TE OGH 2000/7/6 36R165/00h

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Veröffentlicht am 06.07.2000
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Günter K*****, Steuerberater, ***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Claudia R***** St. Pölten, wegen Besitzstörung (Streitwert gemäß § 56 Abs.2 JN S 52.000,--), über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse S 1.800,--) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 7.6.2000, 3 C 404/00z-6, den BeschlussDas Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Günter K*****, Steuerberater, ***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Claudia R***** St. Pölten, wegen Besitzstörung (Streitwert gemäß Paragraph 56, Absatz , JN S 52.000,--), über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse S 1.800,--) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 7.6.2000, 3 C 404/00z-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteivorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteivorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).

Der Kläger hat in seinem nachträglichen Kostenbestimmungsantrag Kosten von S 1.800,-- für einen Stellvertreter aus dem Titel des durch Zeitversäumnis anlässlich der Verhandlung vom 14.4.2000 erlittenen Schadens geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Die Meinung des Erstgerichtes, derartige Kosten fielen gar nicht unter den Begriff des "Schadens durch Zeitversäumnis" nach § 42 Abs.1 ZPO, vermag das Rekursgericht allerdings nicht zu teilen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Partei zwar für ihre persönlichen Bemühungen bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn ihr persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere wenn sie im Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist jedoch für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten. Nach Fasching (Komm II 327) sind unter dem Begriff der persönlichen Bemühungen etwa persönliche Verhandlungen mit dem Gegner, die Sammlung des Beweismaterials, Besprechungen mit dem Anwalt etc zu verstehen, nicht aber Schaden durch Verdienstentgang der Partei, die zur Verhandlung erscheint. Dem folgend vertritt Michael Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess 28) die Auffassung, bei "durch Zeitversäumnis entstandenen Schäden" sei an Vermögensnachteile gedacht, die typischerweise bei Abwesenheit von der üblichen Erwerbstätigkeit eintreten, wie dies etwa bei Verdienstentgang oder Aufwendungen für eine Aushilfskraft der Fall sei. Übereinstimmend vertreten Fasching und M. Bydlinski allerdings die Auffassung, bei der Ermittlung des Schadens durch Zeitversäumnis seien die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, die zuzusprechenden Beträge müssten ihre Grenzen auch in den im GebAG für den Zeugen geltenden Sätzen finden (aaO).Die Meinung des Erstgerichtes, derartige Kosten fielen gar nicht unter den Begriff des "Schadens durch Zeitversäumnis" nach Paragraph 42, Absatz , ZPO, vermag das Rekursgericht allerdings nicht zu teilen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Partei zwar für ihre persönlichen Bemühungen bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn ihr persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere wenn sie im Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist jedoch für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten. Nach Fasching (Komm römisch II 327) sind unter dem Begriff der persönlichen Bemühungen etwa persönliche Verhandlungen mit dem Gegner, die Sammlung des Beweismaterials, Besprechungen mit dem Anwalt etc zu verstehen, nicht aber Schaden durch Verdienstentgang der Partei, die zur Verhandlung erscheint. Dem folgend vertritt Michael Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozess 28) die Auffassung, bei "durch Zeitversäumnis entstandenen Schäden" sei an Vermögensnachteile gedacht, die typischerweise bei Abwesenheit von der üblichen Erwerbstätigkeit eintreten, wie dies etwa bei Verdienstentgang oder Aufwendungen für eine Aushilfskraft der Fall sei. Übereinstimmend vertreten Fasching und M. Bydlinski allerdings die Auffassung, bei der Ermittlung des Schadens durch Zeitversäumnis seien die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, die zuzusprechenden Beträge müssten ihre Grenzen auch in den im GebAG für den Zeugen geltenden Sätzen finden (aaO).

Das Rekursgericht schließt sich diesen überzeugend begründeten Lehrmeinungen an, die Kosten des Vertreters des Klägers sind daher grundsätzlich dem § 42 Abs 1 ZPO zu unterstellen. Dass das persönliche Erscheinen des Klägers zur Verhandlung notwendig war, zumal ihn das Erstgericht ja auch zur Parteienvernehmung geladen hat, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Daraus ist aber letztlich für den Kläger nichts gewonnen. Zutreffend verweist das Erstgericht nämlich darauf, dass auch bei Bestimmung der der Partei selbst zu ersetzenden Kosten gemäß § 41 Abs 1 ZPO deren Notwendigkeit im Auge zu behalten ist, wobei die Feststellung der als notwendig anzusehenden Kosten ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen zu erfolgen hat. Das Erstgericht hat nun die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht ausreichend bescheinigt, dass eine Vertretung durch eine Steuerberaterin in seiner Kanzlei für den Zeitraum von 12.45 bis 14.15 Uhr am 14.4.2000 tatsächlich erforderlich gewesen sei. Der Verhandlungstermin sei in die Mittagszeit gefallen, somit nicht in die übliche Bürozeit. Darüber hinaus müsse ein freiberuflich Tätiger wohl für kurze Auswärtstermine eine derartige Kanzleistruktur aufgebaut haben, dass entgegenkommende Anrufe oder unangemeldete Besuche von Klienten durch das Sekretariat oder allenfalls einen Anrufbeantworter ausreichend behandelt würden. Diese Ausführungen sind zu teilen. Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hat nämlich die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der Verhandlung über den Kostenersatzanspruch bzw gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, nicht nur die Höhe der ihm erwachsenden Vertreterkosten zu bescheinigen, sondern auch den Umstand, dass die Bestellung eines Stellvertreters tatsächlich notwendig und die von diesem geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach angemessen waren. Dies hat der Kläger im konkreten Fall unterlassen, wobei dies aber gerade im Hinblick darauf geboten gewesen wäre, dass die Verhandlung ohnedies nur für eine halbe Stunde ausgeschrieben war, der Kläger seinen Kanzleisitz in St. Pölten hat und mit einer längeren Abwesenheit als einer "guten Stunde" daher von vornherein nicht zu rechnen war. Gerichtsbekannt ist auch, dass gerade ein Steuerberater wohl kaum sehr viel unangemeldete "Laufkundschaft" und dies schon gar nicht in der Mittagszeit hat. Die Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers in der Zeit von 12.45 bis 14.15 Uhr ist daher nicht von vornherein anzunehmen und hätte einer Bescheinigung bedurft. Auch die Höhe der von der Vertreterin verrechneten Kosten ist mangels Bezugnahme auf irgendwelche Honorarrichtlinien etc in keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG verwiesen, die die Entschädigung für Zeitversäumnis regelt und nach den bereits zitierten Lehrmeinungen auf die unter diesem Titel einer Partei zuzusprechende Entschädigung durchaus analog anwendbar ist. Danach betrifft die Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen beim selbstständig Erwerbstätigen entweder das tatsächlich entgangene Einkommen oder anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Auch zu dieser Bestimmung ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa AnwBl 1983/1764 einen Wirtschaftstreuhänder betreffend), dass es hiefür nicht allein darauf ankommt, ob der Zeuge tatsächlich einen Vertreter bestellt hat, sondern ob diese Bestellung auch notwendig war, und zwar sowohl hinsichtlich der Vertretung an sich als auch hinsichtlich der erforderlichen Dauer. In dem zitierten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof ein Verbesserungsverfahren zu dieser Frage für erforderlich, weil der Wirtschaftstreuhänder insbesondere konkret begründen müsse, aus welchen besonderen Gründen er trotz der Ladung zur Mittagszeit annehmen hätte können, dass die Vertretung mehrere Stunden dauern würde, aus welchen Gründen er von einer längeren Dauer seines notwendigen Aufenthalts bei Gericht ausging, als sie dem Protokoll über die Rechtshilfevernehmung entsprach und aus welchen Gründen der Zeuge die Besprechung mit seinen Klienten nicht im Laufe des Nachmittags hätte ansetzen können, sodass sich die Vertretung erübrigt hätte. Auch Krammer/Schmidt (MGA GebAG ² Anm 21 zu § 3) vertreten diese Auffassung, der sich auch das Rekursgericht anschließt. Im Gegensatz zum Zeugengebührenbestimmungsverfahren ist der Mangel ordnungsgemäßer Verzeichnung bzw Bescheinigung von Kosten nach ständiger Rechtsprechung (REDOK 11023; REDOK 11108; WR 607; hg 36 R 277/99z) und Lehre (M. Bydlinski, aaO 427) aber nicht verbesserbar. § 54 Abs 1 ZPO stellt die Nichteinhaltung der Frist nämlich ausdrücklich unter die Sanktion des Verlustes des Ersatzanspruches (MietSlg 43.460; LG Linz 11 R 228/98w, RIS Justiz RLI 0000013). Die unzureichende Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterkosten im konkreten Fall bzw von deren Angemessenheit ist daher nicht verbesserbar.Das Rekursgericht schließt sich diesen überzeugend begründeten Lehrmeinungen an, die Kosten des Vertreters des Klägers sind daher grundsätzlich dem Paragraph 42, Absatz eins, ZPO zu unterstellen. Dass das persönliche Erscheinen des Klägers zur Verhandlung notwendig war, zumal ihn das Erstgericht ja auch zur Parteienvernehmung geladen hat, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Daraus ist aber letztlich für den Kläger nichts gewonnen. Zutreffend verweist das Erstgericht nämlich darauf, dass auch bei Bestimmung der der Partei selbst zu ersetzenden Kosten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO deren Notwendigkeit im Auge zu behalten ist, wobei die Feststellung der als notwendig anzusehenden Kosten ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleitetem Ermessen zu erfolgen hat. Das Erstgericht hat nun die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht ausreichend bescheinigt, dass eine Vertretung durch eine Steuerberaterin in seiner Kanzlei für den Zeitraum von 12.45 bis 14.15 Uhr am 14.4.2000 tatsächlich erforderlich gewesen sei. Der Verhandlungstermin sei in die Mittagszeit gefallen, somit nicht in die übliche Bürozeit. Darüber hinaus müsse ein freiberuflich Tätiger wohl für kurze Auswärtstermine eine derartige Kanzleistruktur aufgebaut haben, dass entgegenkommende Anrufe oder unangemeldete Besuche von Klienten durch das Sekretariat oder allenfalls einen Anrufbeantworter ausreichend behandelt würden. Diese Ausführungen sind zu teilen. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat nämlich die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der Verhandlung über den Kostenersatzanspruch bzw gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, nicht nur die Höhe der ihm erwachsenden Vertreterkosten zu bescheinigen, sondern auch den Umstand, dass die Bestellung eines Stellvertreters tatsächlich notwendig und die von diesem geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach angemessen waren. Dies hat der Kläger im konkreten Fall unterlassen, wobei dies aber gerade im Hinblick darauf geboten gewesen wäre, dass die Verhandlung ohnedies nur für eine halbe Stunde ausgeschrieben war, der Kläger seinen Kanzleisitz in St. Pölten hat und mit einer längeren Abwesenheit als einer "guten Stunde" daher von vornherein nicht zu rechnen war. Gerichtsbekannt ist auch, dass gerade ein Steuerberater wohl kaum sehr viel unangemeldete "Laufkundschaft" und dies schon gar nicht in der Mittagszeit hat. Die Notwendigkeit einer Vertretung des Klägers in der Zeit von 12.45 bis 14.15 Uhr ist daher nicht von vornherein anzunehmen und hätte einer Bescheinigung bedurft. Auch die Höhe der von der Vertreterin verrechneten Kosten ist mangels Bezugnahme auf irgendwelche Honorarrichtlinien etc in keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG verwiesen, die die Entschädigung für Zeitversäumnis regelt und nach den bereits zitierten Lehrmeinungen auf die unter diesem Titel einer Partei zuzusprechende Entschädigung durchaus analog anwendbar ist. Danach betrifft die Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen beim selbstständig Erwerbstätigen entweder das tatsächlich entgangene Einkommen oder anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Auch zu dieser Bestimmung ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa AnwBl 1983/1764 einen Wirtschaftstreuhänder betreffend), dass es hiefür nicht allein darauf ankommt, ob der Zeuge tatsächlich einen Vertreter bestellt hat, sondern ob diese Bestellung auch notwendig war, und zwar sowohl hinsichtlich der Vertretung an sich als auch hinsichtlich der erforderlichen Dauer. In dem zitierten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof ein Verbesserungsverfahren zu dieser Frage für erforderlich, weil der Wirtschaftstreuhänder insbesondere konkret begründen müsse, aus welchen besonderen Gründen er trotz der Ladung zur Mittagszeit annehmen hätte können, dass die Vertretung mehrere Stunden dauern würde, aus welchen Gründen er von einer längeren Dauer seines notwendigen Aufenthalts bei Gericht ausging, als sie dem Protokoll über die Rechtshilfevernehmung entsprach und aus welchen Gründen der Zeuge die Besprechung mit seinen Klienten nicht im Laufe des Nachmittags hätte ansetzen können, sodass sich die Vertretung erübrigt hätte. Auch Krammer/Schmidt (MGA GebAG ² Anmerkung 21 zu Paragraph 3,) vertreten diese Auffassung, der sich auch das Rekursgericht anschließt. Im Gegensatz zum Zeugengebührenbestimmungsverfahren ist der Mangel ordnungsgemäßer Verzeichnung bzw Bescheinigung von Kosten nach ständiger Rechtsprechung (REDOK 11023; REDOK 11108; WR 607; hg 36 R 277/99z) und Lehre (M. Bydlinski, aaO 427) aber nicht verbesserbar. Paragraph 54, Absatz eins, ZPO stellt die Nichteinhaltung der Frist nämlich ausdrücklich unter die Sanktion des Verlustes des Ersatzanspruches (MietSlg 43.460; LG Linz 11 R 228/98w, RIS Justiz RLI 0000013). Die unzureichende Bescheinigung der Notwendigkeit der Vertreterkosten im konkreten Fall bzw von deren Angemessenheit ist daher nicht verbesserbar.

Konkreten Verdienstentgang hat der Kläger in 1. Instanz gar nicht begehrt, geschweige denn bescheinigt. Soweit er in seinem Rekurs darauf zu sprechen kommt, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Insgesamt konnte seinem Rechtsmittel daher kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat er die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat er die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00011 36R165.00h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00165.00H.0706.000

Dokumentnummer

JJT_20000706_LG00199_03600R00165_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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