TE OGH 2001/4/3 4Ob37/01x

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. C***** Gesellschaft mbH, W*****, 2. Dr. Herbert G*****, 3. Mag. Burkhard D*****, alle vertreten durch Mag. Birgit Hermann und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses, Zahlung von 1,406.607,77 S sA und Anfechtung von Notariatsakten, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Dezember 2000, GZ 4 R 271/00k-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30. August 2000, GZ 17 Cg 19/00m-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 40.600 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 8.844,47 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist, ebenso wie der Zweit- und der Drittbeklagte, Gesellschafter der Erstbeklagten, die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 9. 1991 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet wurde. Der Kläger übernahm eine Stammeinlage von 125.000 S, der Zweitbeklagte eine Stammeinlage von 255.000 S und der Drittbeklagte eine Stammeinlage von 120.000 S. Kläger und Drittbeklagter zahlten ihre Stammeinlagen bar ein; der Zweitbeklagte leistete eine Bareinlage von

127.500 S. Die Erstbeklagte wurde am 6. 11. 1991 beim Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck registriert.

Am selben Tag unterzeichneten die Gesellschafter vor dem Notar Dr. Herbert A***** eine Treuhandvereinbarung. Darin erklärte der Zweitbeklagte, 17 2/3 % der Stammeinlagen nicht für eigene Rechnung erworben zu haben, sondern 8 1/3 % als Treuhänder für den Kläger und 9 1/3 % als Treuhänder für den Beklagten zu halten. Es wurde festgestellt, dass die drei Gesellschafter zu je einem Drittel an der Erstbeklagten beteiligt sind. In den Punkten III bis VI der Treuhandvereinbarung wurden die Pflichten des Treuhänders gegenüber den Treugebern festgelegt.Am selben Tag unterzeichneten die Gesellschafter vor dem Notar Dr. Herbert A***** eine Treuhandvereinbarung. Darin erklärte der Zweitbeklagte, 17 2/3 % der Stammeinlagen nicht für eigene Rechnung erworben zu haben, sondern 8 1/3 % als Treuhänder für den Kläger und 9 1/3 % als Treuhänder für den Beklagten zu halten. Es wurde festgestellt, dass die drei Gesellschafter zu je einem Drittel an der Erstbeklagten beteiligt sind. In den Punkten römisch III bis römisch VI der Treuhandvereinbarung wurden die Pflichten des Treuhänders gegenüber den Treugebern festgelegt.

§ 10 des Gesellschaftsvertrags der Erstbeklagten regelt die Übertragung und Teilung von Geschäftsanteilen. § 11 enthält eine Schiedsklausel:Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrags der Erstbeklagten regelt die Übertragung und Teilung von Geschäftsanteilen. Paragraph 11, enthält eine Schiedsklausel:

"(1) Kommt eine Einigung der Gesellschafter in Verhandlungen zum vorgenannten Vertragspunkt oder sonst einer Meinungsverschiedenheit aus diesem Gesellschaftsverhältnis nicht zustande, so unterwerfen sich die Gesellschafter dem in diesem Vertragspunkt geregelten Schiedsverfahren."

In § 11 Abs 2 und 3 wird das Schiedsverfahren und die Nominierung der Schiedsrichter geregelt; gemäß § 11 Abs 4 trägt die Kosten des Verfahrens derjenige, der das Verfahren begehrt.In Paragraph 11, Absatz 2 und 3 wird das Schiedsverfahren und die Nominierung der Schiedsrichter geregelt; gemäß Paragraph 11, Absatz 4, trägt die Kosten des Verfahrens derjenige, der das Verfahren begehrt.

§ 16 des Gesellschaftsvertrags enthält eine Gerichtsstandsklausel:Paragraph 16, des Gesellschaftsvertrags enthält eine Gerichtsstandsklausel:

"Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis werden, soweit vertraglich keine besonderen Beilegungsmodalitäten vorgesehen sind oder sonst etwas anderes vereinbart wird, vor dem Handelsgericht Innsbruck ausgetragen."

Die Gerichtsstandsklausel war im Mustervertrag enthalten, der dem Gesellschaftsvertrag zugrundeliegt. Sie wurde trotz Aufnahme einer Schiedsklausel im Vertrag für den Fall belassen, dass die Schiedsklausel nicht greifen sollte. Die Schiedsklausel wurde in den Vertrag aufgenommen, weil die Streitteile der Ansicht waren, dass ein Schiedsrichter aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder die möglicherweise auftretenden Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besser beurteilen könne. Die Schiedsklausel sollte für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft gelten. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Streitteile erörtert hätten, für welche möglichen Streitigkeiten das Schiedsgericht nicht zuständig sein sollte.

Am 13. 1. 2000 fand eine Generalversammlung der Erstbeklagten statt. In dieser Generalversammlung wurde festgestellt und beschlossen, dass der Kläger in zumindest vier Fällen gegen das in § 9 des Gesellschaftsvertrags festgesetzte Konkurrenzverbot verstoßen habe und sein Geschäftsanteil daher als angeboten gelte. In dem am selben Tag errichteten Notariatsakt GZl. 138 erklärten sich der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte mit der Annahme des gesamten angebotenen Geschäftsanteils durch den Drittbeklagten einverstanden. Ein Abtretungspreis wurde nicht geleistet. Zu GZl. 139 wurde, ebenfalls am selben Tag, ein Abtretungsvertrag samt Annahmeerklärung notariell beurkundet. Darin trat der Drittbeklagte seinen Anteil von 9 1/3 % an den Zweitbeklagten ab und dieser nahm sowohl diesen Anteil als auch den ursprünglich für den Kläger treuhändig gehaltenen Anteil von 8 1/3 %, somit insgesamt 17 2/3 % des Stammkapitals der Erstbeklagten, an. Ein Abtretungspreis wurde nicht entrichtet. Der Kläger wurde infolge des Gesellschafterbeschlusses vom 13. 1. 2000 im Firmenbuch als Gesellschafter gelöscht.Am 13. 1. 2000 fand eine Generalversammlung der Erstbeklagten statt. In dieser Generalversammlung wurde festgestellt und beschlossen, dass der Kläger in zumindest vier Fällen gegen das in Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrags festgesetzte Konkurrenzverbot verstoßen habe und sein Geschäftsanteil daher als angeboten gelte. In dem am selben Tag errichteten Notariatsakt GZl. 138 erklärten sich der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte mit der Annahme des gesamten angebotenen Geschäftsanteils durch den Drittbeklagten einverstanden. Ein Abtretungspreis wurde nicht geleistet. Zu GZl. 139 wurde, ebenfalls am selben Tag, ein Abtretungsvertrag samt Annahmeerklärung notariell beurkundet. Darin trat der Drittbeklagte seinen Anteil von 9 1/3 % an den Zweitbeklagten ab und dieser nahm sowohl diesen Anteil als auch den ursprünglich für den Kläger treuhändig gehaltenen Anteil von 8 1/3 %, somit insgesamt 17 2/3 % des Stammkapitals der Erstbeklagten, an. Ein Abtretungspreis wurde nicht entrichtet. Der Kläger wurde infolge des Gesellschafterbeschlusses vom 13. 1. 2000 im Firmenbuch als Gesellschafter gelöscht.

Der Kläger begehrt 1,406.607,77 S sA und die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses vom 13. 1. 2000 und der Notariatsakte GZl. 138 und GZl. 139, beide vom 13. 1. 2000. Der Gesellschafterbeschluss sei grob gesetz- und vertragswidrig; die darauf aufbauenden Notariatsakte nichtig. Der Kläger habe für die Erstbeklagte Steuerberatungsleistungen erbracht. Die Erstbeklagte habe ihre Betriebsstätte bis Ende November 1998 in der Steuerberatungskanzlei des Klägers gehabt. Dem Kläger stehe dafür ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes als Verwaltungs- und Benutzungsgebühr zu; der geltend gemachte Betrag hafte unberichtigt aus. Die Schiedsklausel sei nicht anzuwenden, weil Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse nicht schiedsfähig seien. Die Leistungen des Klägers beruhten auf einer separaten Vereinbarung. Seine Zahlungsansprüche würden daher von der Schiedsklausel nicht erfasst. Die Schiedsklausel sei sittenwidrig, weil sie die Kosten demjenigen auflaste, der das Verfahren begehre.

Die Beklagten wandten die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Ziel der Schiedsklausel sei es, die gerichtliche und damit öffentliche Austragung von Gesellschaftsstreitigkeiten zu verhindern. Die Schiedsklausel erfasse alle Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis. Mit dem Zahlungsbegehren verlange der Kläger ein Honorar für eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Verpflichtung. Der Treuhandvertrag sei nur eine Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag. § 16 des Gesellschaftsvertrags habe nur Auffangfunktion. Die Schiedsklausel sei nicht sittenwidrig. Die Kostenregelung gehe auf einen Wunsch des Klägers zurück.Die Beklagten wandten die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Ziel der Schiedsklausel sei es, die gerichtliche und damit öffentliche Austragung von Gesellschaftsstreitigkeiten zu verhindern. Die Schiedsklausel erfasse alle Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis. Mit dem Zahlungsbegehren verlange der Kläger ein Honorar für eine gesellschaftsvertraglich festgelegte Verpflichtung. Der Treuhandvertrag sei nur eine Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag. Paragraph 16, des Gesellschaftsvertrags habe nur Auffangfunktion. Die Schiedsklausel sei nicht sittenwidrig. Die Kostenregelung gehe auf einen Wunsch des Klägers zurück.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Der Schiedsvertrag sei nach seinem Wortlaut auszulegen. Danach erfasse er die klagegegenständlichen Streitigkeiten. Auch wenn die Beratungshonorare aufgrund einer besonderen Vereinbarung verlangt würden, handle es sich doch um eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern und zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft. Die Kostenregelung mache die Schiedsklausel nicht sittenwidrig. Eine daraus folgende Teilungültigkeit hätte jedenfalls keinen Einfluss auf die gültig vereinbarten Teile der Schiedsklausel.

Das Rekursgericht verwarf die Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs, trug dem Erstgericht auf, das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Schiedsklausel erfasse nicht auch Streitigkeiten, die auf Rechtsgeschäfte zurückgehen, welche die Erstbeklagte mit dem Kläger unabhängig von dessen Stellung als Gesellschafter geschlossen hat. Nach dem Klagevorbringen erfasse die Klage auch solche Ansprüche. Dass eine Aufschlüsselung fehle, schade nicht, weil auch die Ansprüche des Klägers aus dem Titel "Verwaltungs- und Benutzungsgebühr" auf einer separaten Vereinbarung beruhten. Insoweit liege daher keine Meinungsverschiedenheit aus dem Gesellschaftsverhältnis vor. Die Streitigkeiten über die Notariatsakte seien zwar eine Meinungsverschiedenheit im Sinne der Schiedsklausel; sie könnten aber ohne Heranziehung des Treuhandvertrags nicht entschieden werden. Die Schiedsklausel nehme auf den Treuhandvertrag nicht Bezug und könne daher nicht auf Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag ausgedehnt werden. Es sei aber erforderlich, über alle Ansprüche in einem Verfahren zu entscheiden, so dass - mangels einer gültigen Schiedsvereinbarung für sämtliche Ansprüche - das angerufene Gericht sachlich zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Schiedsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach dem Parteiwillen auszulegen (SZ 55/89; SZ 59/88 ua). Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung (SZ 58/60; HS XXVII/1, jeweils mwN).

Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass die Streitteile der Ansicht waren, dass ein Schiedsrichter aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder die möglicherweise auftretenden Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis besser beurteilen könnte. Die Schiedsklausel sollte sowohl für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern als auch für Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft gelten.

Die Schiedsklausel muss daher dahin ausgelegt werden, dass sie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis gelten sollte, weil das Fachwissen eines Wirtschaftstreuhänders wohl für die Entscheidung jeder dieser Streitigkeiten von Vorteil ist. Zu prüfen ist, ob eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis auch dann unter die Schiedsklausel fällt, wenn ihre Entscheidung die Einbeziehung eines weiteren Vertrags erfordert, in dem die Streitteile keine Schiedsklausel vereinbart haben.

Das Rekursgericht hat dies verneint. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Treuhandvereinbarung nur eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags sei. Sie könne ohne den Gesellschaftsvertrag nicht bestehen. Selbst wenn aber die Auffassung vertreten würde, dass der Zusammenhang mit der Treuhandvereinbarung eine Anrufung des Schiedsgerichts ausschließe, so gelte dies jedenfalls nicht für den Notariatsakt GZl. 138. Dieser sei vom Treuhandvertrag unabhängig und könne daher mit einer gesonderten Klage angefochten werden. Im übrigen sei aber darauf abzustellen, welche Streitigkeiten die Streitteile mit der Schiedsklausel erfassen wollten.

Den Beklagten ist zuzustimmen, dass der Parteiwille darüber entscheiden muss, welche Streitigkeiten unter die Schiedsklausel fallen. Wollen die Parteien sämtliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis vor ein Schiedsgericht bringen, so wird eine auf das Gesellschaftsverhältnis zurückgehende Streitigkeit nicht schon deshalb dem Schiedsgericht entzogen, weil ihre Beurteilung die Berücksichtigung weiterer Vereinbarungen der Parteien erfordert. Auch in diesem Fall bleibt die Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit eine solche aus dem Gesellschaftsverhältnis und fällt daher unter die Schiedsklausel. Nicht darunter fielen nur jene Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die allein auf eine vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Vereinbarung zurückgingen und daher keine Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis wären. Das trifft im vorliegenden Fall für keinen der Ansprüche zu; sämtliche Ansprüche betreffen Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis haben und zu denen es nicht gekommen wäre, wäre der Kläger nicht mit dem Zweit- und dem Drittbeklagten ein Gesellschaftsverhältnis eingegangen.

Gegenstand der Streitigkeiten sind einerseits vom Kläger behauptete Forderungen gegen die Erstbeklagte, andererseits der vom Zweit- und vom Drittbeklagten behauptete Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags und die damit begründete Ausübung des Aufgriffsrechts durch den Zweit- und den Drittbeklagten. Während die Schiedsfähigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung nicht zweifelhaft ist, macht der Kläger geltend, dass die Begehren auf Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses und auf Anfechtung der beiden Notariatsakte nicht schiedsfähig seien. Der nichtige Gesellschafterbeschluss habe dazu geführt, dass der Kläger im Firmenbuch gelöscht wurde; die Löschung könne nur das ordentliche Gericht ex tunc beseitigen.Gegenstand der Streitigkeiten sind einerseits vom Kläger behauptete Forderungen gegen die Erstbeklagte, andererseits der vom Zweit- und vom Drittbeklagten behauptete Verstoß des Klägers gegen das Konkurrenzverbot gemäß Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrags und die damit begründete Ausübung des Aufgriffsrechts durch den Zweit- und den Drittbeklagten. Während die Schiedsfähigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung nicht zweifelhaft ist, macht der Kläger geltend, dass die Begehren auf Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses und auf Anfechtung der beiden Notariatsakte nicht schiedsfähig seien. Der nichtige Gesellschafterbeschluss habe dazu geführt, dass der Kläger im Firmenbuch gelöscht wurde; die Löschung könne nur das ordentliche Gericht ex tunc beseitigen.

Der Kläger verkennt damit das Wesen der Schiedsfähigkeit. Nicht von den angestrebten Urteilswirkungen hängt es ab, ob eine Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist, sondern davon, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abschließen können (§ 577 Abs 1 ZPO). Dies ist für sämtliche Begehren zu bejahen: Nach der Entscheidung SZ 23/184 können Streitigkeiten über die Nichtigerklärung des Beschlusses einer Generalversammlung nach §§ 41ff GmbHG verglichen werden; zur Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung kann daher ein Schiedsgericht bestellt werden (s Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 § 577 Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für Klagen auf Anfechtung von Notariatsakten, mit denen Geschäftsanteile abgetreten werden; auch derartige Streitigkeiten können verglichen werden und sind daher schiedsfähig.Der Kläger verkennt damit das Wesen der Schiedsfähigkeit. Nicht von den angestrebten Urteilswirkungen hängt es ab, ob eine Rechtsstreitigkeit schiedsfähig ist, sondern davon, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abschließen können (Paragraph 577, Absatz eins, ZPO). Dies ist für sämtliche Begehren zu bejahen: Nach der Entscheidung SZ 23/184 können Streitigkeiten über die Nichtigerklärung des Beschlusses einer Generalversammlung nach Paragraphen 41 f, f, GmbHG verglichen werden; zur Entscheidung über eine Klage auf Nichtigerklärung kann daher ein Schiedsgericht bestellt werden (s Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 577, Rz 5 mwN). Das Gleiche gilt für Klagen auf Anfechtung von Notariatsakten, mit denen Geschäftsanteile abgetreten werden; auch derartige Streitigkeiten können verglichen werden und sind daher schiedsfähig.

Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht auch nicht entgegen, dass die Kosten des Verfahrens derjenige zu tragen hat, der das Verfahren begehrt. Das gälte selbst dann, wenn, wie der Kläger behauptet, die Kostentragungsregelung sittenwidrig wäre. Ob aus der Sittenwidrigkeit einer Nebenabrede folgt, dass das Geschäft zur Gänze oder bloß zum Teil nichtig ist, hängt nämlich vom Schutzzweck der Verbotsnorm ab (Krejci in Rummel3 § 879 Rz 250 mwN). Um dem Schutzzweck eines Verbots, den Schiedskläger unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Kosten zu belasten, zu genügen, wäre es nicht notwendig, die Anrufung eines Schiedsgerichts überhaupt auszuschließen, sondern es reichte aus, die Kostentragungsregelung für ungültig zu erklären.Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht auch nicht entgegen, dass die Kosten des Verfahrens derjenige zu tragen hat, der das Verfahren begehrt. Das gälte selbst dann, wenn, wie der Kläger behauptet, die Kostentragungsregelung sittenwidrig wäre. Ob aus der Sittenwidrigkeit einer Nebenabrede folgt, dass das Geschäft zur Gänze oder bloß zum Teil nichtig ist, hängt nämlich vom Schutzzweck der Verbotsnorm ab (Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 250 mwN). Um dem Schutzzweck eines Verbots, den Schiedskläger unabhängig vom Verfahrensausgang mit den Kosten zu belasten, zu genügen, wäre es nicht notwendig, die Anrufung eines Schiedsgerichts überhaupt auszuschließen, sondern es reichte aus, die Kostentragungsregelung für ungültig zu erklären.

Da sämtliche Streitteile dem Stand der Wirtschaftstreuhänder angehören, ist noch auf die Frage einzugehen, ob der Klage nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 42 JN entgegensteht, weil der Kläger den Streitfall vor Beschreiten des Rechtswegs offenbar - wie sich aus der Kürze der seit dem bekämpften Generalversammlungsbeschluss verstrichenen Zeit ergibt - nicht dem Schlichtungsausschuss am Sitz der Landesstelle Tirol der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 87 Abs 3 WTBG BGBl I 1999/58) vorgelegt hat. Läge eine berufsspezifische Streitigkeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander vor, wäre der Kläger verpflichtet gewesen - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs (§ 87 Abs 5 WTBG) - die Sache dem Schlichtungsausschuss vorzulegen (§ 87 Abs 1 Z 1 WTBG), wobei dann die Frist des § 41 GmbHG gehemmt worden wäre (§ 87 Abs 6 WTBG). Weder der Kläger noch die Beklagten haben im Verfahren auf diese - ihnen zweifellos bekannte - Bestimmung Bezug genommen. Der Tatbestand einer "berufsspezifischen Streitigkeit" ist in der Tat zu verneinen. "Spezifisch" bedeutet "für etwas eigentümlich" (Barockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch V 836 re Sp), "aus der Eigenart der im Basiswort genannten Person oder Sache sich ergebend" (Duden, Bedeutungswörterbuch2 597 re Sp). Dass die hier vorliegende Streitigkeit gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch wäre, ist nicht zu sehen; rechtliche Fragen gleicher Art könnten auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Da § 87 WTBG insoweit anders gefasst ist als § 25 Abs 2 WTBO, wo von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander "hinsichtlich Berufsausübung" die Rede war, ist eine - von Amts wegen zu beachtende - Nichtigkeit des Verfahrens infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen.Da sämtliche Streitteile dem Stand der Wirtschaftstreuhänder angehören, ist noch auf die Frage einzugehen, ob der Klage nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 42, JN entgegensteht, weil der Kläger den Streitfall vor Beschreiten des Rechtswegs offenbar - wie sich aus der Kürze der seit dem bekämpften Generalversammlungsbeschluss verstrichenen Zeit ergibt - nicht dem Schlichtungsausschuss am Sitz der Landesstelle Tirol der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 87, Absatz 3, WTBG BGBl römisch eins 1999/58) vorgelegt hat. Läge eine berufsspezifische Streitigkeit von Wirtschaftstreuhändern untereinander vor, wäre der Kläger verpflichtet gewesen - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs (Paragraph 87, Absatz 5, WTBG) - die Sache dem Schlichtungsausschuss vorzulegen (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG), wobei dann die Frist des Paragraph 41, GmbHG gehemmt worden wäre (Paragraph 87, Absatz 6, WTBG). Weder der Kläger noch die Beklagten haben im Verfahren auf diese - ihnen zweifellos bekannte - Bestimmung Bezug genommen. Der Tatbestand einer "berufsspezifischen Streitigkeit" ist in der Tat zu verneinen. "Spezifisch" bedeutet "für etwas eigentümlich" (Barockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch römisch fünf 836 re Sp), "aus der Eigenart der im Basiswort genannten Person oder Sache sich ergebend" (Duden, Bedeutungswörterbuch2 597 re Sp). Dass die hier vorliegende Streitigkeit gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch wäre, ist nicht zu sehen; rechtliche Fragen gleicher Art könnten auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Da Paragraph 87, WTBG insoweit anders gefasst ist als Paragraph 25, Absatz 2, WTBO, wo von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander "hinsichtlich Berufsausübung" die Rede war, ist eine - von Amts wegen zu beachtende - Nichtigkeit des Verfahrens infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verneinen.

In Stattgebung des Revisionsrekurses ist der Beschluss erster Instanz wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Ersatz der von den Rechtsmittelwerbern verzeichneten Pauschalgebühr war nicht zuzuerkennen, weil im vorliegenden Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Ein Ersatz der von den Rechtsmittelwerbern verzeichneten Pauschalgebühr war nicht zuzuerkennen, weil im vorliegenden Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten ist.

Anmerkung

E61895 04A00371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00037.01X.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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