TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2006/08/0215

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. (FH) M in W, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom April 2006, Zl. LGSW-Abt.3-AlV/05661/2006-568, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Kosten in der Höhe von EUR 110,13 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 2. Februar 2006 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, wegen des Studiums des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer an der Universität Linz, Studienrichtung Rechtswissenschaften, liege keine Arbeitslosigkeit vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat (gemeinsam mit jenen zu den hg. Verfahren Zlen. 2006/08/0216 und 0217) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen, erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Auffassung der belangten Behörde, dass sein Jus-Studium bewirke, dass keine Arbeitslosigkeit vorliege. Zumindest hätte die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG zum Tragen kommen müssen.

Zum Beschwerdevorbringen ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0217, zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass das Jus-Studium des Beschwerdeführers als ordentlicher Hörer das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt und der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt ist.

Auch die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die belangte Behörde eine einheitliche Gegenschrift gemeinsam zu den Zlen. 2006/08/0216 und 0217 erstattet hat, war der Ersatz für Schriftsatzaufwand zu dritteln. Für den Vorlageaufwand wurde ihr bereits mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0217, der begehrte Aufwandersatz zugesprochen.

Wien, am 25. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080215.X00

Im RIS seit

29.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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