TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/29 2006/10/0241

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
GeländefahrzeugeG Stmk §10 Abs2;
GeländefahrzeugeG Stmk §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde

1. der BZ, 2. des Dkfm. EZ, 3. des JK und 4. der TK, alle in H, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Oktober 2006, Zl. UVS 43.17-2/2006-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Oktober 2006 die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 9. Jänner 2006, mit dem festgestellt worden war, dass für den Betrieb einer näher beschriebenen Trainingsstrecke für Motocross etc. keine Bewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz erforderlich sei, zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Stmk. Geländefahrzeugegesetz sei ein Feststellungsbescheid über die Erforderlichkeit einer Ausnahmebewilligung nicht vorgesehen. Einem von den schädlichen Auswirkungen des Betriebes einer Trainingsstrecke betroffenen Nachbarn komme zwar im Verfahren auf Erteilung der Bewilligung nach diesem Gesetz Parteistellung zu, er habe allerdings weder einen Anspruch darauf, dass ein Bewilligungsverfahren eingeleitet werde, noch darauf, dass in einem Feststellungsverfahren die Bewilligungspflicht geklärt werde. Ob der Betrieb einer permanenten Trainingsstrecke zulässig sei, sei grundsätzlich in einem über Antrag des Betreibers einzuleitenden Verfahren von der Behörde zu klären und im Falle des Betriebes einer bewilligungspflichtigen permanenten Anlage ohne Ausnahmebewilligung von Amts wegen vorzugehen. Durch den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid würden die beschwerdeführenden Parteien in keinem Recht verletzt, sodass die von ihnen erhobene Berufung zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes, Stmk. LGBl. Nr. 139/1973 idF LGBl. Nr. 56/2006, regelt dieses Gesetz die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ist die Verwendung von Geländefahrzeugen verboten, soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z.B. Motocross, dem Veranstalter auf Grund eines (näher geregelten) Ansuchens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 (betreffend die Genehmigung der Verwendung von Geländefahrzeugen) eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Für Fahrten auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Motocrossgelände) ist gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ein auf längstens zwei Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:

a)

Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;

b)

Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen;

c)

Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;

d)

Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der erholungssuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, sie seien als Nachbarn der erwähnen Trainingsstrecke von deren schädlichen Auswirkungen betroffen und hätten daher in einem Bewilligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. Geländefahrzeugegesetz Parteistellung. Durch die nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien unzulässige Feststellung, dass die Trainingsstrecke nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Stmk. Geländefahrzeugegesetz bewilligungspflichtig sei, werde eine "indirekte Anlagenbewilligung" ausgesprochen und den beschwerdeführenden Parteien die ihnen zustehenden Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren genommen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Juni 1981, VwSlg. 10.476 A/1981, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes kein unmittelbarer Schluss auf die Parteistellung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften sich im Einflussbereich des (damals verfahrensgegenständlichen) Test- und Übungsfahrbetriebes befinden, ziehen lasse. Damit könne jedoch die Parteistellung des (damaligen) Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten nicht zweifelhaft sei, im Verfahren zur Erledigung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 des Stmk. Geländefahrzeugegesetz deshalb Parteistellung im Sinne des § 8 AVG besäßen, weil sie zufolge einer entsprechenden Bewilligung ihren Untersagungsanspruch gemäß § 364 Abs. 2 ABGB verlören.

Die den Nachbarn im Bewilligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. Geländefahrzeugegesetz solcherart zukommende Parteistellung vermittelt ihnen den Anspruch, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass eine Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihnen aber - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens. Ebenso wenig vermittelt ihnen diese Parteistellung einen Anspruch auf Einstellung einer konsenslos (und daher gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Geländefahrzeugegesetz verbotenerweise) betriebenen Trainingsstrecke.

Durch die bescheidmäßige Feststellung, die erwähnte Trainingsstrecke sei nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Stmk. Geländefahrzeugegesetz bewilligungspflichtig, wird in das subjektiv-öffentliche Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Abwehr der Erteilung einer solchen Bewilligung nicht eingegriffen. Durch diese Feststellung wird im Gegenteil ein Bewilligungsbescheid, der im Sinne der zitierten Judikatur den beschwerdeführenden Parteien ihren Untersagungsanspruch gemäß § 364 Abs. 2 ABGB nähme, ausgeschlossen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Auffassung gelangt, die beschwerdeführenden Parteien würden durch die erstbehördliche Feststellung nicht in ihren Rechten berührt, innerhalb sich ihre dagegen erhobene Berufung als unzulässig erweist.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2007

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100241.X00

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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