TE OGH 2002/7/18 10Ob221/02a

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Veröffentlicht am 18.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei J***** Air Charter GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei R***** Aviation GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 7.267,28), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 54 R 86/02i-34, womit infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Juli 2001, GZ 18 C 785/01p-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung nach § 381 Z 2 EO. Nach dieser Bestimmung kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung ua dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (SZ 42/135; JBl 1970, 322; MietSlg 45.803/30; 6 Ob 187/97m; 10 Ob 203/99x uva), wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert wird (JBl 1988, 658; SZ 64/103 ua). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung iSd § 381 Z 2 EO dar (EvBl 1981/188; ecolex 1991, 168). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg 35.881; ecolex 1991, 168).Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur die Frage der Anspruchsgefährdung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO. Nach dieser Bestimmung kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung ua dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (SZ 42/135; JBl 1970, 322; MietSlg 45.803/30; 6 Ob 187/97m; 10 Ob 203/99x uva), wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung gefordert wird (JBl 1988, 658; SZ 64/103 ua). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar (EvBl 1981/188; ecolex 1991, 168). Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (MietSlg 35.881; ecolex 1991, 168).

Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, das es sich bei den von der gefährdeten Partei behaupteten Schäden um Vermögensschäden handelt, die gewöhnlich durch Geld adäquat ausgeglichen werden können (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, § 381 Rz 7). Eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei wurde im Sicherungsantrag ebensowenig behauptet wie Zahlungsunfähigkeit der Gegnerin. Dass die Schadenshöhe nicht unabsehbar ist wurde vom Rekursgericht mit dem plakativen Vergleich umschrieben, dass der Schaden keinesfalls höher liegen könne als der Wert des Flugzeugs. Insgesamt hat das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu den von § 381 Z 2 EO geforderten Voraussetzungen in vertretbarer Weise angewendet. Wann im Einzelfall die konkrete Anspruchsgefährdung ausreichend bescheinigt ist stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage dar.Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, das es sich bei den von der gefährdeten Partei behaupteten Schäden um Vermögensschäden handelt, die gewöhnlich durch Geld adäquat ausgeglichen werden können (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, Paragraph 381, Rz 7). Eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei wurde im Sicherungsantrag ebensowenig behauptet wie Zahlungsunfähigkeit der Gegnerin. Dass die Schadenshöhe nicht unabsehbar ist wurde vom Rekursgericht mit dem plakativen Vergleich umschrieben, dass der Schaden keinesfalls höher liegen könne als der Wert des Flugzeugs. Insgesamt hat das Rekursgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu den von Paragraph 381, Ziffer 2, EO geforderten Voraussetzungen in vertretbarer Weise angewendet. Wann im Einzelfall die konkrete Anspruchsgefährdung ausreichend bescheinigt ist stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Die behauptete Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren liegt nicht vor. Der gefährdeten Partei wurde der Rekurs der Gegnerin am 9. 8. 2001 zugestellt; die gefährdete Partei hat am 24. 8. 2001 eine Rekursbeantwortung eingebracht. Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E66274 10Ob221.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00221.02A.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20020718_OGH0002_0100OB00221_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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