TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/30 2005/17/0273

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art129a;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/17/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden des WH in L, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen 1. den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2005, Zl. VerkR-590.364/2-2005-J/Sei, und 2. den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2005, Zl. VerkR-590.365/2-2005-J/Sei, betreffend Vollstreckung zweier Strafverfügungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz jeweils vom 3. Jänner 2005 wurden dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Oö Parkgebührengesetz 1988 iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz zur Last gelegt. Es wurden über ihn deswegen zwei Geldstrafen zu je EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 66 Stunden) verhängt.

Mit zwei Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Februar 2005 wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung der genannten Geldstrafen verfügt.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügungen Berufung und beantragte deren Aufhebung, weil keine wirksame Zustellung der diesen zu Grunde liegenden Strafverfügungen erfolgt sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde stellte in diesen übereinstimmend fest, dass die beiden Strafverfügungen nicht behoben, sondern am 1. Februar 2005 wieder an die Behörde retourniert worden seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, geeignete Beweismittel für die mangelhafte Zustellung der Strafverfügungen anzubieten und müsse daher die gesetzliche Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung gegen sich wirken lassen. Es seien daher gültige Titelbescheide anzunehmen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Die Landeshauptstadt Linz erstattete je eine "Äußerung", in welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957, mwN).

Der Instanzenzug richtet sich demnach nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168).

Im Beschwerdefall war im Titelverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu entscheiden. Demnach hätte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen zu entscheiden gehabt.

Die oberösterreichische Landesregierung war hingegen nicht zuständig, über die in Rede stehenden Berufungen abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170273.X00

Im RIS seit

15.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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