Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hötzl und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert ATS
300.000 = EUR 21.801,85) und ATS 92.680 (= EUR 6.735,32) sA
(Gesamtstreitwert ATS 392.680 = EUR 28.537,17), über die Revision der
klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2001, GZ 7 Ra 228/01b-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Februar 2001, GZ 33 Cga 46/98w-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Urteile der Vorinstanzen zu lauten haben:
"1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei monatlich die Prämie für die Gruppenkrankenversicherung in der Höhe von derzeit EUR 128,78 (= früher ATS 1.772) sowie den Sachbezug in Form von Gutscheinen in der Höhe von monatlich EUR 39,61 (= früher ATS 545) weiter zu zahlen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 6.735,32 (= ATS 92.680) brutto samt 4 % Zinsen aus EUR 1.683,83 vom 31. 12. 1996 bis 29. 4. 1997, aus EUR 2.357,36 vom 30. 4. 1997 bis 30. 12. 1998, aus EUR 5.725,02 vom 31. 12. 1998 bis 20. 4. 1999, aus EUR 6.230,17 vom 21. 4. 1999 bis 29. 6. 1999 sowie aus EUR 6.735,32 ab 30. 6. 1999 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.
Hingegen wird das Mehrbegehren von 0,5 % Zinsen aus dem Klagsbetrag abgewiesen."
3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, binnen 14 Tagen den Aufwandersatz von EUR 421,50 (= ATS 5.800) bei Exekution zu zahlen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 8.220,75 (= ATS 113.120; darin EUR 2.239,24 Barauslagen und EUR 1.000,77 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 1.770,96 (= ATS 24.369, darin enthalten EUR 295,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (zweiter Rechtsgang) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.440,36 (= ATS 19.819,80, darin enthalten EUR 240,06 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (zweiter Rechtsgang) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zuletzt ATS 92.680 brutto sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Krankenversicherungsprämie für die Gruppenkrankenzusatzversicherung in Höhe von derzeit ATS 1.742 sowie den Sachbezug in Form von Gutscheinen in der Höhe von ATS 545 monatlich weiter zu zahlen. Sie sei vom 16. 9. 1970 bis 30. 9. 1991 als Exportsachbearbeiterin bei der Beklagten angestellt gewesen, welche damals noch die Firma O***** regGenmbH geführt habe. Neben einem Grundgehalt und einer Zulage habe sie Entgelt auch in Form eines Deputats erhalten. Die beklagte Partei habe darüber hinaus jedem Mitarbeiter noch die Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung bezahlt. Bei ihrer Einstellung sei ihr zugesagt worden, dass sie nach zehnjähriger Dienstzugehörigkeit beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Zusatzpension habe und auch die Krankenversicherungsprämie und die Naturalleistungen weiter bezahlt würden. Diese Verpflichtung beruhe auf einer "freien" Betriebsvereinbarung. Grundlage dafür sei aber auch eine detaillierte Pensionsvereinbarung, welche ihr jedoch nur kurz im Jahre 1987 einsehbar gemacht worden sei. Nach der Pensionierung habe die Klägerin eine Zusatzpension von ATS 4.632 monatlich sowie die Zahlung der Versicherungsprämie der Zusatzkrankenversicherung in Höhe von ATS
1.772 und Sachgutscheine in Höhe von ATS 545 monatlich erhalten. Erst mit Schreiben vom 30. 1. 1996 habe ihr die Beklagte mitgeteilt, dass die Deputatgutscheine nicht mehr gewährt würden und die Prämien zur Gruppenzusatzkrankenversicherung künftig von den Pensionisten selbst getragen werden müssten. Hingegen werde die Zusatzpension von ATS
4.632 monatlich nach wie vor 14mal jährlich ausgezahlt. Sämtliche im Rahmen der Firmenpension gewährten Leistungen seien Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden und deshalb nicht einseitig widerrufbar. Außerdem seien Anfang Juni 1995 mittels Vorstandsbeschlusses der Beklagten Rückstellungen zur Absicherung der Pensionszuschüsse, der Krankenversicherungsprämien sowie der Deputatgutscheine getätigt worden. Die Klägerin habe weiteren Anspruch auf Bezahlung sowohl der Gruppenkrankenversicherung als auch der Sachbezüge. Die Pensionsordnung sei auch niemals durch Vollversammlungsbeschluss aufgehoben, abgeändert oder widerrufen worden. Im November 1991 sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach den Beziehern der Firmenpension, welche bereits vor dem 31. 12. 1991 bezugsberechtigt gewesen seien, die Zusatzpension, die Prämien zur Zusatzkrankenversicherung sowie die Deputate bis zu deren Tod zuerkannt würden. Die beklagte Partei stellte Art und Dauer der Beschäftigung der Klägerin außer Streit, weiters dass die Klägerin im Rahmen einer Firmenpension eine Krankenversicherung in der Höhe von ATS 1.772 sowie Sachgutscheine in der Höhe von ATS 545 pro Monat ausbezahlt erhalten habe und dass die Gewährung dieser Leistungen mit Schreiben der Beklagten vom 30. 1. 1996 widerrufen und die Leistungen mit 1. 3. 1996 eingestellt worden seien.
Im Übrigen beantragte sie die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass gemäß Punkt 1. der am 14. 12. 1963 durch die Vollversammlung beschlossenen Pensionsordnung Zusatzpensionen jederzeit widerruflich seien. Diese Pensionsordnung, welche mit 1. 1. 1964 in Kraft getreten sei, umfasse auch die Gewährung der Deputate. 1977 seien ebenfalls im Rahmen einer Pensionsordnung Zuschüsse zur Zusatzkrankenversicherung an ehemalige Mitarbeiter gewährt worden. Die Klägerin habe weder bei ihrer Einstellung noch sonst eine darüber hinausgehende Zusage erhalten. Als langjähriges Betriebsratsmitglied und zuletzt Vorsitzende des Betriebsrates sei sie auch über den Inhalt der Pensionsordnung, insbesondere den ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt, informiert gewesen. Aufgrund der in den letzten Jahren aufgetretenen massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe sich die Beklagte dazu entschließen müssen, Teile der nach der Pensionsordnung vorgesehenen bzw miteinbezogenen Leistungen zu widerrufen. Daher habe sie sich mit Schreiben vom 30. 1. 1996 an die Pensionisten gewandt, ihre schwierige Lage dargestellt und den Unternehmenszuschuss zur Zusatzkrankenversicherung sowie die Leistung der Deputatgutscheine widerrufen. Dies sei aufgrund der ausdrücklich vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit zulässig gewesen. Bereits in den 80er-Jahren sei eine Arbeitsgruppe gebildet worden, der auch die Klägerin als Betriebsratsvorsitzende angehört habe, welche eine Neuordnung der Firmenpension erarbeiten sollte. Mit Beschluss der Generalversammlung sei dann die Pensionsordnung aufgehoben worden. Mitarbeiter, welche bis zum 31. 12. 1991 ihre Pension angetreten hätten, seien in den Genuss der Zusatzpension gekommen. Hinsichtlich der aktiven Dienstnehmer sei eine Abfindungsvereinbarung abgeschlossen worden. Eine Sondervereinbarung für Firmenpensionsbesitzer, welche vor dem 31. 12. 1991 bezugsberechtigt gewesen seien, habe es nicht gegeben.
Dem hielt die klagende Partei ergänzend entgegen, dass selbst dann, wenn die Pensionszuschüsse unter einem Widerrufsvorbehalt gestanden seien, dies nicht auf die Deputate und den Zuschuss zur Gruppenkrankenversicherung zutreffe.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, dass am 15. 11. 1991 eine Betriebsvereinbarung geschlossen worden sei, in welcher die weitere Auszahlung der Zusatzpension samt Deputat und Prämie zur Krankenversicherung bis ans Lebensende der Pensionisten zugesagt worden sei. Darin sei keine Widerrufsmöglichkeit mehr enthalten gewesen. Selbst wenn die Pensionsordnung Bestandteil einer Betriebsvereinbarung geworden sei, könne der im Punkt 1 vorgesehene Widerrufsvorbehalt nur im Zusammenhalt mit den Punkten 22 und 25 der Pensionsordnung gesehen werden, wonach Voraussetzung für einen Widerruf sei, dass der im laufenden Kalenderjahr zu leistende Ruhegenuss den Bilanzgewinn des Vorjahres übersteige und die Pensionsordnung durch die Vollversammlung aufgehoben werde; beides treffe nicht zu. Die beklagte Partei sei für den Aushang dieser Betriebsvereinbarung verantwortlich gewesen; wenn sie dies unterlassen habe, müsse sie selbst für den Fall, dass ein Widerrufsrecht darin enthalten sei, dafür den Beweis antreten. Beweisschwierigkeiten gingen zu ihren Lasten.
Ergänzend brachte die Klägerin vor, dass die beklagte Partei seit 1995 nur mehr aus einem Firmenmantel bestehe und keinerlei geschäftliche Tätigkeit mehr aufweise. Die Rückstellungen in Höhe von ATS 434.000 für 1995 und ATS 424,000.000 für 1996 seien zu Unrecht erfolgt, weil in Wirklichkeit die Republik Österreich für zu Unrecht gewährte Exportstützungen der EU hafte. Im Falle eines Unterbleibens dieser Rückzahlungspflicht verblieben der beklagten Partei an Aktiva überdies ATS 180,000.000, wovon nur ATS 70,000.000 Rückstellungen für Pensionen seien. Es verbleibe somit ein positives Ergebnis von rund ATS 110,000.000. Auch eine Verzinsung der Rückstellungen in Höhe von rund ATS 400,000.000 bringe eine Verzinsung von jährlich ATS 12,000.000 bis ATS 16,000.000. Die Beklagte weise keine Geschäftstätigkeit mehr auf und müsse Ausgaben daher nur für die Pensionszahlungen leisten. Ein Widerruf der Pensionen sei daher nicht gerechtfertigt. Es gehe auch nicht um den Fortbestand oder Fortbetrieb des Unternehmens, sondern lediglich um die Verteilung eines Barkapitals. Es sei nicht einzusehen, dass die Pensionisten gegenüber anderen Gläubigern eine Kürzung in Kauf nehmen müssten. Dem hielt die beklagte Partei entgegen, dass sehr wohl sie und nicht die Republik Österreich für die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Stützungen hafte. Punkt 22 des Pensionsstatuts enthalte keine Widerrufsregelung, sondern eine automatische Erlöschensregelung, welche auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sei. Der Zinsenrechnung der Klägerin in Bezug auf die Rückstellungen für Rückforderungen sei entgegenzuhalten, dass auch die Rückforderungen selbst zu verzinsen seien und daher kein Zinsgewinn verbuchbar sei. Das Erstgericht wies das Feststellungs- und Leistungsbegehren ab. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Mit Beschluss der Vollversammlung der "O*****", wie die Firma der Beklagten damals lautete, vom 14. 12. 1963 wurde eine Pensionsordnung erlassen. Punkt 1. der am 1. 1. 1964 in Kraft getretenen Pensionsordnung sah Folgendes vor: "Alle Bediensteten der O***** (Angestellte und Arbeiter) und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erwerben, sofern im Dienstvertrag nichts anderes bestimmt ist, den jederzeit widerrufbaren Anspruch auf Leistung eines Ruhegenusses seitens des Dienstgebers". Im Punkt 22 der Pensionsordnung heißt es: "Der Anspruch auf einen Ruhegenuss erlischt mit dem Zeitpunkt der Auflösung der O*****, sofern für die Fortzahlung dieser Leistungen durch den Liquidator nicht Vorsorge getroffen wird. Weiters dann, wenn sich die Ertragslage der O***** derart gestaltet, dass der voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr zu leistende Ruhegenuss den Bilanzgewinn des Vorjahres übersteigen würde."
In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Pensionsstatuts bis zu den 70er-Jahren war es üblich, ein Exemplar desselben an die neu eintretenden Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Praxis wurde jedoch eingestellt. Den Arbeitnehmern wäre es weiterhin möglich gewesen, zumindest im Personalbüro in die Pensionsordnung Einsicht zu nehmen. Den Pensionisten wurde von Anfang an zusätzlich zur Zusatzpension auch das bereits während aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund des Kollektivvertrages zu gewährende Deputat in Form von Gutscheinen weiterbezahlt. Mitte der 70er-Jahre wurde für die Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppen- und Krankenversicherung abgeschlossen, deren Prämien von der beklagten Partei nicht nur für die aktiven Dienstnehmer, sondern auch als weitere Leistung im Rahmen der Zusatzpension bezahlt wurden. Der von der beklagten Partei gewährte Ruhegenuss enthielt somit neben einem von Dienstzeit und Jahresbruttobezug abhängigen Pensionszuschuss auch die Leistung des Deputats und der Prämie zur Zusatzkrankenversicherung. Von keiner Seite wurde besonders differenziert, vielmehr wurden Deputat und Prämien immer als ein Paket mit der eigentlichen Zusatzpension betrachtet. Den Arbeitnehmern der beklagten Partei war aufgrund eines Hinweises beim Einstellungsgespräch allgemein bekannt, dass die beklagte Partei Zusatzpensionen gewährt. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Pensionstatuts wurden die Arbeitnehmer außerdem auf die Freiwilligkeit dieser Leistungen aufmerksam gemacht. Pensionswerber beantragten die Ruhegenussleistungen bei der Geschäftsleitung formlos. Regelmäßig wurden diese in der Folge mit einem Zuerkennungsschreiben, in welchem auf die Widerruflichkeit hingewiesen wurde, gewährt.
Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 16. 9. 1970 bis 30. 9. 1991 als Exportsachbearbeiterin angestellt. Anlässlich der Aufnahme wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach zehnjähriger Dienstzugehörigkeit mit dem Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Firmenpension habe. Die Klägerin erhielt weder bei ihrem Eintritt ein Exemplar dieser Pensionsordnung, noch wurde sie zu diesem Zeitpunkt über den genauen Inhalt, insbesondere über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Zusatzpension informiert. Erst anlässlich ihrer Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe für die Neugestaltung der Pensionen zu Beginn der 90er-Jahre erhielt die Klägerin ein Exemplar der Pensionsordnung von einem Kollegen ausgehändigt und hatte erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt dieser Pensionsordnung, insbesondere der im Punkt 1. verankerten Widerrufsklausel. Die Geschäftsleitung hatte sich Ende der 80er-Jahre nämlich zu einer Neugestaltung der betrieblichen Altersvorsorge entschlossen. Am 20. März 1990 hob die Generalversammlung der beklagten Partei die bisher bestehende Pensionsordnung mit Wirkung vom 31. 12. 1990 auf. Der Betriebsrat kündigte an, deswegen den Klageweg beschreiten zu wollen. Da eine Neuregelung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen sollte, kam es am 15. 11. 1990 zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten unter Mitwirkung des Personalreferenten und des Betriebsrates zu einer "Vereinbarung", wonach der Beschluss vom 20. März 1990 über die Aufhebung des Pensionsstatuts mit Wirkung per 31. 12. 1990 auf ein Jahr, somit bis 31. 12. 1991, aufgeschoben und die Gleichbehandlung der im Jahre 1991 in Pension tretenden Mitarbeiter mit den bisherigen Pensionsbeziehern festgehalten wurde. Für die folgenden Verhandlungen wurde eine eigene Arbeitsgruppe, der Mitglieder der Geschäftsleitung des Betriebsrates, dessen Vorsitzende die Klägerin war, angehörten, eingesetzt, die bis 30. 9. 1991 ein entscheidungsreifes Verhandlungsergebnis vorlegen sollte. Es wurde eine Trennung zwischen "Altpensionisten" (Arbeitnehmern, die bis zum 31. 12. 1991 in Ruhestand treten sollten) und "Neupensionisten" (Arbeitnehmern, welche erst nach diesem Zeitpunkt die Pension antreten würden) vorgenommen. Der Betriebsrat forderte zunächst, dass die Bezieher der Zusatzpension und der Teil der Arbeitnehmer, welcher kurz vor der Pensionierung stand, die Ruhegenussleistungen, also Zusatzpension, Deputat und Prämie zur Zusatzkrankenversicherung, wie die bisherigen Pensionsbezieher weiter bekommen sollte. Dies wurde vom Geschäftsführer gegenüber dem Betriebsrat in der Form zugesagt, dass die "Altpensionisten" ihre Ruhegenussleistungen weiter erhalten würden. Über die Widerrufsmöglichkeit wurde dabei nicht gesprochen. eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat, dass den "Altpensionisten" die Ruhegenussleistungen bis zu deren Tod zu bezahlen seien, kam nicht zustande. Schließlich kam es nach weiteren Verhandlungen des Betriebsrates mit der Geschäftsleitung und dem Personalreferenten am 7. November 1991 zu einer Regelung für die "Neupensionisten" (diese Regelung betrifft nicht die Klägerin).
Am 5. September 1991 beantragte die Klägerin bei der beklagten Partei eine Firmenpension. Mit Schreiben vom 9. 9. 1991 teilte die Geschäftsführung der Klägerin mit, dass ihr ein Pensionszuschuss im Rahmen des bisher in Gebrauch stehenden Pensionsstatuts gewährt werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß der derzeit angewendeten Pensionsordnung der Ruhegenuss vom Dienstgeber "jederzeit widerrufen werden" könne. Die Klägerin ging mit 30. 9. 1991 in Pension. Im Rahmen der Ruhegenussleistungen erhielt sie monatlich neben der Zusatzpension von ATS 4.632 14mal jährlich die Prämienzahlung zur Zusatzkrankenversicherung von ATS 1.772 monatlich sowie das Deputat in Form eines Sachgutscheines in Höhe von ATS 545 monatlich ausbezahlt.
1990 war die A***** regGenmbH (A*****) gegründet worden, welche in der Folge zu nicht ganz 100 % die Genossenschaftsanteile an der Beklagten übernommen hatte. Aufgrund zweier Geschäftsverluste Ende der 80er und Anfang der 90er-Jahre, wie beispielsweise aus dem Trockenmilchpulvergeschäft, verschlechterte sich die finanzielle Lage der beklagten Partei. Der beklagten Partei drohte insbesondere eine mögliche Rückzahlung von Erstattungen für Exportgeschäfte, wobei das Rechtsmittelverfahren darüber derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Für die drohenden Erstattungskosten von Stützungsgeldern betreffend Geschäfte aus den Jahren 1988, 1991 und 1992 wurden Rückstellungen von ATS 400 Millionen gebildet, welche mit 3,5 bis 4 % Zinsen veranlagt wurden, wobei allenfalls von einem darüber hinausgehenden Rückzahlungsbetrag zuzüglich Zinsen ausgegangen werden kann. Aufgrund der Überschuldung wurden Geschäftsfelder "verlagert": So wurden beispielsweise das "Trocknungsgeschäft" aber auch die Käseexportabteilung verkauft. Die Schulden konnten in der Folge durch Verkäufe so weit gesenkt werden, dass die beklagte Partei keine Fremdverbindlichkeiten, ausgenommen die drohenden Erstattungskosten und die Kosten für Pensionisten, hatte. Wegen Ausgliederung aller operativen Geschäftsfelder bis 1992 und Übertragung der gehaltenen Beteiligungsfirmen an die A***** ergab sich für die O***** für das Geschäftsjahr 1995 kein besonderer Tätigkeitsbereich mehr. Zum 30. 6. 1995 schieden die letzten aktiven Arbeitnehmer aus der O***** aus und diese bestand ohne Mitarbeiter weiter. Die Erträge im Geschäftsjahr 1995 setzten sich hauptsächlich aus dem Abgang von Anlagevermögen, aus der Auflösung von Rückstellungen, aus Mieterträgen, aus Kostenersätzen und sonstigen Erträgen (zum Großteil aus der Auflösung von Wertberichtigungen) zusammen. Der Aufwand bestand aus Materialaufwand (Energiekosten), Personalaufwand (darin Abfertigungen und Pensionen) und Abschreibungen, sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Steuern, Verwaltung etc). Die Beklagte verfügte gerade noch über soviel Vermögen, um die Pensionen zahlen zu können. Ab dem Jahr 1993 wurden bei der beklagten Partei für rund 28 begünstigte (davon 24 Altpensionisten, für die der Zusatzpensionsanspruch für 1995 in Summe unter ATS 2,000.000 lag; und für vier Ruhegenussempfänger aufgrund von Einzelverträgen) Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz von etwa ATS-Millionen 70 gebildet. Aus einem zur Absicherung der Pensionen nicht getätigten Grundstücksverkauf wurde der Erlös von ATS Millionen 80 bis 85 veranlagt. Die Aktiva der beklagten Partei betragen ATS Millionen 400, dem stehen (einschließlich Rückstellungen für Erstattungskosten und für Pensionen) ATS Millionen 580 gegenüber.
Aufgrund des negativen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von ATS Millionen 724 im Jahr 1995 beschloss der Vorstand der beklagten Partei Einsparungen durch Widerruf von Ruhegenussleistungen. Mit Schreiben vom 30. 1. 1996 widerrief die beklagte Partei die Leistung des Deputats sowie die Bezahlung der Versicherungsprämie für alle "Altpensionisten" und stellte die diesbezüglichen Zahlungen mit 1. 3. 1996 ein.
Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass es einer behaupteten ausdrücklichen Individualpensionsvereinbarung mit der Klägerin an der notwendigen Bestimmtheit mangle. Sie habe aufgrund der bei ihrer Einstellung getätigten Hinweise nur davon ausgehen können, dass grundsätzlich eine betriebliche Pensionsregelung bestand. Die Klägerin könne sich aber auf eine Betriebsübung berufen, weil ausscheidenden Arbeitnehmern regelmäßig Pensionen zugesagt worden seien, allerdings immer unter dem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt. Dieser gehe auch aus der Pensionsordnung hervor, welche in der ersten Zeit den Arbeitnehmern bei der Einstellung auch ausgefolgt worden sei. Der Widerrufsvorbehalt beim Ausscheiden stehe mit dieser Pensionsordnung in voller Übereinstimmung. Die Zahlung der Deputate und auch der Prämien zur Zusatzkrankenversicherung auch an Pensionisten sei nie aufgrund einer eigenen Zusicherung, sondern als Paket mit der eigentlichen Zusatzpension erfolgt und daher schlüssig unter den gleichen Voraussetzungen wie diese Zusatzpension selbst gewährt worden. Wenngleich die Klägerin von der Pensionsordnung erst viel später Kenntnis erlangt habe, so wäre ihr doch die Möglichkeit offengestanden, in diese Einsicht zu nehmen. Die betriebliche Übung der Gewährung von Ruhegenussleistungen mit Widerrufsvorbehalt bestehe daher mit gleichem Inhalt auch für die Klägerin. Auch durch die Gespräche im Jahr 1991 sei keine Änderung erfolgt, wenngleich dabei die Widerruflichkeit nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Dem Zustandekommen einer "echten" Betriebsvereinbarung mangle es schon an den nötigen Formerfordernissen.
Ein Widerrufsvorbehalt sei, wenngleich er nicht an bestimmte Gründe gebunden sein mag, nur nach billigem Ermessen auszuüben. Die erste Einschränkung ergebe sich aus der Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher hier nicht verletzt sei. Als zweite Einschränkung sei zu beachten, dass es sich beim Ruhegeld um Entgelt für erbrachte Leistungen und die Betriebstreue handle und die besondere Schutzwürdigkeit der Position der Pensionisten, welche bereits Vorleistungen erbracht hätten, zu berücksichtigen sei. Die Beklagte dürfe ein ihr eingeräumtes Ermessen nur nach Billigkeitskriterien ausüben, das heißt, dass der Eingriff in die Pensionen nicht schwerwiegender ausfallen dürfe, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der Pensionisten erforderten. Bei Betrachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der beklagten Partei sei grundsätzlich außer Acht zu lassen, wie die Passiva entstanden seien. Da es sich bei den Rückstellungen um gebundenes Vermögen handle, ergebe sich für das Geschäftsjahr 1995 ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der beklagten Partei und aufgrund des Umstandes, dass nicht die Zusatzpension selbst, sondern nur Deputat und Prämie widerrufen worden seien, sei der Widerruf nicht unbillig.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Pensionszusage gegenüber der Klägerin nur unter einem Widerrufsvorbehalt zustande gekommen sei und dass die wirtschaftliche Lage die beklagte Partei zum Widerruf berechtigt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in eventu der Aktenwidrigkeit, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist - ausgenommen hinsichtlich eines Teiles der Zinsen - berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Zusammenhang damit sei lediglich darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes sowohl in der Pensionsordnung ausdrücklich auf die Widerruflichkeit verwiesen wird, wie dies auch anlässlich des Pensionsantrittes der Arbeitnehmer die Übung war. Wenngleich in einer Passage des Berufungsurteils missverständlich wiedergegeben, ging das Berufungsgericht in seiner Beurteilung keineswegs nur von der Freiwilligkeit, sondern auch der Widerruflichkeit der Pensionsleistungen aus.Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Zusammenhang damit sei lediglich darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes sowohl in der Pensionsordnung ausdrücklich auf die Widerruflichkeit verwiesen wird, wie dies auch anlässlich des Pensionsantrittes der Arbeitnehmer die Übung war. Wenngleich in einer Passage des Berufungsurteils missverständlich wiedergegeben, ging das Berufungsgericht in seiner Beurteilung keineswegs nur von der Freiwilligkeit, sondern auch der Widerruflichkeit der Pensionsleistungen aus.
Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin hält nicht mehr daran fest, dass am 15. 11. 1990 eine echte Betriebsvereinbarung geschlossen worden wäre, meint aber, dass eine unzulässige Betriebsvereinbarung Grundlage einer neuen Betriebsübung (Zusatzpensionsgewährung ohne Widerrufsmöglichkeit) geworden sei. Abgesehen davon, dass bezweifelt werden muss, dass die Gespräche in der "Arbeitsgruppe" tatsächlich zu einer Vereinbarung führten, lässt gerade die Praxis der Folgezeit eine solche Änderung nicht erkennen, zumal die in Pension tretenden Arbeitnehmer auch weiterhin bei Inanspruchnahme der Betriebspension auf die Widerruflichkeit hingewiesen wurden. Wenig zielführend ist auch der Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 170/99m (DRdA 2000, 117 [Runggaldier]), ging es doch dort um den Vergleich des Wortlautes zweier schriftlich abgefasster Betriebsvereinbarungen. Zum Zustandekommen einer Individualvereinbarung mit der Klägerin aufgrund ausdrücklicher Zusagen bzw aufgrund einer Betriebsübung, wonach neu Eintretenden Pensionsleistungen ohne Widerrufsvorbehalt in Aussicht gestellt worden seien, ist Folgendes auszuführen:
Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitnehmers erforderlich. Eine auch für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden (stRspr RIS-Justiz RS0013945). Einem solchen Bestimmtheitserfordernis entsprachen weder die Zusagen an die Klägerin persönlich noch die ganz allgemein neu eintretenden Arbeitnehmern erteilten Informationen. Diese Zusagen sind vielmehr nur im Zusammenhang mit der zunächst immer bekanntgegebenen und ausgefolgten Pensionsordnung, später mit der Betriebsübung, dass Pensionszusagen nur unter Widerrufsvobehalt erfolgten, zu sehen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Existenz einer Pensionsordnung, auf der die Betriebsübung beruhte, bekannt sein musste oder nicht, weil sich, worauf noch einzugehen sein wird, für den Umfang der Widerrufsmöglichkeit daraus keine konkreten Konsequenzen ergeben. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass durch die von der beklagten Partei als Arbeitgeberin regelmäßig unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt gewährten Pensionsleistungen, zu welchen auch die Prämien zur Zusatzversicherung und die Deputate zu rechnen sind (alles andere 9 ObA 159/00y) und die Annahme der Betriebspensionsleistungen nach Anforderung zu den Bedingungen der beklagten Partei eine Betriebsübung entstanden ist, welche den einzelnen Arbeitnehmern einen individuellen Anspruch verschaffte.Für das Zustandekommen eines Vertrages über Pensionsleistungen ist ein den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869, ABGB entsprechendes Anbot des Arbeitnehmers erforderlich. Eine auch für den Erklärungsempfänger erkennbar unvollständige Erklärung kann daher nur als eine auf eine bestehende Regelung hinweisende Wissenserklärung, nicht aber als eine die Rechtslage gestaltende Willenserklärung gewertet werden (stRspr RIS-Justiz RS0013945). Einem solchen Bestimmtheitserfordernis entsprachen weder die Zusagen an die Klägerin persönlich noch die ganz allgemein neu eintretenden Arbeitnehmern erteilten Informationen. Diese Zusagen sind vielmehr nur im Zusammenhang mit der zunächst immer bekanntgegebenen und ausgefolgten Pensionsordnung, später mit der Betriebsübung, dass Pensionszusagen nur unter Widerrufsvobehalt erfolgten, zu sehen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Existenz einer Pensionsordnung, auf der die Betriebsübung beruhte, bekannt sein musste oder nicht, weil sich, worauf noch einzugehen sein wird, für den Umfang der Widerrufsmöglichkeit daraus keine konkreten Konsequenzen ergeben. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass durch die von der beklagten Partei als Arbeitgeberin regelmäßig unter ausdrücklichem Widerrufsvorbehalt gewährten Pensionsleistungen, zu welchen auch die Prämien zur Zusatzversicherung und die Deputate zu rechnen sind (alles andere 9 ObA 159/00y) und die Annahme der Betriebspensionsleistungen nach Anforderung zu den Bedingungen der beklagten Partei eine Betriebsübung entstanden ist, welche den einzelnen Arbeitnehmern einen individuellen Anspruch verschaffte.
Die Klägerin erkennt selbst, dass das Betriebspensionsgesetz auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht Anwendung zu finden hat (Näheres siehe in 9 ObA 159/00y). Es ist demnach auf die Rechtsprechung zur Widerrufsmöglichkeit von Betriebspensionsleistungen außerhalb der Geltung des Betriebspensionsgesetzes zurückzugreifen:
Die Pensionsvereinbarung ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (9 ObA 159/00y; 8 ObA 147/97v = SZ 70/213 uva). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodass es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren (SZ 70/213 mwN). Die Pensionszusage und der Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern, wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. An die einen Eingriff in die Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist aber generell ein strenger Maßstab anzulegen, Widerrufsvorbehalte sind immer eng auszulegen (SZ 70/213 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Auslegung einer konkreten Bestimmung einer Pensionszuschussordnung zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens einen Widerruf begründen könne, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden müsse, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern. Die Widerrufsklausel könne daher dann keine Wirkung entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet sei (SZ 70/213). Diese Erwägungen sind jedenfalls dann verallgemeinerungsfähig, wenn - wie hier - an einen Unternehmensfortbestand gar nicht gedacht ist und zugesagte Pensionsleistungen nur gekürzt werden sollen, um andere Unternehmensschulden besser tilgen zu können. Nach den Feststellungen entfaltet die beklagte Partei keinerlei Unternehmenstätigkeit mehr, sondern dient als "Mantel" für das Halten von Kapitalsbeträgen, welche teils für zu erwartende Rückzahlungen von EU-Förderungen, teils für Zusatzpensionen der "Altpensionisten" gewidmet sind. Ein einseitiger Widerruf von Pensionsleistungen würde somit dem billigen Ermessen, nach welchem ein dem Arbeitgeber eingeräumtes Gestaltungsrecht auszunützen wäre (SZ 70/213; 9 ObA 159/00y), grob widersprechen. Da die Unzulässigkeit des Widerrufs schon aufgrund des gegebenen Sachverhalts feststeht, bedarf es nicht mehr der von der Klägerin begehrten Erörterungen zu einem allfälligen Wiederaufleben "ruhender Pensionsleistungen". Damit war in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Feststellungsbegehren und dem Leistungsbegehren in der Hauptsache Folge zu geben. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der beklagten Partei beruhte, sodass gemäß § 49a zweiter Satz ASGG nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden sind.Die Pensionsvereinbarung ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet hat und nun seinem Partner gleichsam auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (9 ObA 159/00y; 8 ObA 147/97v = SZ 70/213 uva). Außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebspensionsgesetzes bestand für diesen Schuldvertrag Vertragsfreiheit, sodass es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren (SZ 70/213 mwN). Die Pensionszusage und der Inhalt ist nach den Paragraphen 914,, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern, wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. An die einen Eingriff in die Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist aber generell ein strenger Maßstab anzulegen, Widerrufsvorbehalte sind immer eng auszulegen (SZ 70/213 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Auslegung einer konkreten Bestimmung einer Pensionszuschussordnung zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens einen Widerruf begründen könne, sondern darüber hinaus dem Zweck gerecht werden müsse, eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zu verhindern. Die Widerrufsklausel könne daher dann keine Wirkung entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet sei (SZ 70/213). Diese Erwägungen sind jedenfalls dann verallgemeinerungsfähig, wenn - wie hier - an einen Unternehmensfortbestand gar nicht gedacht ist und zugesagte Pensionsleistungen nur gekürzt werden sollen, um andere Unternehmensschulden besser tilgen zu können. Nach den Feststellungen entfaltet die beklagte Partei keinerlei Unternehmenstätigkeit mehr, sondern dient als "Mantel" für das Halten von Kapitalsbeträgen, welche teils für zu erwartende Rückzahlungen von EU-Förderungen, teils für Zusatzpensionen der "Altpensionisten" gewidmet sind. Ein einseitiger Widerruf von Pensionsleistungen würde somit dem billigen Ermessen, nach welchem ein dem Arbeitgeber eingeräumtes Gestaltungsrecht auszunützen wäre (SZ 70/213; 9 ObA 159/00y), grob widersprechen. Da die Unzulässigkeit des Widerrufs schon aufgrund des gegebenen Sachverhalts feststeht, bedarf es nicht mehr der von der Klägerin begehrten Erörterungen zu einem allfälligen Wiederaufleben "ruhender Pensionsleistungen". Damit war in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dem Feststellungsbegehren und dem Leistungsbegehren in der Hauptsache Folge zu geben. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht der beklagten Partei beruhte, sodass gemäß Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden sind.
Zum Zinsenbegehren ist weiters auszuführen, dass die Klägerin wohl Zinsen "ab Fälligkeit" begehrt, als konkrete Fälligkeitstermine aber nur das Ende zusammengefasster Perioden (31. 12. 1996, 30. 4. 1997, 31. 12. 1998 und 30. 6. 1999) bzw überhaupt keinen periodischen Fälligkeitstermin (Klagsausdehnung ON 28 vom 21. 4. 1999) nannte. Damit hat sie erkennbar von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die ihr zustehenden gesetzlichen Zinsen für beliebige Zeiträume (nach Eintritt der Fälligkeit) zu berechnen und zu fordern (SZ 60/213), sodass Zinsen jeweils vom Ende der genannten Perioden bzw in einem Fall vom Zeitpunkt der Klagsausdehnung an zuzuerkennen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO, zumal die klagende Partei nur mit einem geringfügigen Teil eines Nebenanspruches unterlegen ist; hinsichtlich des Aufwandersatzes für das Verfahren erster Instanz im ersten Rechtsgang auf § 58a Abs 1 ASGG. Im ersten Rechtsgang sind an Kosten des Verfahrens erster Instanz angefallen: S 6.890 Pauschalgebühr für die Klage, S 34.969 (darin S 10.600 Pauschalgebühr und S 4.061,50 Umsatzsteuer) für die Berufung, S 26.975 (darin S 13.250 Pauschalgebühr und S 2.287,50 Umsatzsteuer) an Revisionskosten. Soweit für die Tagsatzung vom 27. 7. 2000 auch in diesem Verfahren Kosten angesprochen werden, übersieht die Klägerin, dass diese nur im Verhältnis zur Klägerin Emma R***** entstanden sind, deren Verfahren zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem gegenständlichen verbunden war. Zu den Tagsatzungen vom 20. 11. 2000, 14. 12. 2000 und 14. 2. 2001 ist zu bemerken, dass die Streitwerte der verbundenen Verfahren wohl zusammenzuziehen sind, der Klägerin jedoch ein Rechenfehler unterlief: Der Streitwert im verbundenen Verfahren 33 Cga 29/98w betrug während der Dauer der Verbindung nämlich nicht S 375.645, sondern nur S 315.645 (bestehend aus S 240.000 Feststellungsinteresse und S 75.645 Leistung). Der Ansatz nach TP 3a betrug demzufolge auch nur S 8.120 für die erste begonnene Stunde. Insgesamt ergibt sich für die Dauer der Verbindung der Verfahren im zweiten Rechtsgang ein Vertretungskostenbetrag von S 40.600; zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag ergibt S 44.660. Der Einheitssatz beträgt S 22.330, dazu kommen 20 % Umsatzsteuer von SZum Zinsenbegehren ist weiters auszuführen, dass die Klägerin wohl Zinsen "ab Fälligkeit" begehrt, als konkrete Fälligkeitstermine aber nur das Ende zusammengefasster Perioden (31. 12. 1996, 30. 4. 1997, 31. 12. 1998 und 30. 6. 1999) bzw überhaupt keinen periodischen Fälligkeitstermin (Klagsausdehnung ON 28 vom 21. 4. 1999) nannte. Damit hat sie erkennbar von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die ihr zustehenden gesetzlichen Zinsen für beliebige Zeiträume (nach Eintritt der Fälligkeit) zu berechnen und zu fordern (SZ 60/213), sodass Zinsen jeweils vom Ende der genannten Perioden bzw in einem Fall vom Zeitpunkt der Klagsausdehnung an zuzuerkennen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO, zumal die klagende Partei nur mit einem geringfügigen Teil eines Nebenanspruches unterlegen ist; hinsichtlich des Aufwandersatzes für das Verfahren erster Instanz im ersten Rechtsgang auf Paragraph 58 a, Absatz eins, ASGG. Im ersten Rechtsgang sind an Kosten des Verfahrens erster Instanz angefallen: S 6.890 Pauschalgebühr für die Klage, S 34.969 (darin S 10.600 Pauschalgebühr und S 4.061,50 Umsatzsteuer) für die Berufung, S 26.975 (darin S 13.250 Pauschalgebühr und S 2.287,50 Umsatzsteuer) an Revisionskosten. Soweit für die Tagsatzung vom 27. 7. 2000 auch in diesem Verfahren Kosten angesprochen werden, übersieht die Klägerin, dass diese nur im Verhältnis zur Klägerin Emma R***** entstanden sind, deren Verfahren zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem gegenständlichen verbunden war. Zu den Tagsatzungen vom 20. 11. 2000, 14. 12. 2000 und 14. 2. 2001 ist zu bemerken, dass die Streitwerte der verbundenen Verfahren wohl zusammenzuziehen sind, der Klägerin jedoch ein Rechenfehler unterlief: Der Streitwert im verbundenen Verfahren 33 Cga 29/98w betrug während der Dauer der Verbindung nämlich nicht S 375.645, sondern nur S 315.645 (bestehend aus S 240.000 Feststellungsinteresse und S 75.645 Leistung). Der Ansatz nach TP 3a betrug demzufolge auch nur S 8.120 für die erste begonnene Stunde. Insgesamt ergibt sich für die Dauer der Verbindung der Verfahren im zweiten Rechtsgang ein Vertretungskostenbetrag von S 40.600; zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag ergibt S 44.660. Der Einheitssatz beträgt S 22.330, dazu kommen 20 % Umsatzsteuer von S
13.398 und Barauslagen von S 132. Dies macht zusammen S 80.520. Der Anteil der Klägerin Gertrude H***** ergibt unter Zugrundelegung des Streitwertes von S 392.680 55 %, somit S 44.286 (darin S 7.368,90 Umsatzsteuer und S 72,60 Barauslagen). Zusammen betragen daher die Kosten des Verfahrens erster Instanz S 113.120 oder EUR 8.220,75. Für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin wohl Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten von S 24.369 (darin S 4.061,50 Umsatzsteuer), nicht aber auch auf Ersatz der Pauschalgebühr: Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist von jedem Rechtsmittelwerber nämlich nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird (Anm 4). Gleiches gilt gemäß Anm 4 zu TP 3 GGG für die Kosten der Revision im zweiten Rechtsgang. Auch hier kann die Klägerin daher nur den Ersatz der Vertretungskosten von S 19.819,80 (einschließlich S 3.303,30 Umsatzsteuer) begehren.13.398 und Barauslagen von S 132. Dies macht zusammen S 80.520. Der Anteil der Klägerin Gertrude H***** ergibt unter Zugrundelegung des Streitwertes von S 392.680 55 %, somit S 44.286 (darin S 7.368,90 Umsatzsteuer und S 72,60 Barauslagen). Zusammen betragen daher die Kosten des Verfahrens erster Instanz S 113.120 oder EUR 8.220,75. Für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin wohl Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten von S 24.369 (darin S 4.061,50 Umsatzsteuer), nicht aber auch auf Ersatz der Pauschalgebühr: Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist von jedem Rechtsmittelwerber nämlich nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird Anmerkung 4). Gleiches gilt gemäß Anmerkung 4 zu TP 3 GGG für die Kosten der Revision im zweiten Rechtsgang. Auch hier kann die Klägerin daher nur den Ersatz der Vertretungskosten von S 19.819,80 (einschließlich S 3.303,30 Umsatzsteuer) begehren.
Gemäß BGBl I Nr 72/2000 Art I (Eurogesetz) § 3 Abs 2 Z 2 sind die von der beklagten Partei geschuldeten Geldleistungen im Urteil in Euro auszudrücken.Gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2000, Art römisch eins (Eurogesetz) Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind die von der beklagten Partei geschuldeten Geldleistungen im Urteil in Euro auszudrücken.
Anmerkung
E65968 9ObA2.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00002.02P.0626.000Dokumentnummer
JJT_20020626_OGH0002_009OBA00002_02P0000_000