächtigung zur "Umschreibung" eines ausländischen Führerscheins ist demnach nicht zu befürchten, dass Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen dürften, die die Voraussetzungen für die Erteilung österreichischer Lenkberechtigungen nicht erfüllen. Es gibt daher auch keinen Anlass dafür, § 23 Abs. 3 FSG auf Lenkberechtigungen zu beschränken, die aus einem Nicht-EWR-Staat stammen, der Vertragspartei wenigstens eines der drei genannten Abkommen ist.

Gegen dieses Auslegungsergebnis können auch weder die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des FSG noch diejenigen zur 5. FSG-Novelle ins Treffen geführt werden, durch die § 23 Abs. 3 FSG im Wesentlichen seine nunmehrige Fassung erlangt hat. Die von der belangten Behörde gewählte einschränkende Auslegung ist in der RV eines FSG (714 BlgNR 20. GP) und in der RV einer 5. FSG-Novelle (1033 BlgNR 21. GP) nicht einmal ansatzweise grundgelegt.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2002, Zl. 2001/02/0243, bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass aus der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht, wonach jemand, der ein Fahrzeug in Österreich nicht verwenden darf, keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 für das Parken in Kurzparkzonen erlangen kann, weil es nicht Sinn dieser Bestimmung sein könne, eine Bewilligung für etwas Unerlaubtes zu erteilen, für den gänzlich anders gelagerten Beschwerdefall nichts gewonnen ist.

2.3. Da die belangte Behörde es auf Grund ihrer verfehlten Rechtsansicht unterlassen hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Z. 1 bis 5 FSG erfüllt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil in dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 18. Dezember 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110146.X00

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten