TE OGH 2003/2/26 7Ob33/03h

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma J. *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Herta S*****, und 2.) Eduard S*****, ebendort, wegen Anfechtung (Streitinteresse EUR 16.394,81), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2003, GZ 2 R 1/03i-7, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2002, GZ 22 Cg 248/02y-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der am 25. 10. 2002 eingebrachten und mit EUR 16.394,81 bewerteten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagten Parteien als Berechtigte aus dem ob einer näher bezeichneten Liegenschaft zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot schuldig zu erkennen, die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Titularschuld (des Sohnes der Beklagten gegenüber der Klägerin) in Höhe von EUR 14.578,17 zuzüglich 8 % Zinsen seit 17. 10. 2002, der Kosten des zugrundeliegenden Versäumungsurteiles von EUR 1.523,16 sowie der Kosten der Exekutionsbewilligung in Höhe von EUR 563,38 zu dulden. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, gestützt auf § 20 AnfO, die Anmerkung der gegenständlichen Klage ob dieser Liegenschaft.Mit der am 25. 10. 2002 eingebrachten und mit EUR 16.394,81 bewerteten Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagten Parteien als Berechtigte aus dem ob einer näher bezeichneten Liegenschaft zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot schuldig zu erkennen, die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Titularschuld (des Sohnes der Beklagten gegenüber der Klägerin) in Höhe von EUR 14.578,17 zuzüglich 8 % Zinsen seit 17. 10. 2002, der Kosten des zugrundeliegenden Versäumungsurteiles von EUR 1.523,16 sowie der Kosten der Exekutionsbewilligung in Höhe von EUR 563,38 zu dulden. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, gestützt auf Paragraph 20, AnfO, die Anmerkung der gegenständlichen Klage ob dieser Liegenschaft.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Klageanmerkung ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Bewilligung der begehrten Klageanmerkung abzuändern.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage.Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 502 Abs 3 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei einer Anfechtungsklage ist hiebei der Wert des zu schützenden Anspruches maßgeblich (RIS-Justiz RS0042521), weshalb es auch keiner Rückleitung an das Rekursgericht zur Nachholung eines (gesonderten) Bewertungsausspruches bedarf.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei einer Anfechtungsklage ist hiebei der Wert des zu schützenden Anspruches maßgeblich (RIS-Justiz RS0042521), weshalb es auch keiner Rückleitung an das Rekursgericht zur Nachholung eines (gesonderten) Bewertungsausspruches bedarf.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde hiefür nicht, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (7 Ob 259/98h). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (7 Ob 259/98h; EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS0109505). Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde hiefür nicht, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (7 Ob 259/98h). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (7 Ob 259/98h; EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS0109505). Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E68926 7Ob33.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00033.03H.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20030226_OGH0002_0070OB00033_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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