TE OGH 2002/5/14 10ObS380/01g

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Sonderzahlung gemäß § 105 ASVG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Rs 260/01h-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. März 2001, GZ 23 Cgs 14/01v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Sonderzahlung gemäß Paragraph 105, ASVG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Rs 260/01h-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. März 2001, GZ 23 Cgs 14/01v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 14. 11. 1944 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt seit 1. 1. 2000 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von monatlich S 18.395,90 = EUR 1.336,88 brutto. Im Zeitraum vom 30. 8. 2000 bis einschließlich 27. 9. 2000 übte die Klägerin eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit für die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. 10. 2000 sprach die beklagte Partei - insoweit unbekämpft - aus, dass die Pension mit 30. 8. 2000 wegfalle, am 28. 9. 2000 wieder auflebe, und dass sie ab 28. 9. 2000 monatlich brutto S 18.395,90 = EUR 1.336,88 betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass die für die Zeit vom 28. 9. 2000 bis 31. 10. 2000 entstandene Nachzahlung von S 18.372,60 = EUR 1.335,19 (laut beiliegender Abrechnung) angewiesen werde. Dieser Abrechnung ist zu entnehmen, dass darin eine Sonderzahlung für September 2000 von brutto S 1.839,60 (abzüglich KVB S 69 und Lohnsteuer S 106,20) enthalten ist.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die (restliche) Sonderzahlung für September 2000 von S 16.556,30 = EUR 1.203,19 brutto, als Differenz zwischen der gesamten Sonderzahlung von S 18.395,90 und den tatsächlich bezahlten S 1.839,60 (vgl die Streitwertberechnung in den Schriftsätzen ON 7 und 11) bzw "11/12tel des Weihnachtsgeldes" (vgl ON 1 [das wären S 16.862,91 = EUR 1.225,48]) als "aliquoten Anteil" an der zweiten Sonderzahlung für 2000. Im Jahr 2000 habe sie 11mal die Pension bezogen. Auf die "ungewöhnliche Auslegung" des § 105 ASVG iSd Entscheidung SSV-NF 7/16 (wonach die Pensionssonderzahlungen davon abhänge, ob im betreffenden Monat eine Pension bezogen werde) sei die Klägerin nicht hingewiesen worden und habe daher "im falschen Monat kranke Leute betreut". Außerdem beziehe sich diese Entscheidung auf die alte Rechtslage. Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Aufgrund des Wegfalls der Pensionsleistung bis einschließlich 27. 9. 2000 stünden der Klägerin (an Pension) lediglich S 1.839,60 (= 3/30tel von S 18.395,90) zu. Die in dieser Höhe ausbezahlte Sonderzahlung entspreche der für September 2000 gebührenden Grundpensionsleistung.Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die (restliche) Sonderzahlung für September 2000 von S 16.556,30 = EUR 1.203,19 brutto, als Differenz zwischen der gesamten Sonderzahlung von S 18.395,90 und den tatsächlich bezahlten S 1.839,60 vergleiche die Streitwertberechnung in den Schriftsätzen ON 7 und 11) bzw "11/12tel des Weihnachtsgeldes" vergleiche ON 1 [das wären S 16.862,91 = EUR 1.225,48]) als "aliquoten Anteil" an der zweiten Sonderzahlung für 2000. Im Jahr 2000 habe sie 11mal die Pension bezogen. Auf die "ungewöhnliche Auslegung" des Paragraph 105, ASVG iSd Entscheidung SSV-NF 7/16 (wonach die Pensionssonderzahlungen davon abhänge, ob im betreffenden Monat eine Pension bezogen werde) sei die Klägerin nicht hingewiesen worden und habe daher "im falschen Monat kranke Leute betreut". Außerdem beziehe sich diese Entscheidung auf die alte Rechtslage. Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Aufgrund des Wegfalls der Pensionsleistung bis einschließlich 27. 9. 2000 stünden der Klägerin (an Pension) lediglich S 1.839,60 (= 3/30tel von S 18.395,90) zu. Die in dieser Höhe ausbezahlte Sonderzahlung entspreche der für September 2000 gebührenden Grundpensionsleistung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis auf § 105 Abs 1 und 3 ASVG und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93, die sich keineswegs nur auf die alte Rechtlage beziehe, weil sich seither nur die Monate der Pensionssonderzahlungen (April und September statt Mai und Oktober) geändert hätten, ab. Aus der Broschüre der beklagten Partei, wonach die Einkommensgrenze für den Wegfall der Pension ab 1988 monatlich S 3.830 betrage, könne nicht geschlossen werden, dass die Sonderzahlungen in diesem Fall - entgegen dem Wortlaut des § 105 ASVG - zu aliquotieren wären. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht über Berufung der Klägerin die Entscheidung des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Eine Aliquotierung würde dem Stichtagsprinzip des § 105 ASVG, der allein rechtsverbindlich sei, widersprechen. Der Inhalt der Informationsbroschüre der beklagten Partei könne daran nichts ändern. Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis auf Paragraph 105, Absatz eins und 3 ASVG und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93, die sich keineswegs nur auf die alte Rechtlage beziehe, weil sich seither nur die Monate der Pensionssonderzahlungen (April und September statt Mai und Oktober) geändert hätten, ab. Aus der Broschüre der beklagten Partei, wonach die Einkommensgrenze für den Wegfall der Pension ab 1988 monatlich S 3.830 betrage, könne nicht geschlossen werden, dass die Sonderzahlungen in diesem Fall - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 105, ASVG - zu aliquotieren wären. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht über Berufung der Klägerin die Entscheidung des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Eine Aliquotierung würde dem Stichtagsprinzip des Paragraph 105, ASVG, der allein rechtsverbindlich sei, widersprechen. Der Inhalt der Informationsbroschüre der beklagten Partei könne daran nichts ändern.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Nach § 105 Abs 3 ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions-(Renten-)anspruch für den Monat April bzw September ganz oder zum Teil wegen Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG bzw des § 90a ASVG zu berechnen (§ 105 Abs 3 Satz 2 ASVG).Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach Paragraph 105, Absatz eins, ASVG je eine Sonderzahlung. Nach Paragraph 105, Absatz 3, ASVG gebührt die Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions-(Renten-)anspruch für den Monat April bzw September ganz oder zum Teil wegen Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG bzw des Paragraph 90 a, ASVG zu berechnen (Paragraph 105, Absatz 3, Satz 2 ASVG).

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93) gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. In den zitierten Entscheidungen wurde daher bereits festgehalten, dass eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur "in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (SSV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16 = ARD 4461/12/93) gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, (und Absatz 3,) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. In den zitierten Entscheidungen wurde daher bereits festgehalten, dass eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur "in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt.

Davon ausgehend hat die beklagte Partei keine unzulässige Aliquotierung vorgenommen, wenn sie die im September 2000 fällige Sonderzahlung entsprechend der Höhe der ab 28. 9. 2000 (für 3 Tage im September) bezogenen Pension auszahlte. Auch der Argumentation der Klägerin, ihr Vertrauen auf die (Vollständigkeit einer) Informationsbroschüre der beklagten Partei (hinsichtlich einer verschwiegenen "ungewöhnlichen Gesetzesauslegung") müsse durch den Zuspruch der Klageforderung geschützt werden, haben sich die Vorinstanzen zu Recht nicht angeschlossen, weil diesem Standpunkt schon angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 105 ASVG die Grundlage entzogen ist.Davon ausgehend hat die beklagte Partei keine unzulässige Aliquotierung vorgenommen, wenn sie die im September 2000 fällige Sonderzahlung entsprechend der Höhe der ab 28. 9. 2000 (für 3 Tage im September) bezogenen Pension auszahlte. Auch der Argumentation der Klägerin, ihr Vertrauen auf die (Vollständigkeit einer) Informationsbroschüre der beklagten Partei (hinsichtlich einer verschwiegenen "ungewöhnlichen Gesetzesauslegung") müsse durch den Zuspruch der Klageforderung geschützt werden, haben sich die Vorinstanzen zu Recht nicht angeschlossen, weil diesem Standpunkt schon angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 105, ASVG die Grundlage entzogen ist.

Was aber die weiteren Revisionsausführungen betrifft, entgeht der Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 105 ASVG könnten nicht geteilt werden: Dass die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober (nunmehr April und September) Pensionen bezogen werden, entspreche nämlich der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründe keine Gleichheitswidrigkeit (SSV-NF 7/16 mwN). Da die Revision dazu keine neuen Argumente vorträgt (eine Aliquotierung der Sonderzahlung liegt - wie bereits ausgeführt [Sonderzahlungen in Höhe der Pensionsleistung für September, die im Hinblick auf den Wegfall bis 27. September 3/30tel des vollen Pensionsanspruches betrug] - nicht vor), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch diesmal nicht veranlasst, § 105 ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Was aber die weiteren Revisionsausführungen betrifft, entgeht der Klägerin, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 105, ASVG könnten nicht geteilt werden: Dass die Auszahlung der Pensionssonderzahlungen davon abhängt, ob in den Monaten Mai bzw Oktober (nunmehr April und September) Pensionen bezogen werden, entspreche nämlich der im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtenden Stichtagsregelung und begründe keine Gleichheitswidrigkeit (SSV-NF 7/16 mwN). Da die Revision dazu keine neuen Argumente vorträgt (eine Aliquotierung der Sonderzahlung liegt - wie bereits ausgeführt [Sonderzahlungen in Höhe der Pensionsleistung für September, die im Hinblick auf den Wegfall bis 27. September 3/30tel des vollen Pensionsanspruches betrug] - nicht vor), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch diesmal nicht veranlasst, Paragraph 105, ASVG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65576 10ObS380.01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00380.01G.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20020514_OGH0002_010OBS00380_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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