TE OGH 2003/7/9 9ObA78/03s

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR Dipl. Ing. Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1. R***** Modehandels KEG, ***** und 2. Mag. Heinz R*****, persönlich haftender Gesellschafter, ***** beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen EUR 14.164,52 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2003, GZ 8 Ra 242/02y-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2002, GZ 35 Cga 174/01f-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf ein (bereits beendetes) Beschäftigungsverhältnis zur erstbeklagten Partei. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Voraussetzung dafür unter anderem die Eingliederung in den betrieblichen Bereich des Dienstgebers in persönlicher Abhängigkeit bei der Gestaltung und Ausübung der Dienstleistung wäre. Es entspricht auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Dienstvertrag iSd § 1151 ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet ist, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert (RIS-Justiz RS0021332). Soweit die Vorinstanzen nun die Meinung vertreten haben, eine derartige persönliche Abhängigkeit liege unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Klägerin - insbesondere vor dem Hintergrund der Stellung der Klägerin als Gesellschafterin (Kommanditistin) der erstbeklagten Partei - nicht vor, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden.Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf ein (bereits beendetes) Beschäftigungsverhältnis zur erstbeklagten Partei. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Voraussetzung dafür unter anderem die Eingliederung in den betrieblichen Bereich des Dienstgebers in persönlicher Abhängigkeit bei der Gestaltung und Ausübung der Dienstleistung wäre. Es entspricht auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der Dienstvertrag iSd Paragraph 1151, ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Dienstgebers gekennzeichnet ist, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Tätigkeit - äußert (RIS-Justiz RS0021332). Soweit die Vorinstanzen nun die Meinung vertreten haben, eine derartige persönliche Abhängigkeit liege unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitstätigkeit der Klägerin - insbesondere vor dem Hintergrund der Stellung der Klägerin als Gesellschafterin (Kommanditistin) der erstbeklagten Partei - nicht vor, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden.

Soweit die Klägerin moniert, dass die Vorinstanzen keine exakten Feststellungen über ihre Arbeitszeit getroffen und nicht berücksichtigt hätten, dass sie zwar keine fixen Arbeitszeiten einhalten musste, sehr wohl jedoch ihre Arbeitsleistung regelmäßig erbracht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass es allein darauf nicht ankommt. Davon, dass die Klägerin mit der wirtschaftlichen Gebarung der Gesellschaft nicht befasst war, sind die Vorinstanzen ohnehin ausgegangen. Wenn die Klägerin - wie bereits vor der Einbringung ihres früheren Einzelunternehmens in die erstbeklagte Partei - keine fixen Arbeitszeiten hatte und sowohl die Dienstzeiteinteilungen für die Mitarbeiterinnen der Boutique als auch die Personaleinstellung und die Preisgestaltung selbständig vornahm, so kann dies durchaus als erhebliches Abweichen von der üblichen Dienstleistung eines Angestellten in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber angesehen werden. Allein die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem eigentlichen Dienstvertrag und sonstigen Vertragsverhältnissen. Unerheblich ist auch, welche Vorstellungen die Streitteile über die Qualifikation des Vertragsverhältnisses hatten, insbesondere ob allenfalls auch der Zweitbeklagte der Auffassung war, es liege ein "echter" Dienstvertrag vor. Maßgeblich ist auch nicht die Bezeichnung und Gestaltung des Vertrages, sondern die - allenfalls davon abweichende - tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses (8 ObA 2158/96b, SZ 70/167, 9 ObA 139/99b ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (9 ObA 78/98f, SZ 72/116, 9 ObA 223/01m ua). Das ist bei der konkreten Vertragshandhabung der Streitteile nicht der Fall.

Textnummer

E70222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00078.03S.0709.000

Im RIS seit

08.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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