TE OGH 2000/9/1 36R189/00p (36R193/00a)

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Veröffentlicht am 01.09.2000
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H., *****, 3106 St. Pölten-Spratzern, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Johann A*****, Rechtsanwalt in Wien, als Notgeschäftsführer gemäß § 15 a GmbHG, wegen S 37.800,-- s.A.,Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H., *****, 3106 St. Pölten-Spratzern, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Johann A*****, Rechtsanwalt in Wien, als Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15, a GmbHG, wegen S 37.800,-- s.A.,

1. über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21.7.2000, 7 C 1502/99w-21 (Rekursinteresse S 23.131,32), und

2. den Kostenrekurs der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21.7.2000, 7 C 1502/99w-20 (Rekursinteresse S 23.131,32), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird   F o l g e   gegeben.

Der angefochtene Beschluss ON 21 wird dahin abgeändert, dass der

Antrag des Notgeschäftsführers Dr. Johann Angermann, seine Kosten mit

S 23.131,32 zu bestimmen und die Klägerin schuldig zu erkennen, diese

Kosten an ihn zu bezahlen,  a b g e w i e s e n   wird.

Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Rekurskosten wird   z u r ü

c k g e w i e s e n  .

Das Anerkenntnisurteil ON 20 wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Beklagte schuldig erkannt wird, der Klägerin deren mit S 16.949,44 (darin S 2.568,24 USt und S 1.540,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen deren mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Revisionsrekurse sind j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 28.7.1999, die Beklagte zur Zahlung von S 37.800,-- s.A. als Miete für einen Minibagger zu verpflichten. Als für die Vertretung der Beklagten befugter Geschäftsführer wurde Friedrich R*****angegeben.

Tatsächlich wurde der Zahlungsbefehl unter der Adresse ***** (auf Grund eines Nachsendeauftrages) am 4.8.1999 hinterlegt. Am 26.8.1999 gab der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer Dr. Johann A***** einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zur Post, der letztlich - im Rekursweg - auch als rechtzeitig dem Verfahren zugrundegelegt wurde. Aus dem Firmenbuchausdruck betreffend die Beklagte FN 95328 p ist aktenkundig, dass auf Grund eines Antrages des Dr. Friedrich R***** vom 3.8.1999 das Firmenbuchgericht am 12.8.1999 Dr. Johann A***** zum Notgeschäftsführer der Beklagten gemäß § 15 a GmbHG bestellt hatte, weil der an sich vertretungsbefugte Geschäftsführer Josip S***** sich mit unbekanntem Ziel ins Ausland abgesetzt hatte, die Beklagte daher handlungsunfähig war.Tatsächlich wurde der Zahlungsbefehl unter der Adresse ***** (auf Grund eines Nachsendeauftrages) am 4.8.1999 hinterlegt. Am 26.8.1999 gab der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer Dr. Johann A***** einen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zur Post, der letztlich - im Rekursweg - auch als rechtzeitig dem Verfahren zugrundegelegt wurde. Aus dem Firmenbuchausdruck betreffend die Beklagte FN 95328 p ist aktenkundig, dass auf Grund eines Antrages des Dr. Friedrich R***** vom 3.8.1999 das Firmenbuchgericht am 12.8.1999 Dr. Johann A***** zum Notgeschäftsführer der Beklagten gemäß Paragraph 15, a GmbHG bestellt hatte, weil der an sich vertretungsbefugte Geschäftsführer Josip S***** sich mit unbekanntem Ziel ins Ausland abgesetzt hatte, die Beklagte daher handlungsunfähig war.

Das Verfahren wurde dann mit dem Notgeschäftsführer auf Seiten der Beklagten durchgeführt. Nach Beweisaufnahme kam es am 12.5.2000 zunächst zum Abschluss eines bedingten Vergleiches, wonach sich die Beklagte zur Zahlung von S 20.000,-- an Kapital und S 10.176,64 an Kosten an die Klägerin binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches verpflichtete. Der Beklagten wurde allerdings eine Widerrufsfrist eingeräumt. Sie widerrief den Vergleich mit Schriftsatz vom 17.5.2000, um dann allerdings anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 20.6.2000 das Klagebegehren vollinhaltlich anzuerkennen. In dieser Streitverhandlung beantragte der Notgeschäftsführer auch die Bestimmung und den Zuspruch der Kuratorkosten analog § 10 ZPO in Höhe von S 23.131,32 und legte Kostennote. Auch der Klagevertreter verzeichnete Kosten, seine Kostennote enthält auch die Kosten des Notgeschäftsführers in der beantragten Höhe.Das Verfahren wurde dann mit dem Notgeschäftsführer auf Seiten der Beklagten durchgeführt. Nach Beweisaufnahme kam es am 12.5.2000 zunächst zum Abschluss eines bedingten Vergleiches, wonach sich die Beklagte zur Zahlung von S 20.000,-- an Kapital und S 10.176,64 an Kosten an die Klägerin binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches verpflichtete. Der Beklagten wurde allerdings eine Widerrufsfrist eingeräumt. Sie widerrief den Vergleich mit Schriftsatz vom 17.5.2000, um dann allerdings anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 20.6.2000 das Klagebegehren vollinhaltlich anzuerkennen. In dieser Streitverhandlung beantragte der Notgeschäftsführer auch die Bestimmung und den Zuspruch der Kuratorkosten analog Paragraph 10, ZPO in Höhe von S 23.131,32 und legte Kostennote. Auch der Klagevertreter verzeichnete Kosten, seine Kostennote enthält auch die Kosten des Notgeschäftsführers in der beantragten Höhe.

Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Anerkenntnisurteil ON 20 erkannte das Erstgericht die Beklagte in der Hauptsache im Sinn des Klagebegehrens schuldig und sprach der Klägerin die verzeichneten Kosten von insgesamt S 40.080,76 (also einschließlich der Kuratorkosten) ungekürzt unter Hinweis auf § 41 ZPO zu. Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag, ON 21, bestimmte es die Kosten des Notgeschäftsführers mit S 23.131,32 und erkannte die Klägerin schuldig, diese Kosten dem Notgeschäftsführer binnen 14 Tagen zu bezahlen. Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15 a GmbHG habe für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz analog § 10 ZPO. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben (offenbar gemeint, den Antrag des Notgeschäftsführers auf Kostenzuspruch abzuweisen), hilfsweise dem Notgeschäftsführer nur Kostenersatz in Höhe von S 5.514,24 bzw. S 19.575,60 zuzuerkennen. Außerdem möge die Beklagte (nicht der Notgeschäftsführer!) zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtet werden. Gerade noch erkennbar gegen den Zuspruch der Kosten des Notgeschäftsführers an die Klägerin wendet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem - verfehlten - Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin der Ersatz der Kosten des Notgeschäftsführers in Höhe von S 23.131,32 aufgetragen werden möge. Die Rekurse sind berechtigt.Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Anerkenntnisurteil ON 20 erkannte das Erstgericht die Beklagte in der Hauptsache im Sinn des Klagebegehrens schuldig und sprach der Klägerin die verzeichneten Kosten von insgesamt S 40.080,76 (also einschließlich der Kuratorkosten) ungekürzt unter Hinweis auf Paragraph 41, ZPO zu. Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag, ON 21, bestimmte es die Kosten des Notgeschäftsführers mit S 23.131,32 und erkannte die Klägerin schuldig, diese Kosten dem Notgeschäftsführer binnen 14 Tagen zu bezahlen. Auch der vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15, a GmbHG habe für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz analog Paragraph 10, ZPO. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben (offenbar gemeint, den Antrag des Notgeschäftsführers auf Kostenzuspruch abzuweisen), hilfsweise dem Notgeschäftsführer nur Kostenersatz in Höhe von S 5.514,24 bzw. S 19.575,60 zuzuerkennen. Außerdem möge die Beklagte (nicht der Notgeschäftsführer!) zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtet werden. Gerade noch erkennbar gegen den Zuspruch der Kosten des Notgeschäftsführers an die Klägerin wendet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem - verfehlten - Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin der Ersatz der Kosten des Notgeschäftsführers in Höhe von S 23.131,32 aufgetragen werden möge. Die Rekurse sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Rekurs der Klägerin:römisch eins. Zum Rekurs der Klägerin:

Gemäß § 10 ZPO hat die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators die Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, und zwar unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches. Der Kostenersatzanspruch des Kurators richtet sich demnach an die Gegenpartei. Diese hat dem Kurator die zweckentsprechenden Kuratorkosten zu ersetzen, gleichgültig, ob sie den Antrag auf Bestellung des Kurators gestellt hat oder ob durch ihre Prozesshandlung die Mitwirkung eines von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde (Fasching Komm. II 173; WR 369;Gemäß Paragraph 10, ZPO hat die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators die Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlasst wurde, und zwar unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches. Der Kostenersatzanspruch des Kurators richtet sich demnach an die Gegenpartei. Diese hat dem Kurator die zweckentsprechenden Kuratorkosten zu ersetzen, gleichgültig, ob sie den Antrag auf Bestellung des Kurators gestellt hat oder ob durch ihre Prozesshandlung die Mitwirkung eines von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde (Fasching Komm. römisch II 173; WR 369;

WR 723 mwN). Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (WR 724 mwN;

RIS-Justiz RW 000200) hat auch der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15 a GmbHG für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei analog § 10 ZPO, was damit begründet wird, dass ein als Notgeschäftsführer bestellter Rechtsanwalt auch zur VertretungRIS-Justiz RW 000200) hat auch der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15, a GmbHG für seine Tätigkeit im Zivilprozess Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei analog Paragraph 10, ZPO, was damit begründet wird, dass ein als Notgeschäftsführer bestellter Rechtsanwalt auch zur Vertretung

der - mangels Vorhandenseins eines sonstigen vertretungsbefugten

Organs prozessunfähigen - Ges.m.b.H. gleich einem Prozess- oder

Zustellkurator nach §§ 8 bzw 116 ZPO berechtigt sei. Dabei komme es nicht darauf an, welches Gericht die Bestellung vorgenommen habe.Zustellkurator nach Paragraphen 8, bzw 116 ZPO berechtigt sei. Dabei komme es nicht darauf an, welches Gericht die Bestellung vorgenommen habe.

Derjenige Gläubiger, der nun bei Vorliegen der Voraussetzungen die

Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht

begehre, um die für ihn nachteilige Kostentragungsregel des § 10 ZPO

zu umgehen, wäre besser gestellt als jener, der von vornherein die

Bestellung eines Prozesskurators beanspruche, obwohl die Funktion des

Notgeschäftsführers bei der Vertretung der Ges.m.b.H. im streitigen

Verfahren jener eines Prozesskurators gleich sei. Sämtlichen in

diesem Zusammenhang veröffentlichten Entscheidungen ist aber die  -

durch den Gesetzeswortlaut des § 10 ZPO auch gedeckte  - Auffassung

zu entnehmen, dass  -  wenn der Prozessgegner die Bestellung des

Kurators nicht ausdrücklich beantragt habe  -  gefordert werden

müsse, dass durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst werde. In diesen Fällen wurde jeweils die Zustellung der Klage an den bereits vorher vom Firmenbuchgericht bestellten Notgeschäftsführer von der Klägerin beantragt, was als ausreichende "Veranlassung" im Sinn des § 10 ZPO angesehen wurde (WR 724).müsse, dass durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst werde. In diesen Fällen wurde jeweils die Zustellung der Klage an den bereits vorher vom Firmenbuchgericht bestellten Notgeschäftsführer von der Klägerin beantragt, was als ausreichende "Veranlassung" im Sinn des Paragraph 10, ZPO angesehen wurde (WR 724).

Mangels Veranlassung entfällt der Kostenersatzanspruch des Kurators aber etwa dann, wenn dieser einen Antrag im Verwaltungsverfahren oder eine Klage bei Gericht selbst eingebracht hat (WR 370); der Kläger hat die von einem Beklagtenvertreter beantragte Kuratorbestellung (für den Beklagten) auch dann nicht veranlasst, wenn der Beklagte während des Verfahrens mit absolutem Anwaltszwang seinen Wohnort unbekannt wohin verlässt und der Beklagtenvertreter dem Gericht die Vollmachtskündigung bekannt gibt (WR 723). Auch die Bestellung des von der später verstorbenen beklagten Partei bevollmächtigten Rechtsanwaltes (als Prozessvertreter) zum Verlassenschaftskurator löst keine Kostenersatzpflicht des Klägers nach § 10 ZPO aus (WR 786). Dieser Entscheidung ist auch zu entnehmen, dass eine Veranlassung der Bestellung oder Mitwirkung des Kurators im Sinn des § 10 ZPO nur dann vorliege, wenn ohne die Bestellung des Kurators das Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden könnte.Mangels Veranlassung entfällt der Kostenersatzanspruch des Kurators aber etwa dann, wenn dieser einen Antrag im Verwaltungsverfahren oder eine Klage bei Gericht selbst eingebracht hat (WR 370); der Kläger hat die von einem Beklagtenvertreter beantragte Kuratorbestellung (für den Beklagten) auch dann nicht veranlasst, wenn der Beklagte während des Verfahrens mit absolutem Anwaltszwang seinen Wohnort unbekannt wohin verlässt und der Beklagtenvertreter dem Gericht die Vollmachtskündigung bekannt gibt (WR 723). Auch die Bestellung des von der später verstorbenen beklagten Partei bevollmächtigten Rechtsanwaltes (als Prozessvertreter) zum Verlassenschaftskurator löst keine Kostenersatzpflicht des Klägers nach Paragraph 10, ZPO aus (WR 786). Dieser Entscheidung ist auch zu entnehmen, dass eine Veranlassung der Bestellung oder Mitwirkung des Kurators im Sinn des Paragraph 10, ZPO nur dann vorliege, wenn ohne die Bestellung des Kurators das Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden könnte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit der Bestellung des

Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht nicht das Geringste

zu tun. Die Bestellung erfolgte vielmehr über Antrag des vormaligen

Gesellschafters und Geschäftsführers Friedrich R*****. Aber auch die

Mitwirkung des Notgeschäftsführers im Verfahren wurde von der

Klägerin nicht veranlasst. Sie führte als geschäftsführungsbefugtes

Organ der Beklagten  -  dem damaligen Firmenbuchstand durchaus

entsprechend  -  den Geschäftsführer Friedrich R***** an. Eine

Zustellung an den Notgeschäftsführer wurde von ihr nie beantragt. Der

Notgeschäftsführer schritt  -  offenbar, weil er vom früheren

Geschäftsführer Friedrich R***** den Zahlungsbefehl erhalten hatte  -

von sich aus im Verfahren als Vertreter ein und erhob Einspruch

gegen den Zahlungsbefehl. Die Klägerin hatte daher tatsächlich

keinerlei Möglichkeit, das Risiko einer Prozessführung gegen eine

durch einen Notgeschäftsführer vertretene Kapitalgesellschaft

abzuwägen, worauf sie im Rekurs zutreffend hinweist. Den Begriff der

"Veranlassung der Mitwirkung des Kurators" so auszulegen, dass eine

solche immer schon dann anzunehmen wäre, wenn überhaupt ein Prozess

gegen eine Kapitalgesellschaft eingeleitet wird, weil diese ja

möglicherweise einen Notgeschäftsführer haben könnte, der noch nicht

im Firmenbuch eingetragen ist, erscheint dem Rekursgericht selbst

unter Berücksichtigung der zitierten sehr weiten Auslegung dieses

Begriffes durch die bisherige Rechtsprechung doch zu weitgehend.

Mangels Veranlassung der Mitwirkung des Notgeschäftsführers in diesem Verfahren durch die Klägerin war daher der Antrag des Kurators, seine Kosten in Höhe von S 23.131,32 zu bestimmen und der Klägerin zum Ersatz aufzutragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuweisen.

Da das Verfahren betreffend die Bestimmung der Kuratorkosten nach § 10 ZPO allerdings ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehntes Verfahren darstellt, findet ein Zuspruch von Rechtsmittelkosten nicht statt. Das Begehren auf Ersatz der Rekurskosten der Klägerin war daher zurückzuweisen (MGA ZPO 14 E.12 zu § 10 ZPO). Außerdem war der diesbezügliche Kostenersatzantrag gegen die Beklagte formuliert (Punkt 4. der Rekursanträge), die aber nicht Partei dieses Kostenstreites ist.Da das Verfahren betreffend die Bestimmung der Kuratorkosten nach Paragraph 10, ZPO allerdings ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehntes Verfahren darstellt, findet ein Zuspruch von Rechtsmittelkosten nicht statt. Das Begehren auf Ersatz der Rekurskosten der Klägerin war daher zurückzuweisen (MGA ZPO 14 E.12 zu Paragraph 10, ZPO). Außerdem war der diesbezügliche Kostenersatzantrag gegen die Beklagte formuliert (Punkt 4. der Rekursanträge), die aber nicht Partei dieses Kostenstreites ist.

II. Zum Kostenrekurs der Beklagten:römisch II. Zum Kostenrekurs der Beklagten:

In diesem bekämpft die Beklagte (nicht der Notgeschäftsführer selbst!) den Kostenzuspruch des Anerkenntnisurteiles mit der Begründung, der Zuspruch der Notgeschäftsführerkosten fehle im Anerkenntnisurteil (?), der Ersatz möge der Klägerin daher aufgetragen werden. Diese Ausführungen machen nicht wirklich Sinn, wurden die Kosten des Notgeschäftsführers ja ohnedies mit dem angefochtenen (nunmehr allerdings abgeänderten) Beschluss ON 21 antragsgemäß bestimmt und auch der Klägerin zur Zahlung auferlegt, die diese Kosten wiederum in ihrer Kostennote verzeichnet und zugesprochen bekommen hat. Richtig verstanden gehen die Rekursausführungen wohl vielmehr dahin, dass der Kostenzuspruch betreffend Kuratorkosten an die Klägerin nur unter der Voraussetzung zulässig sein sollte, dass der Klägerin diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. In diesem Sinn verstanden ist der Rekurs aber berechtigt. Die Klägerin hat die Kosten zu einem Zeitpunkt verzeichnet, als sie ihr noch nicht entstanden waren (der Beschluss über die Bestimmung der Kosten des Notgeschäftsführers stammte - wie auch das Anerkenntnisurteil - vom 21.7.2000, die Kosten wurden am 20.6.2000 verzeichnet). Sie wären daher von der Klägerin mit nachträglichem Kostenbestimmungsantrag nach § 54 Abs 2 ZPO geltend zu machen gewesen (Fucik in Rechberger, ZPO ² Rz 3 zu § 54). Mittlerweile steht im übrigen fest, dass sie der Klägerin auch gar nicht entstehen werden, weil der Kostenbestimmungsantrag des Notgeschäftsführers nunmehr von der 2. Instanz unanfechtbar abgewiesen wurde.In diesem bekämpft die Beklagte (nicht der Notgeschäftsführer selbst!) den Kostenzuspruch des Anerkenntnisurteiles mit der Begründung, der Zuspruch der Notgeschäftsführerkosten fehle im Anerkenntnisurteil (?), der Ersatz möge der Klägerin daher aufgetragen werden. Diese Ausführungen machen nicht wirklich Sinn, wurden die Kosten des Notgeschäftsführers ja ohnedies mit dem angefochtenen (nunmehr allerdings abgeänderten) Beschluss ON 21 antragsgemäß bestimmt und auch der Klägerin zur Zahlung auferlegt, die diese Kosten wiederum in ihrer Kostennote verzeichnet und zugesprochen bekommen hat. Richtig verstanden gehen die Rekursausführungen wohl vielmehr dahin, dass der Kostenzuspruch betreffend Kuratorkosten an die Klägerin nur unter der Voraussetzung zulässig sein sollte, dass der Klägerin diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. In diesem Sinn verstanden ist der Rekurs aber berechtigt. Die Klägerin hat die Kosten zu einem Zeitpunkt verzeichnet, als sie ihr noch nicht entstanden waren (der Beschluss über die Bestimmung der Kosten des Notgeschäftsführers stammte - wie auch das Anerkenntnisurteil - vom 21.7.2000, die Kosten wurden am 20.6.2000 verzeichnet). Sie wären daher von der Klägerin mit nachträglichem Kostenbestimmungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO geltend zu machen gewesen (Fucik in Rechberger, ZPO ² Rz 3 zu Paragraph 54,). Mittlerweile steht im übrigen fest, dass sie der Klägerin auch gar nicht entstehen werden, weil der Kostenbestimmungsantrag des Notgeschäftsführers nunmehr von der 2. Instanz unanfechtbar abgewiesen wurde.

Diesbezüglich war dem Kostenrekurs daher stattzugeben. Gemäß §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten auf Basis des ersiegten Betrages nach TP 3 A RAT zuzüglich Einheitssatz und 20 % USt.Diesbezüglich war dem Kostenrekurs daher stattzugeben. Gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten auf Basis des ersiegten Betrages nach TP 3 A RAT zuzüglich Einheitssatz und 20 % USt.

Revisionsrekurse sind gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Revisionsrekurse sind gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00012 36R189.00p (36R193.00a)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00189.00P.0901.000

Dokumentnummer

JJT_20000901_LG00199_03600R00189_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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