Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen (restlich) EUR 45.617,38 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2003, GZ 5 R 62/03g-32, womit infolge Revision der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Jänner 2003, GZ 21 Cg 195/01p-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.781,28 (hierin enthalten EUR 296,88 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führt einen Bäckereibetrieb samt Café und Konditorei in H*****. Am 28. 5. 2000 gegen 4.00 Uhr früh kam es in der Backstube zu einem Brand, der einen Schaden in Höhe von (unstrittig) insgesamt S 640.000 (EUR 46.510,61) verursachte.
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung zu Polizze Nr ***** eine Feuer-Fabrik-Versicherung für seine Backstube für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 1. 1. 2004 abgeschlossen, welchem Versicherungsvertrag ua die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen in der Fassung 1984 (AFB 1984) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung in der Fassung 1971 (ABS 1971) zugrunde lagen. Die maßgeblichen Bestimmungen der AFB 1984 haben folgenden Wortlaut:
"Art 1
Versicherte Gefahren und Schäden
(1)...
(2) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn
a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt werden, daß sie (zB beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten udgl) der Einwirkung des Feuers, des Rauches oder der Wärme ausgesetzt werden oder daß sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd udgl) fallen oder geworfen werden;
b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag (zB Sengschäden durch Beleuchtungs- oder Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühende Kohlenstücke uam) oder
c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate oder Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden.
Geraten jedoch durch die unter lit a) und c) genannten Ursachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.Geraten jedoch durch die unter Litera a,) und c) genannten Ursachen andere versicherte Sachen in Brand, so haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.
(3)...
Bei versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspannungen bzw durch Induktion entstanden sind. Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere versicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder zerstört werden.
(4)...
(5) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs 1 genannten Schadenereignisse beruht, odera) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Absatz eins, genannten Schadenereignisse beruht, oder
b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, oder
c) bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird. ..."
In der Backhalle des Klägers waren mehrere Backöfen der Marke R***** aufgestellt, welche jeweils über eine Steuerelektronik betrieben werden, wobei die Beheizung über einen Ölbrenner erfolgt; die zentrale Heizöllagerung erfolgt außerhalb der Backhalle und wird der Brennstoff über eine Förderleitung mittels Ölpumpe zugeliefert. Beim später in Brand geratenen Backofen befindet sich der Ölbrenner auf der linken Seite im unteren Drittel hinter der Steuertüre. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des Backofens und von außen nicht sichtbar in der Verkleidung des Backofens, vom Backraum abgegrenzt, eingebaut. Das Heizsystem des Ofens funktioniert mittels eines Wärmetauschers, welcher die Brennungsluft von der heißen Backluft trennt. Die Erwärmung des Backraums erfolgt somit indirekt durch Vorbeistreichen der heißen Brennungsluft an den Blechen des Wärmetauschers und dadurch bedingte Erwärmung der in den Backraum geführten Luft.
Um einen mit einer Computersteuerung ausgestatteten Backofen zu starten, ist es erforderlich, den Computer in irgend einer Weise einzuschalten. Dafür sind für die einzelnen Backwaren verschiedene Programme erarbeitet, die je nach dem zu backenden Gut gewählt werden können. Die höchsten Temperaturen sieht das Brotbackprogramm vor, bei welchem es zunächst zu einer Erhitzung der Backluft von etwa 300° C für zwei Minuten lang kommt, und danach das Brot bei etwa 200° C fertiggebacken wird. Die maximale Erhitzung des Backofens erreicht ca 320° C. Steigt die Temperatur darüber hinaus, so kommt es zu einer automatischen Abschaltung des Brenners mittels Sicherheitsthermostats; es ist auch technisch nicht möglich, den Backofen manuell auf eine 320° übersteigende Temperatur umzuschalten. Bei Abwicklung eines Backprogramms muss die Ofentüre nicht geschlossen sein, sondern kann bis zu einem Spalt von maximal 5 cm offen gehalten werden. Dies ist vor allem beim Brotbacken von Bedeutung, da es dadurch möglich ist, Wasserdampf entweichen zu lassen und so eine rasche Befreiung des Brotes vom Wasserdampf zu erreichen.
Der übliche Ablauf in der Bäckerei ist dergestalt, dass etwa um 7.00 Uhr morgens der letzte Backvorgang beendet ist, wobei nach Abschalten des Ofens die Resttemperatur noch ca 200° beträgt. Diese Temperatur reduziert sich in den Stunden danach bis ca 10.00 Uhr auf rund 140°. Ab 10.00 Uhr morgens wird oft altes Gebäck, welches für Semmelbrösel etc getrocknet werden soll, in die abgeschalteten Öfen hineingegeben, um die noch gegebene Restwärme zum Trocknen auszunutzen. Dabei wird die Ofentür oft einen Spalt offen gelassen, um die im Backgut enthaltene Feuchtigkeit entweichen zu lassen.
Auch am 27. 5. 2000 (einem Samstag) kam es wie üblich zur Ausnutzung dieser Restwärme, indem ein Stikkenwagen mit 12 Backblechen und darauf befindlichen 450 Semmeln und 200 Weckerln, insgesamt ca 15 kg, zum Trocknen von Beschäftigten des Klägers in den klagegegenständlichen Ofen geschoben wurde. An diesem Tag kam es im Raum H***** zu Stromschwankungen im Stromversorgungsnetz in der Form, dass es zu einem kurzfristigen Aussetzen der Stromlieferung kam.
Der Sohn des Klägers, der an diesem und dem folgenden Tag (28. 5. 2000) für die Bäckerei zufolge Urlaubsabwesenheit des Klägers zuständig war, verließ am 27. 5. 2000 den Bäckereibetrieb als letzter zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr und versperrte ihn. Bis zum Einlangen der Feuerwehr am darauffolgenden Morgen gegen 4.00 Uhr früh hielt sich keine Person mehr in der Bäckerei auf. In der Nacht zum 28. 5. 2000, gegen 3.00 Uhr morgens, kam es aus nicht eindeutig feststellbarer Ursache zu einem unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang des klagegegenständlichen Backofens, indem der Ölbrenner über die elektronische Steuereinheit selbständig eingeschaltet wurde. Welches der Backprogramme tatsächlich zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet wurde, kann nicht festgestellt werden. Aufgrund des Aufheizvorganges kam es zur Selbstentzündung des im Ofen gelagerten Backwerks, wobei im Ofen durch das Feuer Temperaturen von über 600° C entstanden. Beim Eintreffen der Feuerwehr loderten die Flammen aus dem Ofen heraus bis auf den Plafond. Die Glastüre des Ofens war zerborsten, die Bleche geschmolzen, die Ofendichtungen verbrannt und es herrschte starke Rauchentwicklung. Mit Kohlensäurelöschgeräten ausgerüstete Feuerwehrleute konnten den Brand löschen.
Wären während des selbständigen Aufheizens des Backofens keine Backwaren eingestellt gewesen, so wäre es zu keinem Schadenseintritt gekommen. Dass der Kontrollmechanismus des Backofens (Sicherheitsthermostat), der bei Erreichen der Maximaltemperatur den Brenner automatisch ausschaltet, nicht funktioniert hat, kann nicht festgestellt werden. Auch die konkrete Zündtemperatur des trockenen Backgutes lässt sich nicht mehr feststellen. Die Entzündungstemperatur liegt bei trockenem Holz bei etwa 200 bis 220° C. Bei optimalen Verhältnissen kann die Entzündungstemperatur bei trockenem Backwerk etwas unter den bei Holz geltenden Werten liegen. Wie lange das Backgut vor Entdeckung des Brandes bereits gebrannt hat, lässt sich nicht objektivieren. Dass neuerliche Stromschwankungen das selbständige Aufheizen des Ofens in der Nacht zum 28. 5. 2000 bewirkten, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Mit der am 12. 9. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei, die sich nur zu einer nicht angenommenen geringen Kulanzzahlung bereit erklärt habe, zur Zahlung seines mit S 647.567 (EUR 47.060,53) samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 2000 (später ausgedehnt auf 30. 6. 2000) bezifferten Brandschadens.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Schadenfeuer im Sinne des Art 1 AFB 1984 nicht vorgelegen habe, weshalb die Deckungsansprüche zu Recht zurückgewiesen worden seien. Die in der Klagebeantwortung zusätzlich erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde später zurückgezogen.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Schadenfeuer im Sinne des Artikel eins, AFB 1984 nicht vorgelegen habe, weshalb die Deckungsansprüche zu Recht zurückgewiesen worden seien. Die in der Klagebeantwortung zusätzlich erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde später zurückgezogen.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 47.060,53 sA. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) wie folgt:
Nach § 82 VersVG und Art 1 Abs 1 AFB 1984 seien versicherte Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion. Gemäß Art 1 Abs 2 Satz 1 AFB 1984 gelte als Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstehe oder ihn verlasse und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermöge (Schadenfeuer). Nach der Rechtsprechung sei Feuer jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung, wobei es auf die Art des Oxidationsmittels nicht ankomme. Nach den Feststellungen sei somit zweifelsfrei ein Feuer vorgelegen. Herd sei als Gattungsbegriff aufzufassen, sodass auch eine Kerze oder ein Streichholz Herd sei, nicht jedoch beispielsweise außerhalb des Feuerungsraumes abgelagerter Ruß, der später in Brand gerate. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der technischen Funktionsweise des gegenständlichen Backofens, der eine vom Backbereich abgetrennte Brennkammer besitze, die den Backbereich nicht direkt, sondern nur mittels Wärmetauscher erhitze, sei der Backbereich des Ofens, in welchem das Feuer ausgebrochen sei, keinesfalls als "bestimmungsmäßiger Herd" anzusehen. Dass es sich bei dem aufgetretenen Feuer um ein solches gehandelt habe, das sich selbst auszubreiten vermochte, sei aufgrund der von Zeugen getätigten Beobachtungen, des notwendigen Feuerwehreinsatzes und der an den Wänden eingetretenen Schäden offensichtlich. Nicht als Brand gelte, weshalb der Versicherer nicht hafte, wenn versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt werden, dass sie (zB beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten udgl) der Einwirkung des Feuers, des Rauches oder der Wärme ausgesetzt werden, oder dass sie in einen Feuerherd fallen oder geworfen werden (Art 1 Abs 2 lit a AFB 1984), oder der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen werde, das sich nicht selbst auszubreiten vermöge (Art 1 Abs 2 lit b AFB 1984). Der Stikkenwagen mit dem Altgebäck sei zwar zum Zwecke der Trocknung mittels der nach den Backvorgängen verbleibenden Restwärme in den Ofen gestellt, somit willentlich der Wärme ausgesetzt worden. Dieses der Wärme Aussetzen sei jedoch für den Schaden nicht kausal gewesen, weil mehr als 14 Stunden nach Einschieben des Gebäcks zum Trocknen von einer Restwärme nicht mehr zu reden sei, sondern die Entzündung des Gebäcks auf das selbsttätige Aufheizen des Ofens zurückzuführen sei. Auch der Schaden am Ofen selbst stelle keinen Betriebsschaden dar, denn dieser Schaden sei nicht durch das unkontrollierte Aufheizen erfolgt, sondern aufgrund der entflammten Gebäckstücke.Nach Paragraph 82, VersVG und Artikel eins, Absatz eins, AFB 1984 seien versicherte Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, Satz 1 AFB 1984 gelte als Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstehe oder ihn verlasse und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermöge (Schadenfeuer). Nach der Rechtsprechung sei Feuer jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung, wobei es auf die Art des Oxidationsmittels nicht ankomme. Nach den Feststellungen sei somit zweifelsfrei ein Feuer vorgelegen. Herd sei als Gattungsbegriff aufzufassen, sodass auch eine Kerze oder ein Streichholz Herd sei, nicht jedoch beispielsweise außerhalb des Feuerungsraumes abgelagerter Ruß, der später in Brand gerate. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der technischen Funktionsweise des gegenständlichen Backofens, der eine vom Backbereich abgetrennte Brennkammer besitze, die den Backbereich nicht direkt, sondern nur mittels Wärmetauscher erhitze, sei der Backbereich des Ofens, in welchem das Feuer ausgebrochen sei, keinesfalls als "bestimmungsmäßiger Herd" anzusehen. Dass es sich bei dem aufgetretenen Feuer um ein solches gehandelt habe, das sich selbst auszubreiten vermochte, sei aufgrund der von Zeugen getätigten Beobachtungen, des notwendigen Feuerwehreinsatzes und der an den Wänden eingetretenen Schäden offensichtlich. Nicht als Brand gelte, weshalb der Versicherer nicht hafte, wenn versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt werden, dass sie (zB beim Bügeln, Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten udgl) der Einwirkung des Feuers, des Rauches oder der Wärme ausgesetzt werden, oder dass sie in einen Feuerherd fallen oder geworfen werden (Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AFB 1984), oder der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen werde, das sich nicht selbst auszubreiten vermöge (Artikel eins, Absatz 2, Litera b, AFB 1984). Der Stikkenwagen mit dem Altgebäck sei zwar zum Zwecke der Trocknung mittels der nach den Backvorgängen verbleibenden Restwärme in den Ofen gestellt, somit willentlich der Wärme ausgesetzt worden. Dieses der Wärme Aussetzen sei jedoch für den Schaden nicht kausal gewesen, weil mehr als 14 Stunden nach Einschieben des Gebäcks zum Trocknen von einer Restwärme nicht mehr zu reden sei, sondern die Entzündung des Gebäcks auf das selbsttätige Aufheizen des Ofens zurückzuführen sei. Auch der Schaden am Ofen selbst stelle keinen Betriebsschaden dar, denn dieser Schaden sei nicht durch das unkontrollierte Aufheizen erfolgt, sondern aufgrund der entflammten Gebäckstücke.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei lediglich in Ansehung eines EUR 893,23 sA übersteigenden Betrages Berufung, der das Berufungsgericht teilweise dahin Folge gab, dass es das Ersturteil hinsichtlich eines Zuspruches von EUR 45.617,38 sA bestätigte und im Übrigen (hinsichtlich des Mehrbegehrens von EUR 549,92 sA) - insoweit rechtskräftig - abwies. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:
Als "bestimmungsmäßiger Herd" im Sinne des Art 1 Abs 2 AFB 1984 sei nach der Lehre (eine Rechtsprechung hiezu liege nicht vor) nicht der Küchenherd gemeint, sondern jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck diene, das Feuer zu erzeugen, zu ernähren oder einzuhegen. Entscheidend sei die Bestimmung, die der betreffende Herd habe, wobei es nicht auf den Willen des Menschen ankomme. Der Ort, an dem das Feuer erzeugt oder ernährt werde, müsse objektiv für diesen Zweck geeignet sein und nach der Verkehrsauffassung als Feuerherd benützt werden. Die Abgrenzung der als Herd anzusehenden Örtlichkeit hänge in keiner Weise mit sachenrechtlichen Begriffen, insbesondere mit dem Begriff des Bestandteils oder Zubehörs einer Sache zusammen. Die Abgrenzung könne nicht durch die "Einheitlichung der Sache" im sachenrechtlichen Sinne vorgenommen werden. Die Abgrenzung bleibe vielmehr eine rein örtliche: Es komme nur darauf an, ob der Herd, in dem das Feuer gemacht werde, im Sinne der Definition des Herdes noch der Erzeugung, Ernährung oder Einhegung (Einengung) des Feuers diene. Diese Stelle könne im sachenrechtlichen Sinn ein beliebiger Teil einer einheitlichen Sache sein. Dies gelte insbesondere auch bei technischen Anlagen. Bei diesen werde häufig nur ein Teil der Sache so konstruiert sein, dass er die in Betracht kommenden Flammen bzw Wärmegrade aushalte. Hier ergebe sich schon aus der Konstruktion der Sache, in welchem Umfang sie als bestimmungsgemäßer Feuerherd anzusehen sei und inwieweit das nicht der Fall sei. So sei beispielsweise die Wand einer Sache innen von den Flammen betroffen und daher Teil des Herdes, die Außenseite dagegen nicht; umgekehrt sei es zB bei einem normalen Kochtopf, bei dem nur die Außenseite auf die brennende Flamme aufgesetzt und nur diese dem Feuer ausgesetzt werde, die Innenseite dagegen nur insoweit, als es sich um die Wärme handle. Dagegen solle die Flamme niemals an das in dem Kochtopf befindliche Essen herankommen und dieses verderben. Die Innenseite sei daher nicht Feuerherd. Werde die Wand des Feuerherdes im Ganzen verformt, so liege darin kein Brandschaden, denn wenn die Flamme nur die dazu bestimmte Innen- oder Außenseite des Herdes bestreiche, so bleibe sie in ihrem Herd, sei also kein Schadenfeuer; soweit die andere Seite des Herdes beschädigt werde, liege mithin kein Schadenfeuer und keine Flamme vor, sie werde vielmehr der Hitzeeinwirkung des Nutzfeuers bestimmungsgemäß ausgesetzt.Als "bestimmungsmäßiger Herd" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, AFB 1984 sei nach der Lehre (eine Rechtsprechung hiezu liege nicht vor) nicht der Küchenherd gemeint, sondern jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck diene, das Feuer zu erzeugen, zu ernähren oder einzuhegen. Entscheidend sei die Bestimmung, die der betreffende Herd habe, wobei es nicht auf den Willen des Menschen ankomme. Der Ort, an dem das Feuer erzeugt oder ernährt werde, müsse objektiv für diesen Zweck geeignet sein und nach der Verkehrsauffassung als Feuerherd benützt werden. Die Abgrenzung der als Herd anzusehenden Örtlichkeit hänge in keiner Weise mit sachenrechtlichen Begriffen, insbesondere mit dem Begriff des Bestandteils oder Zubehörs einer Sache zusammen. Die Abgrenzung könne nicht durch die "Einheitlichung der Sache" im sachenrechtlichen Sinne vorgenommen werden. Die Abgrenzung bleibe vielmehr eine rein örtliche: Es komme nur darauf an, ob der Herd, in dem das Feuer gemacht werde, im Sinne der Definition des Herdes noch der Erzeugung, Ernährung oder Einhegung (Einengung) des Feuers diene. Diese Stelle könne im sachenrechtlichen Sinn ein beliebiger Teil einer einheitlichen Sache sein. Dies gelte insbesondere auch bei technischen Anlagen. Bei diesen werde häufig nur ein Teil der Sache so konstruiert sein, dass er die in Betracht kommenden Flammen bzw Wärmegrade aushalte. Hier ergebe sich schon aus der Konstruktion der Sache, in welchem Umfang sie als bestimmungsgemäßer Feuerherd anzusehen sei und inwieweit das nicht der Fall sei. So sei beispielsweise die Wand einer Sache innen von den Flammen betroffen und daher Teil des Herdes, die Außenseite dagegen nicht; umgekehrt sei es zB bei einem normalen Kochtopf, bei dem nur die Außenseite auf die brennende Flamme aufgesetzt und nur diese dem Feuer ausgesetzt werde, die Innenseite dagegen nur insoweit, als es sich um die Wärme handle. Dagegen solle die Flamme niemals an das in dem Kochtopf befindliche Essen herankommen und dieses verderben. Die Innenseite sei daher nicht Feuerherd. Werde die Wand des Feuerherdes im Ganzen verformt, so liege darin kein Brandschaden, denn wenn die Flamme nur die dazu bestimmte Innen- oder Außenseite des Herdes bestreiche, so bleibe sie in ihrem Herd, sei also kein Schadenfeuer; soweit die andere Seite des Herdes beschädigt werde, liege mithin kein Schadenfeuer und keine Flamme vor, sie werde vielmehr der Hitzeeinwirkung des Nutzfeuers bestimmungsgemäß ausgesetzt.
Ohne "bestimmungsmäßigen Herd" entstehe ein Feuer dann, wenn es nicht von Menschenhand angelegt werde. Aber auch das durch Brandstiftung entstandene Feuer werde in der Regel ohne bestimmungsmäßigen Herd entstanden sein. Die bloße Tatsache, dass der menschliche Wille darauf gerichtet sei, das Feuer an einer bestimmten Stelle beginnen zu lassen, mache diese Stelle nicht zu einem bestimmungsmäßigen Herd, wenn sie objektiv nicht dem Zweck diene, Feuer zu erzeugen, zu ernähren oder einzuhegen. Ein Feuer, das ohne einen "bestimmungsmäßigen Herd" entstanden sei, gelte als Schadenfeuer.
Wende man diese Ausführungen auf den vorliegenden Sachverhalt an, so zeige sich, dass beim gegenständlichen Backofen des Klägers nur die eigentliche Brennkammer und allenfalls weitere, der Einhegung des Feuers dienende konstruktive Elemente als bestimmungsmäßiger Feuerherd und ein darin entstandenes, aber einen Schaden verursachendes Feuer als Betriebsschaden anzusehen sei, keinesfalls aber der Backraum, in dem hier das Schaden stiftende Feuer ausgebrochen sei. Der Backraum des klägerischen Backofens sei weder objektiv dazu geeignet, als Ort zu dienen, an dem Feuer erzeugt oder genährt werde, noch sei er nach der Verkehrsauffassung dazu bestimmt, als Feuerherd benutzt zu werden. Das klagsgegenständliche Feuer, das überdies nicht von Menschenhand angelegt worden sei, sei daher ohne bestimmungsmäßigen Herd entstanden und demgemäß ein Schadenfeuer. Da feststehe, dass beim Eintreffen der Feuerwehr die Flammen aus dem Ofen heraus bis auf den Plafond loderten, die Glastüre des Ofens zerborsten, die Bleche geschmolzen, die Ofendichtungen verbrannt gewesen seien und starke Rauchentwicklung geherrscht habe, sei weiters davon auszugehen, dass dieses Feuer ohne Einschreiten der Feuerwehr die Fähigkeit gehabt hätte, sich aus eigener Kraft auszubreiten. Es brauche daher nicht abschließend entschieden werden, ob nach den AFB 1984 diese Ausbreitungsfähigkeit für die Annahme eines Schadenfeuers überhaupt als zusätzliche Voraussetzung bei einem Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstehe, gefordert werde oder nur bei einem Feuer, das dadurch zustande komme, dass es den bestimmungsmäßigen Herd verlasse. Die beklagte Partei habe daher aus der mit dem Kläger am Vorfallstag bestandenen Feuer-Fabrik-Versicherung grundsätzlich zu haften.
Die Berufungswerberin irre aber auch, wenn sie meine, dass unter der Annahme, dass nur die Brennkammer des Backofens bestimmungsmäßiger Herd sei, jedenfalls der Schaden insoweit nicht zu ersetzen und vom Gesamtschaden des Backofens in Höhe von S 619.472 die anteiligen Kosten der Brennkammer abzuziehen seien, weil hier ein außerhalb der Brennkammer, also ohne bestimmungsmäßigen Herd, entstandenes (Schaden-)Feuer auch die Brennkammer unbrauchbar gemacht habe. Soweit sich die beklagte Partei hinsichtlich des begehrten Schadenersatzes auch auf den Haftungsausschluss des Art 1 Abs 2 lit a AFB 1984 stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie wiederum unzutreffend von einem Feuer im (bestimmungsmäßigen) Herd ausgehe, das zur Schadensursache geworden sei, was aber hier nicht vorliege. Das Erstgericht habe diese Frage auch zutreffend über den Kausalzusammenhang zwischen der Wärme, Aussetzen von versicherten Sachen und dem Schadenseintritt daran gelöst. Für das Eintreten des Haftungsausschlusses wegen Vorliegens eines Betriebsschadens sei nämlich Kausalität der Wärme und des Nutzfeuers (arg "dadurch"), der bzw dem die versicherten Sachen (worunter auch jene fallen, die als Mittel für die primär zu bearbeitenden Sachen fungieren, wie Gefäße aller Art, in denen sich die Sachen befinden, die bearbeitet werden sollen und die mit den Sachen zusammen in die Wärme kommen) zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt sind, erforderlich. Ein nicht deckungspflichtiger Betriebsschaden liege somit nur insoweit vor, als es sich um Auswirkungen des Nutzfeuers oder der Wärme handle, der die Sachen ausgesetzt werden. Wenn dagegen an den Sachen, die dem Nutzfeuer bzw der Wärme ausgesetzt werden, nunmehr ein Feuer entstehe, das den Voraussetzungen des Brandbegriffes entspreche, aber nicht mehr als adäquat ursächlich durch die Wärme oder das Nutzfeuer hervorgerufen anzusehen sei, so müsse der Schaden gedeckt werden. Hierunter falle zB das Anbrennen des auf dem Herd zum Kochen aufgesetzten Essens in der Form, dass in dem Kochtopf selbst eine von der Herdflamme unabhängige Flamme entstehe. Gerade dieses Beispiel zeige gut, dass die beklagte Partei hier auch die geltend gemachten Schäden an den normalerweise dem Nutzfeuer bzw der Wärme ausgesetzten Sachen (Backgut) einschließlich der für das Aussetzen verwendeten Hilfsmittel (Stikkenwagen und Backbleche) zu ersetzen habe, weil ihre Zerstörung nicht durch einen bestimmungsgemäßen Backvorgang, sondern (ebenfalls) durch ein Schadenfeuer im Sinne des Art 1 Abs 2 Satz 1 AFB 1984 eingetreten sei. Dies treffe auch auf den Schaden am Backraum zu, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb naturgemäß der Wärme ausgesetzt und bis auf ca 320° C erhitzt werde, weil hier der Schaden daran und in weiterer Folge am gesamten Backofen nicht wegen einer solchen Erhitzung aufgetreten sei, sondern wegen der infolge des Feuers entstandenen Wärme mit Temperaturen von über 600° C. Die beklagte Partei habe dem Kläger daher sämtliche Schäden, die durch das Schadenfeuer entstanden seien, also auch die Folgekosten für Aufräumung, Entsorgung und Reinigung zu ersetzen.Die Berufungswerberin irre aber auch, wenn sie meine, dass unter der Annahme, dass nur die Brennkammer des Backofens bestimmungsmäßiger Herd sei, jedenfalls der Schaden insoweit nicht zu ersetzen und vom Gesamtschaden des Backofens in Höhe von S 619.472 die anteiligen Kosten der Brennkammer abzuziehen seien, weil hier ein außerhalb der Brennkammer, also ohne bestimmungsmäßigen Herd, entstandenes (Schaden-)Feuer auch die Brennkammer unbrauchbar gemacht habe. Soweit sich die beklagte Partei hinsichtlich des begehrten Schadenersatzes auch auf den Haftungsausschluss des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AFB 1984 stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie wiederum unzutreffend von einem Feuer im (bestimmungsmäßigen) Herd ausgehe, das zur Schadensursache geworden sei, was aber hier nicht vorliege. Das Erstgericht habe diese Frage auch zutreffend über den Kausalzusammenhang zwischen der Wärme, Aussetzen von versicherten Sachen und dem Schadenseintritt daran gelöst. Für das Eintreten des Haftungsausschlusses wegen Vorliegens eines Betriebsschadens sei nämlich Kausalität der Wärme und des Nutzfeuers (arg "dadurch"), der bzw dem die versicherten Sachen (worunter auch jene fallen, die als Mittel für die primär zu bearbeitenden Sachen fungieren, wie Gefäße aller Art, in denen sich die Sachen befinden, die bearbeitet werden sollen und die mit den Sachen zusammen in die Wärme kommen) zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt sind, erforderlich. Ein nicht deckungspflichtiger Betriebsschaden liege somit nur insoweit vor, als es sich um Auswirkungen des Nutzfeuers oder der Wärme handle, der die Sachen ausgesetzt werden. Wenn dagegen an den Sachen, die dem Nutzfeuer bzw der Wärme ausgesetzt werden, nunmehr ein Feuer entstehe, das den Voraussetzungen des Brandbegriffes entspreche, aber nicht mehr als adäquat ursächlich durch die Wärme oder das Nutzfeuer hervorgerufen anzusehen sei, so müsse der Schaden gedeckt werden. Hierunter falle zB das Anbrennen des auf dem Herd zum Kochen aufgesetzten Essens in der Form, dass in dem Kochtopf selbst eine von der Herdflamme unabhängige Flamme entstehe. Gerade dieses Beispiel zeige gut, dass die beklagte Partei hier auch die geltend gemachten Schäden an den normalerweise dem Nutzfeuer bzw der Wärme ausgesetzten Sachen (Backgut) einschließlich der für das Aussetzen verwendeten Hilfsmittel (Stikkenwagen und Backbleche) zu ersetzen habe, weil ihre Zerstörung nicht durch einen bestimmungsgemäßen Backvorgang, sondern (ebenfalls) durch ein Schadenfeuer im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Satz 1 AFB 1984 eingetreten sei. Dies treffe auch auf den Schaden am Backraum zu, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb naturgemäß der Wärme ausgesetzt und bis auf ca 320° C erhitzt werde, weil hier der Schaden daran und in weiterer Folge am gesamten Backofen nicht wegen einer solchen Erhitzung aufgetreten sei, sondern wegen der infolge des Feuers entstandenen Wärme mit Temperaturen von über 600° C. Die beklagte Partei habe dem Kläger daher sämtliche Schäden, die durch das Schadenfeuer entstanden seien, also auch die Folgekosten für Aufräumung, Entsorgung und Reinigung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil keine Rechtsprechung zum Begriff des Schadenfeuers im Sinne des Art 1 Abs 2 Satz 1 AFB 1984 und zum Haftungsausschluss der lit a leg cit vorliege und es sich hiebei um erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handle.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil keine Rechtsprechung zum Begriff des Schadenfeuers im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Satz 1 AFB 1984 und zum Haftungsausschluss der Litera a, leg cit vorliege und es sich hiebei um erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer kostenpflichtigen Klageabweisung (gemeint des noch restlichen Klagebegehrens von EUR 45.617,38 sA) abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die sehr ausführlich begründete (und vorstehend bereits weitgehend wiedergegebene) rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes dem Ergebnis und auch der juristischen Ableitung nach, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hierauf weitestgehend verwiesen werden kann. Darüber hinaus ist dem von der Revisionswerberin - so wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - auch in der Revision eingenommenen Standpunkt, dass es sich im vorliegenden Fall zufolge Greifens der Ausschlussklausel des Art 1 Abs 2 lit a AFB 1984 - Entzünden des Altgebäcks durch übermäßige Hitze - um einen nicht ersatzfähigen Betriebsschaden handle, weil das von der klagenden Partei eingebrachte Altgebäck der vom Brenner erzeugten Wärme ausgesetzt gewesen sei, bzw für den Fall, als der Backraum des klagegegenständlichen Ofens nicht als bestimmungsgemäßer Herd anzusehen wäre, der Deckungsausschluss des Art 1 Abs 2 erster Satz AFB 1984 zumindest für den Schaden an der Brennkammer Gültigkeit habe, sodass aus dem Gesamtschaden vom Backofen die anteiligen Kosten der Brennkammer herauszurechnen und von der Klageforderung in Abzug zu bringen (gewesen) seien, Folgendes entgegenzuhalten:Der Oberste Gerichtshof billigt die sehr ausführlich begründete (und vorstehend bereits weitgehend wiedergegebene) rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes dem Ergebnis und auch der juristischen Ableitung nach, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO hierauf weitestgehend verwiesen werden kann. Darüber hinaus ist dem von der Revisionswerberin - so wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - auch in der Revision eingenommenen Standpunkt, dass es sich im vorliegenden Fall zufolge Greifens der Ausschlussklausel des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AFB 1984 - Entzünden des Altgebäcks durch übermäßige Hitze - um einen nicht ersatzfähigen Betriebsschaden handle, weil das von der klagenden Partei eingebrachte Altgebäck der vom Brenner erzeugten Wärme ausgesetzt gewesen sei, bzw für den Fall, als der Backraum des klagegegenständlichen Ofens nicht als bestimmungsgemäßer Herd anzusehen wäre, der Deckungsausschluss des Artikel eins, Absatz 2, erster Satz AFB 1984 zumindest für den Schaden an der Brennkammer Gültigkeit habe, sodass aus dem Gesamtschaden vom Backofen die anteiligen Kosten der Brennkammer herauszurechnen und von der Klageforderung in Abzug zu bringen (gewesen) seien, Folgendes entgegenzuhalten:
Die Feuerversicherung als Schadensversicherung (Wussow, Feuerversicherung² 138) stellt eine Sachversicherung dar, mit der das Eigentum des Versicherungsnehmers geschützt wird (7 Ob 86/99v = VR 2002, 204). Bei den in Art 1 Abs 2 lit a bis c AFB 1984 genannten Fällen der Nichthaftung des Versicherers handelt es sich um - wenngleich nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Risikoausschlüsse; solche schränken den zugesagten Versicherungsschutz ein, sodass ein Schaden, der nicht in den Deckungsbereich fällt, nicht versichert ist (7 Ob 134/03m; 7 Ob 164/03y; Schwintowski in Berliner Kommentar Rn 22 ff zu § 6). Der Zweck liegt in der Regel darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares (jedoch gefahrenrelevantes) Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll (7 Ob 164/03y; Schauer in Berliner Kommentar Rn 8 Vorbem §§ 49 ff). Die Beweislast für einen Risikoausschluss trifft den Versicherer (RIS-Justiz RS0107031). Als Ausnahmetatbestand, welcher die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränkt oder ausschließt, dürfen solche Ausschlüsse allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (7 Ob 164/03y). In Beachtung dieser von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Kriterien und in Anwendung auf den verfahrensgegenständlichen Schadensfall ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung. Dies aus folgenden weiteren Überlegungen:Die Feuerversicherung als Schadensversicherung (Wussow, Feuerversicherung² 138) stellt eine Sachversicherung dar, mit der das Eigentum des Versicherungsnehmers geschützt wird (7 Ob 86/99v = VR 2002, 204). Bei den in Artikel eins, Absatz 2, Litera a, bis c AFB 1984 genannten Fällen der Nichthaftung des Versicherers handelt es sich um - wenngleich nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Risikoausschlüsse; solche schränken den zugesagten Versicherungsschutz ein, sodass ein Schaden, der nicht in den Deckungsbereich fällt, nicht versichert ist (7 Ob 134/03m; 7 Ob 164/03y; Schwintowski in Berliner Kommentar Rn 22 ff zu Paragraph 6,). Der Zweck liegt in der Regel darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht kalkulierbares (jedoch gefahrenrelevantes) Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll (7 Ob 164/03y; Schauer in Berliner Kommentar Rn 8 Vorbem Paragraphen 49, ff). Die Beweislast für einen Risikoausschluss trifft den Versicherer (RIS-Justiz RS0107031). Als Ausnahmetatbestand, welcher die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränkt oder ausschließt, dürfen solche Ausschlüsse allerdings nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (7 Ob 164/03y). In Beachtung dieser von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Kriterien und in Anwendung auf den verfahrensgegenständlichen Schadensfall ergibt sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung. Dies aus folgenden weiteren Überlegungen:
Unstrittig ist, dass die beklagte Partei dem Kläger als Versicherungsnehmer für den ua durch Brand (die übrigen Fälle der Explosion oder des Blitzschlages scheiden von vornherein aus) entstandenen Schaden zu haften hat (§ 82 VersVG; Art 1 Abs 1 AFB 1984), wobei dieser sowohl Beschädigung als auch Zerstörung von Sachen oder Sachteilen umfasst (Kollhosser in Prölss/Martin VersVG26 Rn 1 zu § 82). Schlagen - wie hier - Flammen aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, der seinerseits ausschließlich auf dem Prinzip der Lufterhitzung (also nicht einer Feuerung durch Flammung in einer geschlossenen oder ungeschützten Feuerstätte) funktioniert, so kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es sich hiebei um ein Feuer handelt(e), das jedenfalls "ohne einen bestimmungsmäßigen Herd" zum Entstehen kam, diesen in der Folge verlassen (Dörner/Staudinger im Berliner Kommentar Rn 8 zu § 82) und sich schließlich auch aus eigener Kraft auszubreiten vermochte - also per definitionem ein Schadenfeuer im Sinne des Art 1 Abs 2 Einleitungssatz AFB 1984 war (siehe hiezu auch die Beispiele von Kollhosser aaO Rn 5), diente doch der "Herd" (Backofen) von seiner Anlage und Beschaffenheit gerade nicht dazu, Feuer zu erzeugen, zu nähren oder einzuhegen (Dörner/Staudinger aaO Rn 7). Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder - in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen - einzuhegen (Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz² Rz 3 zu § 82; ausführlich Wussow, aaO 146 ff). In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein (Wussow, aaO 150) - was aber für den hier verfahrensgegenständlichen und bis zum "unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang" seit Stunden außer Betrieb befindlichen Backofen (wiederum in objektiver Betrachtung: Wussow, aaO 150) fetstellungskonform verneint werden muss.Unstrittig ist, dass die beklagte Partei dem Kläger als Versicherungsnehmer für den ua durch Brand (die übrigen Fälle der Explosion oder des Blitzschlages scheiden von vornherein aus) entstandenen Schaden zu haften hat (Paragraph 82, VersVG; Artikel eins, Absatz eins, AFB 1984), wobei dieser sowohl Beschädigung als auch Zerstörung von Sachen oder Sachteilen umfasst (Kollhosser in Prölss/Martin VersVG26 Rn 1 zu Paragraph 82,). Schlagen - wie hier - Flammen aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, der seinerseits ausschließlich auf dem Prinzip der Lufterhitzung (also nicht einer Feuerung durch Flammung in einer geschlossenen oder ungeschützten Feuerstätte) funktioniert, so kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es sich hiebei um ein Feuer handelt(e), das jedenfalls "ohne einen bestimmungsmäßigen Herd" zum Entstehen kam, diesen in der Folge verlassen (Dörner/Staudinger im Berliner Kommentar Rn 8 zu Paragraph 82,) und sich schließlich auch aus eigener Kraft auszubreiten vermochte - also per definitionem ein Schadenfeuer im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, Einleitungssatz AFB 1984 war (siehe hiezu auch die Beispiele von Kollhosser aaO Rn 5), diente doch der "Herd" (Backofen) von seiner Anlage und Beschaffenheit gerade nicht dazu, Feuer zu erzeugen, zu nähren oder einzuhegen (Dörner/Staudinger aaO Rn 7). Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder - in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen - einzuhegen (Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz² Rz 3 zu Paragraph 82 ;, ausführlich Wussow, aaO 146 ff). In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein (Wussow, aaO 150) - was aber für den hier verfahrensgegenständlichen und bis zum "unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang" seit Stunden außer Betrieb befindlichen Backofen (wiederum in objektiver Betrachtung: Wussow, aaO 150) fetstellungskonform verneint werden muss.
Zu prüfen bleibt damit bloß, ob der Risikoausschluss des Art 1 Abs 2 lit a (Sachen, die "der Wärme ausgesetzt" wurden) greift, wie dies die beklagte Partei im Zusammenhang mit den zur Ausnutzung der Restwärme im Backofen verbliebenen Backwaren vermeint. Hiezu ist jedoch die - in der Berufung unbekämpfte -Feststellung des Erstgerichtes maßgeblich, wonach der brandauslösende "unbeabsichtigte, selbständige Aufheizvorgang" durch "selbständiges Einschalten des Ölbrenners über die elektronische Steuereinheit", nachdem der Sohn des Klägers den Bäckereibetrieb am Vortag zwischen 14.00 und 15.00 Uhr als Letzter verlassen hatte, erst am nächsten Morgen gegen 3.00 Uhr früh, also zumindest 12 Stunden später, entstand. Daraus haben die Vorinstanzen den Schluss gezogen, dass das "der Wärme Aussetzen" zufolge dieses langen zeitlichen Intervalles für den Schaden nicht mehr kausal gewesen sein könne (ausführlich Kollhosser aaO Rn 9 zu § 1 der insoweit inhaltsgleichen deutschen AFB). Dem hält die Revisionswerberin nichts Stichhältiges entgegen. Dass die zum "Austrocknen von Altgebäck" benützte Resthitze von 200° (um 7.00 Uhr morgens!) - welche sich jedoch feststellungskonform bereits nach drei Stunden (bis 10.00 Uhr) auf rund 140° C senkt - auch noch (bezogen auf diesen Zeitpunkt) sogar 17 Stunden später fortgewirkt haben soll, behauptet nicht einmal die Revisionswerberin (sondern wurde Derartiges vom Sachverständigen geradezu ausgeschlossen).Zu prüfen bleibt damit bloß, ob der Risikoausschluss des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, (Sachen, die "der Wärme ausgesetzt" wurden) greift, wie dies die beklagte Partei im Zusammenhang mit den zur Ausnutzung der Restwärme im Backofen verbliebenen Backwaren vermeint. Hiezu ist jedoch die - in der Berufung unbekämpfte -Feststellung des Erstgerichtes maßgeblich, wonach der brandauslösende "unbeabsichtigte, selbständige Aufheizvorgang" durch "selbständiges Einschalten des Ölbrenners über die elektronische Steuereinheit", nachdem der Sohn des Klägers den Bäckereibetrieb am Vortag zwischen 14.00 und 15.00 Uhr als Letzter verlassen hatte, erst am nächsten Morgen gegen 3.00 Uhr früh, also zumindest 12 Stunden später, entstand. Daraus haben die Vorinstanzen den Schluss gezogen, dass das "der Wärme Aussetzen" zufolge dieses langen zeitlichen Intervalles für den Schaden nicht mehr kausal gewesen sein könne (ausführlich Kollhosser aaO Rn 9 zu Paragraph eins, der insoweit inhaltsgleichen deutschen AFB). Dem hält die Revisionswerberin nichts Stichhältiges entgegen. Dass die zum "Austrocknen von Altgebäck" benützte Resthitze von 200° (um 7.00 Uhr morgens!) - welche sich jedoch feststellungskonform bereits nach drei Stunden (bis 10.00 Uhr) auf rund 140° C senkt - auch noch (bezogen auf diesen Zeitpunkt) sogar 17 Stunden später fortgewirkt haben soll, behauptet nicht einmal die Revisionswerberin (sondern wurde Derartiges vom Sachverständigen geradezu ausgeschlossen).
Daraus folgt, dass sämtliche geltend gemachten Schäden, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, als adäquate und vom versicherten Risiko erfasste (Folge-)Schäden von der beklagten Partei ohne weitere Kürzung zu ersetzen sind. Hiezu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (ebenfalls) zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Dem unberechtigten Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen.Daraus folgt, dass sämtliche geltend gemachten Schäden, deren Höhe im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, als adäquate und vom versicherten Risiko erfasste (Folge-)Schäden von der beklagten Partei ohne weitere Kürzung zu ersetzen sind. Hiezu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (ebenfalls) zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Dem unberechtigten Rechtsmittel war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E71494European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00274.03Z.1203.000Im RIS seit
02.01.2004Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012