TE OGH 2004/3/30 4Fsc1/04s

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Max B*****, vertreten durch Prof. DI Mag. iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 22. Juli 2003 beantragte der Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ihm die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Klage auf 32.309,17 EUR gegen seine geschiedene Ehegattin zu gewähren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Beschluss vom 19. August 2003 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Liesing. Das Bezirksgericht Liesing erklärte sich mit Beschluss vom 26. August 2003 für unzuständig. Der Antragsteller bekämpfte den Beschluss mit Rekurs. Am 15. März 1004 beantragte der Antragsteller, "das Oberlandesgericht Wien" (richtig: der Oberste Gerichtshof als das [im Instanzenzug] übergeordnete Gericht; s § 91 Abs 1 GOG) möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Entscheidung über den Rekurs eine angemessene Frist von zwei Wochen setzen.Am 22. Juli 2003 beantragte der Antragsteller beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ihm die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Klage auf 32.309,17 EUR gegen seine geschiedene Ehegattin zu gewähren. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Beschluss vom 19. August 2003 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Liesing. Das Bezirksgericht Liesing erklärte sich mit Beschluss vom 26. August 2003 für unzuständig. Der Antragsteller bekämpfte den Beschluss mit Rekurs. Am 15. März 1004 beantragte der Antragsteller, "das Oberlandesgericht Wien" (richtig: der Oberste Gerichtshof als das [im Instanzenzug] übergeordnete Gericht; s Paragraph 91, Absatz eins, GOG) möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien für die Entscheidung über den Rekurs eine angemessene Frist von zwei Wochen setzen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 17. März 2004 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Nach telefonischer Verständigung von der Entscheidung erklärte der Rechtsvertreter des Antragstellers, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann beantragt werden, dem säumigen Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der ausständigen Verfahrenshandlung zu setzen. Die Frist kann nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fristsetzungsantrag mangels Beschwer zurückzuweisen (3 Fs 1/00; 8 Fs 1/01 ua). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht über den Rekurs des Antragstellers bereits entschieden. Dass es im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags noch säumig war, ändert an der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags nichts, weil die Beschwer auch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN). Die Befugnis der Partei, den Antrag nach Verständigung von der Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 91 Abs 2 GOG), ist dennoch sinnvoll, weil sie eine Überprüfung durch das übergeordnete Gericht ermöglicht, ob - was hier zutrifft - tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt worden sind (s 3 Fs 1/00).Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann beantragt werden, dem säumigen Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der ausständigen Verfahrenshandlung zu setzen. Die Frist kann nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fristsetzungsantrag mangels Beschwer zurückzuweisen (3 Fs 1/00; 8 Fs 1/01 ua). Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht über den Rekurs des Antragstellers bereits entschieden. Dass es im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags noch säumig war, ändert an der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags nichts, weil die Beschwer auch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Die Befugnis der Partei, den Antrag nach Verständigung von der Entscheidung aufrecht zu erhalten (Paragraph 91, Absatz 2, GOG), ist dennoch sinnvoll, weil sie eine Überprüfung durch das übergeordnete Gericht ermöglicht, ob - was hier zutrifft - tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt worden sind (s 3 Fs 1/00).

Der Fristsetzungsantrag war zurückzuweisen.

Anmerkung

E72685 4Fsc1.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:004FSC00001.04S.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_004FSC00001_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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