TE Vwgh Beschluss 2007/2/26 2005/10/0112

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §27 Abs1;
SchUG-B 1997 §27 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des MK in W, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in 1180 Wien, Währinger Straße 162, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 20. Juni 2005, Zl. 6 - 6184/10-2005, betreffend Berechtigung zum Antritt zur Diplomprüfung nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit Entscheidung vom 22. April 2005 sprach der Schulleiter des Kollegs für Tourismus und Freizeitwirtschaft gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B) aus, der Beschwerdeführer habe das letzte Semester nicht erfolgreich beendet. Er sei zum Antreten zur Diplomprüfung nicht berechtigt. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 27 Abs. 1 SchUG-B gelte das letzte Semester einer Ausbildung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen des Studierenden in allen Pflichtgegenständen der gesamten Ausbildung positiv beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer sei in den Pflichtgegenständen Tourismus und Marketing (3. Semester), Verkehr und Reisebüro, Rechnungswesen und Textverarbeitung (4. Semester) mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 gab der Landesschulrat für Salzburg der dagegen erhobenen Berufung hinsichtlich des Gegenstandes "Tourismus und Marketing" (3. Semester) statt und setzte die Beurteilung in diesem Gegenstand mit "Genügend" neu fest. Hingegen wurde die Berufung hinsichtlich der Gegenstände "Textverarbeitung und Publishing", "Rechnungswesen und Controlling" sowie "Verkehr und Reisebüro" abgewiesen. Die Beurteilungen in diesen Gegenständen mit "Nicht genügend" blieben aufrecht.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, laut Auskunft der Schule habe der Beschwerdeführer die Diplomprüfung mittlerweile bestanden.

Über Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2007 bekannt, dass er die "beanstandete Diplomprüfung" am 17. März 2006 bestanden habe.

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder den hg. Beschluss vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0191).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - den hg. Beschluss vom 22. November 2006, Zl. 2005/10/0205) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um die Zulässigkeit des Antritts zur Diplomprüfung geht, die vom Beschwerdeführer mittlerweile bestanden wurde. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.

Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

2.2. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 26. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100112.X00

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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