TE OGH 2004/3/1 13R312/03k

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Veröffentlicht am 01.03.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei J. M***** Ges.m.b.H., *****, 7151 Wallern im Burgenland, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E***** B*****, Zahnarzt, *****, 33082 Tiezzo/Azzano Decimo, 2.) C***** I*****, Industrieller, *****, 33083 Taiedo/Chions, 3.) D***** A***** R*****, Industrieller, *****, 33070 Maron di Brugnera, 4.) B***** B*****, Industrieller, *****, 33070 Maron di Brugnera, 5.) P***** C***** T*****, Selbständiger, Via Cividale del Friuli 1-2, 33080 Prata di Pordenone, alle vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg, wegen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 und 58 EuGVVO, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 07.10.2003, GZ 5 C 384/03 d-21, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei J. M***** Ges.m.b.H., *****, 7151 Wallern im Burgenland, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) E***** B*****, Zahnarzt, *****, 33082 Tiezzo/Azzano Decimo, 2.) C***** I*****, Industrieller, *****, 33083 Taiedo/Chions, 3.) D***** A***** R*****, Industrieller, *****, 33070 Maron di Brugnera, 4.) B***** B*****, Industrieller, *****, 33070 Maron di Brugnera, 5.) P***** C***** T*****, Selbständiger, Via Cividale del Friuli 1-2, 33080 Prata di Pordenone, alle vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in 2410 Hainburg, wegen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54 und 58 EuGVVO, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 07.10.2003, GZ 5 C 384/03 d-21, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von EUR 4.255,54 s. A. für die erfolgte Lieferung von Treibstoff, Saatgut, Spritzmittel und Futtermais. In der Tagsatzung vom 29.8.2003 (ON 16) wurde zwischen den Streitteilen der Prozess durch Abschluss eines bedingten gerichtlichen Vergleiches beendet. Dieser Vergleich wurde von den Streitteilen nicht widerrufen und am 16.9.2003 rechtswirksam. Die Leistungsfrist für die den Beklagten auferlegte Zahlung endete am 30.9.2003.

Mit Telefax vom 16.9.2003 (ON 17) ersuchte der Klagevertreter ihm vorab eine rechtskräftige und vollstreckbare Vergleichsausfertigung zu übermitteln und "in weiterer Folge auch den in der Anlage beigeschlossenen Antrag nach Art. 54 EuGVVO positiv zu behandeln". Das Original dieses Antrages langte beim Erstgericht am 18.9.2003 ein. Darin stellte die klagende Partei, vertreten durch den Klagevertreter, den "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche gem. Art. 54 EuGVVO" zum Zwecke der Exekutionsführung in Italien. Für diesen Antrag verzeichnete die klagende Partei Kosten nach TP 2 RATG und begehrte damit den Zuspruch von Kosten in Höhe von EUR 133,63.Mit Telefax vom 16.9.2003 (ON 17) ersuchte der Klagevertreter ihm vorab eine rechtskräftige und vollstreckbare Vergleichsausfertigung zu übermitteln und "in weiterer Folge auch den in der Anlage beigeschlossenen Antrag nach Artikel 54, EuGVVO positiv zu behandeln". Das Original dieses Antrages langte beim Erstgericht am 18.9.2003 ein. Darin stellte die klagende Partei, vertreten durch den Klagevertreter, den "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikel 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche gem. Artikel 54, EuGVVO" zum Zwecke der Exekutionsführung in Italien. Für diesen Antrag verzeichnete die klagende Partei Kosten nach TP 2 RATG und begehrte damit den Zuspruch von Kosten in Höhe von EUR 133,63.

Am 7.10.2003 stellte das Erstgericht die beantragte Bestätigung aus (ON 20). Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag wies das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei, ihr für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO EUR 133,63 an Kosten zuzusprechen. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass in dem abgeschlossenen Zivilverfahren kein Raum für einen Kostenzuspruch für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung bleibe, der im übrigen auch bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen und der Vergleich noch nicht vollstreckbar gewesen sei. Die Kosten dafür könnten allenfalls im Falle einer notwendigen und begründeten Exekutionsführung dort als vorprozessuale Kosten angesprochen werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein Kostenersatz von EUR 133,63 an die klagende Partei auferlegt werde. Von den beklagten Parteien wurde keine Kostenrekursbeantwortung erstattet.Am 7.10.2003 stellte das Erstgericht die beantragte Bestätigung aus (ON 20). Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag wies das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei, ihr für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO EUR 133,63 an Kosten zuzusprechen. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass in dem abgeschlossenen Zivilverfahren kein Raum für einen Kostenzuspruch für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung bleibe, der im übrigen auch bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen und der Vergleich noch nicht vollstreckbar gewesen sei. Die Kosten dafür könnten allenfalls im Falle einer notwendigen und begründeten Exekutionsführung dort als vorprozessuale Kosten angesprochen werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand ein Kostenersatz von EUR 133,63 an die klagende Partei auferlegt werde. Von den beklagten Parteien wurde keine Kostenrekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorliegendenfalls hat die klagende Partei einen Antrag nach den Art. 54 bzw. 58 der Verordnung (EG) NR. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO = Brüssel I - VO) gestellt. Diese Verordnung gilt auch im Verhältnis zwischen Österreich und Italien (BGBl III 1999/102). Die EuGVVO ist mit 1.3.2002 in Kraft getreten (Art. 76 EuGVVO). Die EuGVVO ersetzt im Verhältnis zwischen Österreich und Italien das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ).Vorliegendenfalls hat die klagende Partei einen Antrag nach den Artikel 54, bzw. 58 der Verordnung (EG) NR. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO = Brüssel römisch eins - VO) gestellt. Diese Verordnung gilt auch im Verhältnis zwischen Österreich und Italien (BGBl römisch III 1999/102). Die EuGVVO ist mit 1.3.2002 in Kraft getreten (Artikel 76, EuGVVO). Die EuGVVO ersetzt im Verhältnis zwischen Österreich und Italien das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ).

Die EuGVVO ist eine Verordnung im Sinn von Art. 249 Abs. 2 EGV. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und bedarf keiner innerstaatlichen Transformation. Sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten für den angesprochenen Adressatenkreis (näheres dazu siehe Czernich/Tiefen-thaler in Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek, Kurzkommentar Europ. Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht², Einleitung Rz 8 ff).Die EuGVVO ist eine Verordnung im Sinn von Artikel 249, Absatz 2, EGV. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und bedarf keiner innerstaatlichen Transformation. Sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten für den angesprochenen Adressatenkreis (näheres dazu siehe Czernich/Tiefen-thaler in Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek, Kurzkommentar Europ. Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht², Einleitung Rz 8 ff).

Gemäß Art. 54 EuGVVO hat das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedsstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf Antrag und unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der EuGVVO eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle für die Entscheidung im Vollstreckungsstaat erforderlichen Angaben zu entnehmen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Neuregelung gegenüber dem EuGVÜ, die der Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für den Antragsteller dient. Dieser hat außer dem Exekutionstitel nur mehr die Bescheinigung nach Art. 54 der Stelle, bei der er die Vollstreckbarerklärung beantragt, vorzulegen (Art. 53 Abs. 2 EuGVVO).Gemäß Artikel 54, EuGVVO hat das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedsstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf Antrag und unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch fünf der EuGVVO eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle für die Entscheidung im Vollstreckungsstaat erforderlichen Angaben zu entnehmen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Neuregelung gegenüber dem EuGVÜ, die der Vereinfachung der Verfahrensförmlichkeiten für den Antragsteller dient. Dieser hat außer dem Exekutionstitel nur mehr die Bescheinigung nach Artikel 54, der Stelle, bei der er die Vollstreckbarerklärung beantragt, vorzulegen (Artikel 53, Absatz 2, EuGVVO).

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist hiefür das Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt; somit ist sachlich und örtlich zuständig das Titelgericht, funktionell zuständig das Erstgericht (näheres dazu siehe G.Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek aaO Rz 5 zu Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit Jakusch in Angst, EO, Rz 99 zu § 7). Gemäß Art. 58 EuGVVO hat die Vollstreckung von Vergleichen, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem Mitgliedsstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen zu erfolgen wie die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Nach Art. 58 zweiter Satz EuGVVO - der im wesentlichen gleichlautend wie der Art. 54 EuGVVO ist - stellt das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedsstaats, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V der EuGVVO aus (näheres dazu siehe G.Kodek aaO Rz 1 ff zu Art. 58 EuGVVO).Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist hiefür das Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt; somit ist sachlich und örtlich zuständig das Titelgericht, funktionell zuständig das Erstgericht (näheres dazu siehe G.Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek aaO Rz 5 zu Artikel 54, EuGVVO in Verbindung mit Jakusch in Angst, EO, Rz 99 zu Paragraph 7,). Gemäß Artikel 58, EuGVVO hat die Vollstreckung von Vergleichen, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen und in dem Mitgliedsstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen zu erfolgen wie die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Nach Artikel 58, zweiter Satz EuGVVO - der im wesentlichen gleichlautend wie der Artikel 54, EuGVVO ist - stellt das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedsstaats, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch fünf der EuGVVO aus (näheres dazu siehe G.Kodek aaO Rz 1 ff zu Artikel 58, EuGVVO).

Die EuGVVO enthält aber keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Dieser richtet sich nach herrschender Meinung ausschließlich nach innerstaatlichem Recht (näheres dazu siehe G.Kodek aaO Rz 13 zu Art. 38 EuGVVO). In diesem Sinne ist auch für die rekursgegenständliche Frage, ob der klagenden Partei für ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO Kosten zustehen und welches Gericht über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte, österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich (näheres dazu siehe Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 1.2).Die EuGVVO enthält aber keine Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO dem Antragsteller zustehen und welches Gericht bzw. welche Stelle über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte. Die EuGVVO regelt auch nicht den Ersatz der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Dieser richtet sich nach herrschender Meinung ausschließlich nach innerstaatlichem Recht (näheres dazu siehe G.Kodek aaO Rz 13 zu Artikel 38, EuGVVO). In diesem Sinne ist auch für die rekursgegenständliche Frage, ob der klagenden Partei für ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO Kosten zustehen und welches Gericht über einen allfälligen Kostenzuspruch zu entscheiden hätte, österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich (näheres dazu siehe Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 1.2).

Die Rekurswerberin legt in ihrem Rekurs nicht dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ihr die beantragten Kosten durch das Erstgericht zuzusprechen seien. Die von der Rekurswerberin angesprochenen Tarifposten des RATG stellen keine ausreichende Rechtsgrundlage für ihr Begehren auf Kostenzuspruch durch das Erstgericht dar; diese Bestimmungen beziehen sich vielmehr auf die Höhe eines allfälligen Zuspruchs von Kosten.

Nach Beurteilung des Rekursgerichtes gibt es keine Rechtsgrundlage für das Begehren der klagenden Partei, dass ihr das Erstgericht die verzeichneten Kosten zuspricht.

Auch § 54 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für das Kostenbegehren der klagenden Partei. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die der klagenden Partei im Rahmen des Titelverfahrens entstanden sind.Auch Paragraph 54, ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für das Kostenbegehren der klagenden Partei. Vorliegendenfalls handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die der klagenden Partei im Rahmen des Titelverfahrens entstanden sind.

Für den Rechtsstandpunkt der Rekurswerberin kann auch - soweit für das Rekursgericht ersichtlich - keine Judikatur von Rechtsmittelgerichten ins Treffen geführt werden. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, gibt es keine Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Partei, die einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58 EuGVVO stellt, Kosten vom Titelgericht für diesen Antrag zuzusprechen sind. Es ist aber zu einem ähnlich gelagerten Fall eine Entscheidung des OLG Linz (vom 25.5.1984, 2 R 104/84 = AnwBl 1985/2116) ergangen, nach der für den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemäß Art. 7 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, BGBl. Nr. 105/1960), für die Exekutionsführung im Ausland vom Titelgericht keine Kosten zuzusprechen sind. Das OLG Linz begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass es sich bei den Kosten für diesen Antrag um Kosten des Exekutionsverfahrens und nicht des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Titelverfahrens handle, und es keinen Unterschied ausmachen könne, ob es um die Vorbereitung von Exekutionsschritten im Inland oder im Ausland gehe. Diese Rechtsauffassung, der sich auch das Rekursgericht anschließt, wird offenbar auch von Jakusch (in Angst, EO, Rz 25 zu § 74) geteilt, der diese Kosten als zur Vorbereitung der Einleitung eines Exekutionsverfahrens erforderliche (sogenannten "vorprozessuale") Kosten qualifiziert, über deren Ersatz im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu entscheiden ist. Soweit die Rekurswerberin (ähnlich wie Flendrovsky in seiner Glosse zur oben angeführten Entscheidung des OLG Linz im AnwBl 1985/2116) ausführt, dass die Auffassung, dass eine Bestimmung der Kosten für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach den Art. 54 bzw. 58 EuGVVO nicht durch das Titelgericht sondern (allenfalls) durch das ausländische "Exekutionsgericht" zu erfolgen hat, praxisfremd und unzweckmäßig sei, ändert dies nicht daran, dass mangels entsprechender Rechtsgrundlage der beantragte Kostenzuspruch durch das Titelgericht nicht möglich ist.Für den Rechtsstandpunkt der Rekurswerberin kann auch - soweit für das Rekursgericht ersichtlich - keine Judikatur von Rechtsmittelgerichten ins Treffen geführt werden. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, gibt es keine Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob der Partei, die einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO stellt, Kosten vom Titelgericht für diesen Antrag zuzusprechen sind. Es ist aber zu einem ähnlich gelagerten Fall eine Entscheidung des OLG Linz (vom 25.5.1984, 2 R 104/84 = AnwBl 1985/2116) ergangen, nach der für den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemäß Artikel 7, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,), für die Exekutionsführung im Ausland vom Titelgericht keine Kosten zuzusprechen sind. Das OLG Linz begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass es sich bei den Kosten für diesen Antrag um Kosten des Exekutionsverfahrens und nicht des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Titelverfahrens handle, und es keinen Unterschied ausmachen könne, ob es um die Vorbereitung von Exekutionsschritten im Inland oder im Ausland gehe. Diese Rechtsauffassung, der sich auch das Rekursgericht anschließt, wird offenbar auch von Jakusch (in Angst, EO, Rz 25 zu Paragraph 74,) geteilt, der diese Kosten als zur Vorbereitung der Einleitung eines Exekutionsverfahrens erforderliche (sogenannten "vorprozessuale") Kosten qualifiziert, über deren Ersatz im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu entscheiden ist. Soweit die Rekurswerberin (ähnlich wie Flendrovsky in seiner Glosse zur oben angeführten Entscheidung des OLG Linz im AnwBl 1985/2116) ausführt, dass die Auffassung, dass eine Bestimmung der Kosten für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO nicht durch das Titelgericht sondern (allenfalls) durch das ausländische "Exekutionsgericht" zu erfolgen hat, praxisfremd und unzweckmäßig sei, ändert dies nicht daran, dass mangels entsprechender Rechtsgrundlage der beantragte Kostenzuspruch durch das Titelgericht nicht möglich ist.

Auch wenn man die Auffassung vertreten würde, dass § 54 ZPO eine mögliche Rechtsgrundlage für das Kostenbegehren der klagenden Partei wäre, wäre für die klagende Partei hier nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall ist nämlich der Exekutionstitel der klagenden Partei nicht eine Entscheidung des Erstgerichtes, sondern ein vor dem Erstgericht zwischen den Streitteilen abgeschlossener Vergleich. Gemäß § 47 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist. Die Streitteile haben in ihrem Vergleich vom 29.8.2003 eine abschließende Vereinbarung betreffend Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens getroffen (siehe ON 16, Seite 3). Damit ist auch aus diesem Grund in vorliegenden Fall kein Platz für eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als Titelgericht, da in diesem Fall aufgrund der spezielleren Bestimmung des § 47 Abs. 1 ZPO eine Anwendung des § 54 ZPO von vornherein ausscheidet.Auch wenn man die Auffassung vertreten würde, dass Paragraph 54, ZPO eine mögliche Rechtsgrundlage für das Kostenbegehren der klagenden Partei wäre, wäre für die klagende Partei hier nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall ist nämlich der Exekutionstitel der klagenden Partei nicht eine Entscheidung des Erstgerichtes, sondern ein vor dem Erstgericht zwischen den Streitteilen abgeschlossener Vergleich. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist. Die Streitteile haben in ihrem Vergleich vom 29.8.2003 eine abschließende Vereinbarung betreffend Kostentragung des erstinstanzlichen Verfahrens getroffen (siehe ON 16, Seite 3). Damit ist auch aus diesem Grund in vorliegenden Fall kein Platz für eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als Titelgericht, da in diesem Fall aufgrund der spezielleren Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO eine Anwendung des Paragraph 54, ZPO von vornherein ausscheidet.

Dem unbegründeten Rekurs war daher spruchgemäß einen Erfolg zu versagen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Beurteilung des Rekursgerichtes für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58 EuGVVO nicht - wie von der Rekurswerberin verzeichnet und im Rekurs auch vorgebracht - Kosten nach Tarifpost 2 RATG, sondern lediglich Kosten nach Tarifpost 1 RATG zustehen würden. Gemäß Tarifpost 1 I. lit. b RATG steht in allen Verfahren für Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Bestätigungen, Zeugnissen usw. (lediglich) eine Honorierung nach TP 1 RATG zu. In diesem Sinne wurde auch vom OLG Linz in der oben zitierten Entscheidung vom 25.5.1984, 2 R 104/84, - nach Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend - die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Beschaffung einer Amtsbestätigung für die Exekutionsführung im Ausland nach TP 1 I. lit. b RATG zu honorieren sind. Der Umstand, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58 EuGVVO nicht ausdrücklich in Tarifpost 1 RATG angeführt ist, rechtfertigt nicht den von der Rekurswerberin gezogenen Schluss, dass deswegen dieser Antrag der Tarifpost 2 RATG unterliege. Der gegenständliche Antrag der klagenden Partei auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58 EuGVVO ist durch den (allgemeinen) Wortlaut der Tarifpost 1 I. lit. b RATG gedeckt und damit schon aus diesem Grund unter diese Bestimmung zu subsumieren.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Beurteilung des Rekursgerichtes für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO nicht - wie von der Rekurswerberin verzeichnet und im Rekurs auch vorgebracht - Kosten nach Tarifpost 2 RATG, sondern lediglich Kosten nach Tarifpost 1 RATG zustehen würden. Gemäß Tarifpost 1 römisch eins. Litera b, RATG steht in allen Verfahren für Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Bestätigungen, Zeugnissen usw. (lediglich) eine Honorierung nach TP 1 RATG zu. In diesem Sinne wurde auch vom OLG Linz in der oben zitierten Entscheidung vom 25.5.1984, 2 R 104/84, - nach Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend - die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Beschaffung einer Amtsbestätigung für die Exekutionsführung im Ausland nach TP 1 römisch eins. Litera b, RATG zu honorieren sind. Der Umstand, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO nicht ausdrücklich in Tarifpost 1 RATG angeführt ist, rechtfertigt nicht den von der Rekurswerberin gezogenen Schluss, dass deswegen dieser Antrag der Tarifpost 2 RATG unterliege. Der gegenständliche Antrag der klagenden Partei auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 54, bzw. 58 EuGVVO ist durch den (allgemeinen) Wortlaut der Tarifpost 1 römisch eins. Litera b, RATG gedeckt und damit schon aus diesem Grund unter diese Bestimmung zu subsumieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO. Landesgericht EisenstadtDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00025 13R312.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00312.03K.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20040301_LG00309_01300R00312_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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