TE OGH 2001/3/15 6Ob330/00y

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter N*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wegen Unterfertigung und Herausgabe eines Kaufvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 2000, GZ 4 R 188/00d-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Mai 2000, GZ 10 Cg 204/98k-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, die Beklagte habe einen näher bezeichneten schriftlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft zu unterfertigen und dem Kläger im Original zu übergeben, statt. Nach der bereits im Rekursverfahren über die Klageanmerkung eingeholten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft 68.000 S. Davon ausgehend (§ 60 Abs 2 JN) sprach das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, die Beklagte habe einen näher bezeichneten schriftlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft zu unterfertigen und dem Kläger im Original zu übergeben, statt. Nach der bereits im Rekursverfahren über die Klageanmerkung eingeholten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft 68.000 S. Davon ausgehend (Paragraph 60, Absatz 2, JN) sprach das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision der beklagten Partei der zweiten Instanz vor, die mit ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2000 den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag der beklagten Partei, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 Abs 1 ZPO), mit eingehender Begründung zurückwies und dem Erstgericht auftrug, nach § 507b Abs 3 ZPO vorzugehen.Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision der beklagten Partei der zweiten Instanz vor, die mit ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2000 den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag der beklagten Partei, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), mit eingehender Begründung zurückwies und dem Erstgericht auftrug, nach Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO vorzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die nun dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).

Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 260.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung zwingend ergeben würden. Im Rechtsmittel (Punkt 6.) wird dabei mit dem Eventualbegehren auf Zahlung von 2,1 Mio S argumentiert. Zwar mag § 56 Abs 1 JN ("Alternativbegehren") auch für Eventualbegehren gelten (vgl dazu Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 § 56 JN Rz 8 mwN), jedoch ist diese Bestimmung in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt und daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht anzuwenden. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 260.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung zwingend ergeben würden. Im Rechtsmittel (Punkt 6.) wird dabei mit dem Eventualbegehren auf Zahlung von 2,1 Mio S argumentiert. Zwar mag Paragraph 56, Absatz eins, JN ("Alternativbegehren") auch für Eventualbegehren gelten vergleiche dazu Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 Paragraph 56, JN Rz 8 mwN), jedoch ist diese Bestimmung in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht genannt und daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht anzuwenden. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.

Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht besteht kein Anlass, weil dieses bereits mit eingehender Begründung aussprach, warum es sich zu einer Abänderung seines Zulassungsausspruches nicht veranlasst sah.Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht besteht kein Anlass, weil dieses bereits mit eingehender Begründung aussprach, warum es sich zu einer Abänderung seines Zulassungsausspruches nicht veranlasst sah.

Entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung besteht insoweit keine Veranlassung zu einer Nachholung der - bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen - Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht.

Anmerkung

E61365 06A03300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00330.00Y.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00330_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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