TE OGH 2002/7/23 10ObS241/02t

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Veröffentlicht am 23.07.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Genoveva C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2002, GZ 7 Rs 61/02y-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2001, GZ 34 Cgs 57/01p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 19. 12. 2000 wurde der Antrag der Klägerin vom 22. 8. 2000 auf Gewährung der Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt. Die Wartezeit wäre erfüllt, wenn a) im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 31. August 2000 - dies ist der Zeitraum der letzten 312 Kalendermonate vor dem Stichtag - mindestens 156 Versicherungsmonate oder b) bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate oder c) bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten vorlägen. Bei der Klägerin lägen ab 19. März 1969 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, vor. Mit diesen Versicherungszeiten seien die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zum Stichtag 1. September 2000 anstelle der Mindesanzahl von Versicherungs- bzw Beitragsmonaten nach a) im angeführten Zeitraum nur 109 Versicherungsmonate, nach b) nur 130 Beitragsmonate und nach

c) nur 130 Beitragsmonate und ab 1. 1. 1956 nur 44 Ersatzmonate erworben worden seien.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage brachte die Klägerin, die kroatische Staatsangehörige ist, vor, sie erfülle im Hinblick auf die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten und den weiteren Umstand, dass sie vier Kinder in Österreich geboren habe, die Wartezeit.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den Gründen des angefochtenen Bescheides. In den festgestellten 174 Versicherungsmonaten seien 115 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung enthalten, die sich aber mit anderen Versicherungsmonaten (Beitragsmonate der Pflichtversicherung, Ersatzzeit für Krankengeldbezug, Ersatzzeit für Arbeitslosengeldbezug) deckten. Weiters seien 13 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, die sich zeitlich nicht mit anderen Versicherungsmonaten deckten, enthalten. Nach Mitteilung des kroatischen Versicherungsträgers habe die Klägerin in Kroatien keine Versicherungszeiten erworben.

Das Erstgericht wies ein Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab dem 1. 9. 2000 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es traf die "Feststellung", dass Stichtag der 1. 9. 2000 sei und die Klägerin im Zeitraum vom 1 9. 1974 bis 31. 8. 2000 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, erworben habe. In seiner rechtlichen Beurteilung schloss sich das Erstgericht dem Prozessstandpunkt der beklagten Partei an.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es ging ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung auf Grund der im Anstaltsakt befindlichen Unterlagen davon aus, dass die Klägerin im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 in der Zeit vom 1. 9. 1974 bis 24. 9. 1975 13 Beitragsmonate, vom 25. 9. 1975 bis 21. 6. 1976 9 Ersatzmonate (Kindererziehung), vom 22. 6. 1976 bis 16. 12. 1981 66 Beitragsmonate, vom 28. 12. 1981 bis 31. 8. 1982 8 Beitragsmonate (Wochengeld), vom 1. 9. 1982 bis 31. 12. 1982 4 Beitragsmonate und vom 1. 6. 1983 bis 30. 9. 1983 9 Ersatzmonate (Kindererziehung), insgesamt somit 109 Versicherungsmonate (davon 91 Beitragsmonate und 18 Ersatzmonate für Kindererziehungszeiten) erworben habe. Die Klägerin habe am 5. 9. 1970 in Bludenz ihre Tochter Jelena, am 21. 6. 1972 in Bludenz ihre Tochter Marija, am 30. 7. 1975 in Bludenz ihren Sohn Mario und am 6. 7. 1982 in Feldkirch ihre Tochter Ana geboren.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Wartezeit nicht erfülle, weil sie im maßgebenden Rahmenzeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 nur 109 Versicherungsmonate statt der erforderlichen 156 Versicherungsmonate erworben habe. Die Klägerin erfülle aber auch unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht die erforderliche Wartezeit, weil Ersatzzeiten für Kindererziehung nur für Zeiträume berücksichtigt werden könnten, in denen keine Beitragszeiten vorliegen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt. Die Revisionswerberin macht weiterhin geltend, sie erfülle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie in Österreich vier Kinder geboren und erzogen habe, die Wartezeit für die begehrte Leistung. Die im Urteil des Berufungsgerichtes monierte "Überschneidung" von Beitragszeiten mit Ersatzzeiten liege nicht vor.

Gemäß § 235 Abs 1 ASVG ist der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 angeführten Leistungen, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs 2 erfüllt ist. Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erhöht sich für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass vom 1. 9. 1992 (Vollendung des 50. Lebensjahres) bis zum Stichtag 1. 9. 2000 ein Zeitraum von 96 Monaten liegt, sodass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung insgesamt 156 Monate beträgt. Der Rahmenzeitraum nach § 236 Abs 2 ASVG, innerhalb dessen diese 156 Versicherungsmonate erworben sein müssen, erstreckt sich auf den Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag und verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten. Der Rahmenzeitraum beträgt daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall insgesamt 312 Monate und reicht daher vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000. Die Frage, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin in diesem Rahmenzeitraum erworben hat, wurde von den Vorinstanzen unterschiedlich und teilweise auch widersprüchlich beantwortet. So ging das Erstgericht bei seiner Entscheidung ohne Feststellung konkreter Beschäftigungszeiten in seinen "Feststellungen", bei denen es sich in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung handelt (vgl SSV-NF 11/68), davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, erworben habe - die Klägerin hätte in diesem Fall die Wartezeit von 156 Versicherungsmonaten erfüllt, während es andererseits in seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Prozessvorbringen der beklagten Partei davon ausging, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 nur 109 Versicherungsmonate erworben habe und daher die Wartezeit nicht erfülle. Die "Feststellung" über den Erwerb von insgesamt 174 Versicherungsmonaten bezieht sich offensichtlich auf den gesamten Versicherungsverlauf der Klägerin beginnend ab 19. 3. 1969 (vgl dazu den Inhalt des Anstaltsaktes und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Das Berufungsgericht wiederum stellte ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung konkrete Versicherungszeiten fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 insgesamt 109 Versicherungsmonate erworben habe und sie damit die Wartezeit nicht erfülle. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit gemäß §§ 235 Abs 1, 236 Abs 1 Z 1 lit b und Abs 2 Z 1 ASVG erfüllt, wird es notwendig sein, die konkreten Beschäftigungszeiten der Klägerin im maßgebenden Rahmenzeitraum zweifelsfrei festzustellen, um danach die Rechtsfrage beurteilen zu können, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin dadurch erworben hat (vgl SSV-NF 11/68 ua).Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ASVG ist der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist. Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG erhöht sich für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, die Wartezeit von 60 Monaten je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass vom 1. 9. 1992 (Vollendung des 50. Lebensjahres) bis zum Stichtag 1. 9. 2000 ein Zeitraum von 96 Monaten liegt, sodass die Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Leistung insgesamt 156 Monate beträgt. Der Rahmenzeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, ASVG, innerhalb dessen diese 156 Versicherungsmonate erworben sein müssen, erstreckt sich auf den Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag und verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Monaten. Der Rahmenzeitraum beträgt daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall insgesamt 312 Monate und reicht daher vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000. Die Frage, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin in diesem Rahmenzeitraum erworben hat, wurde von den Vorinstanzen unterschiedlich und teilweise auch widersprüchlich beantwortet. So ging das Erstgericht bei seiner Entscheidung ohne Feststellung konkreter Beschäftigungszeiten in seinen "Feststellungen", bei denen es sich in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung handelt vergleiche SSV-NF 11/68), davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 130 Beitragsmonate und 44 Ersatzmonate, insgesamt somit 174 Versicherungsmonate, erworben habe - die Klägerin hätte in diesem Fall die Wartezeit von 156 Versicherungsmonaten erfüllt, während es andererseits in seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Prozessvorbringen der beklagten Partei davon ausging, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 nur 109 Versicherungsmonate erworben habe und daher die Wartezeit nicht erfülle. Die "Feststellung" über den Erwerb von insgesamt 174 Versicherungsmonaten bezieht sich offensichtlich auf den gesamten Versicherungsverlauf der Klägerin beginnend ab 19. 3. 1969 vergleiche dazu den Inhalt des Anstaltsaktes und die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Das Berufungsgericht wiederum stellte ohne Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung konkrete Versicherungszeiten fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom 1. 9. 1974 bis 31. 8. 2000 insgesamt 109 Versicherungsmonate erworben habe und sie damit die Wartezeit nicht erfülle. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit gemäß Paragraphen 235, Absatz eins,, 236 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG erfüllt, wird es notwendig sein, die konkreten Beschäftigungszeiten der Klägerin im maßgebenden Rahmenzeitraum zweifelsfrei festzustellen, um danach die Rechtsfrage beurteilen zu können, wieviele Versicherungsmonate die Klägerin dadurch erworben hat vergleiche SSV-NF 11/68 ua).

Weiters wird zu prüfen sein, ob die Klägerin allenfalls unter Berücksichtigung der Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 227a ASVG) die Wartezeit erfüllt. Nach dieser Regelung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt. Gemäß § 233 Abs 1 ASVG in der hier maßgebenden Fassung der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sind für die Begründung eines Pensionsanspruches (Feststellung und Erfüllung der Wartezeit - §§ 235 und 236) Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einmal zu berücksichtigen. Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (zB mit Pflichtversicherungsmonaten oder Monaten einer freiwilligen Weiterversicherung oder durch Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld erworbenen Ersatzmonaten), werden die Kindererziehungsmonate durch die anderen Versicherungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruches verdrängt. Kindererziehungsmonate wirken sich für die Begründung eines Pensionsanspruches nur aus, wenn im jeweiligen Zeitraum keine anderen Versicherungsmonate vorhanden sind. Zur Erfüllung der Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension werden Kindererziehungsmonate überdies nur dann herangezogen, wenn sie im Rahmenzeitraum liegen (vgl Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [231] ua).Weiters wird zu prüfen sein, ob die Klägerin allenfalls unter Berücksichtigung der Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Paragraph 227 a, ASVG) die Wartezeit erfüllt. Nach dieser Regelung gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt. Gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ASVG in der hier maßgebenden Fassung der 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sind für die Begründung eines Pensionsanspruches (Feststellung und Erfüllung der Wartezeit - Paragraphen 235 und 236) Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einmal zu berücksichtigen. Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (zB mit Pflichtversicherungsmonaten oder Monaten einer freiwilligen Weiterversicherung oder durch Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld erworbenen Ersatzmonaten), werden die Kindererziehungsmonate durch die anderen Versicherungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruches verdrängt. Kindererziehungsmonate wirken sich für die Begründung eines Pensionsanspruches nur aus, wenn im jeweiligen Zeitraum keine anderen Versicherungsmonate vorhanden sind. Zur Erfüllung der Wartezeit für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension werden Kindererziehungsmonate überdies nur dann herangezogen, wenn sie im Rahmenzeitraum liegen vergleiche Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 ff [231] ua).

Die von der Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen relevierte Frage, ob und in welchem Umfang sich in ihrem Versicherungsverlauf Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungszeiten decken, kann erst beantwortet werden, wenn verlässliche Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungszeiten vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfüllt, werden weiters Feststellungen darüber zu treffen sein, wann die Kinder der Klägerin geboren sind und gegebenenfalls auch darüber, ob diese Kinder tatsächlich und überwiegend von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Für die Annahme, dass die Klägerin die Wartezeit im Rahmen der Bestimmungen über die ewige Anwartschaft (§ 236 Abs 4 ASVG) erfüllt, bieten weder die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse noch das Prozessvorbringen der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die von der Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen relevierte Frage, ob und in welchem Umfang sich in ihrem Versicherungsverlauf Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungszeiten decken, kann erst beantwortet werden, wenn verlässliche Feststellungen über die von der Klägerin erworbenen Versicherungszeiten vorliegen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Wartezeit unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfüllt, werden weiters Feststellungen darüber zu treffen sein, wann die Kinder der Klägerin geboren sind und gegebenenfalls auch darüber, ob diese Kinder tatsächlich und überwiegend von der Klägerin im Inland erzogen wurden. Für die Annahme, dass die Klägerin die Wartezeit im Rahmen der Bestimmungen über die ewige Anwartschaft (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG) erfüllt, bieten weder die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse noch das Prozessvorbringen der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte. Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E66374 10ObS241.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00241.02T.0723.000

Dokumentnummer

JJT_20020723_OGH0002_010OBS00241_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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