Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Eisenstadt hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Rechtssache der klagenden Partei E***** G*****, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei S***** P*****, 7423 Pinkafeld, *****, vertreten durch die Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OEG in 7400 Oberwart, wegen Euro 1.863,98 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25.03.2004, GZ 5 C 585/03 x-28, in nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt:Das Landesgericht Eisenstadt hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Rechtssache der klagenden Partei E***** G*****, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die beklagte Partei S***** P*****, 7423 Pinkafeld, *****, vertreten durch die Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OEG in 7400 Oberwart, wegen Euro 1.863,98 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25.03.2004, GZ 5 C 585/03 x-28, in nichtöffentlicher Sitzung römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben, betreffend die eingeklagte Nebenforderung wird das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das Klagebegehren von Euro 518,57 s.A. nicht abgewiesen, sondern beschlussmäßig zurückgewiesen wird. Der Berufung wird im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und Punkt 3.) des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter Euro 1.276,85 an Prozesskosten zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter deren mit Euro 11,32 (darin enthalten Euro 1,89 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
II. den Beschlussrömisch II. den Beschluss
gefasst:
Das ergänzende Berufungsvorbringen der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 25.04.2003 kam es in Pinkafeld im Bereich Siemensstraße/Pinkabrücke zu einer Kollision, an der der Kläger mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen OW-301 AP und der von T***** L***** gelenkte Pkw mit dem Kennzeichen GS-566 AG beteiligt waren. Zum Unfall kam es, weil der Kläger auf das von T***** L***** am Ende einer Brücke angehaltene Fahrzeug auffuhr. Die beklagte Partei ist Halterin der gegenständlichen Gemeindestraße. Zur Unfallszeit herrschte in Pinkafeld und in den umliegenden Ortschaften Straßenglätte. Der Unfall ereignete sich im Bereich des Endes einer Brücke, wobei der Kläger und T***** L***** ihre Fahrzeuge jeweils in Richtung stadtauswärts lenkten. Im Brückenbereich herrschte eine besondere Glätte. Die Fahrbahn auf der Brücke war angereift. In der Gemeinde Pinkafeld waren zum Unfallszeitpunkt die Straßen nicht gestreut, insbesondere auch nicht die Siemensstraße im Unfallsbereich und auf der Brücke. Thomas Laschober lenkte sein Fahrzeug mit ca. 30 km/h über die Brücke und wollte nach der Brücke rechts abbiegen. Nachdem er auf die Bremse gestiegen war, bemerkte er, dass das Fahrzeug nicht richtig verzögerte und hielt es mittels einer Stotterbremsung an. Es steht nicht fest, wie weit entfernt sich beim Bremsbeginn von L***** der Kläger mit seinem Fahrzeug vor der späteren Kollisionsstelle befand. Der Kläger fuhr ca. 42 km/h und fasste rund 40 m vor der Kollisionsstelle - das Fahrzeug von T***** L***** war noch in Bewegung - seinen Bremsentschluss, konnte aber aufgrund der durch die Eisglätte verringerten Verzögerung sein Fahrzeug nicht mehr anhalten, sodass dieses mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 29 km/h gegen das bereits stehende Fahrzeug von T***** L***** stieß. Eine Reaktionsverspätung des Klägers steht nicht fest. Der Unfall wäre bei den selben Reaktionen vermieden worden, wenn die Fahrbahn trocken, nass oder gestreut gewesen wäre. Mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h wäre dem Kläger noch ein kollisionsfreies Stehenbleiben bei den Fahrbahnverhältnissen möglich gewesen. Aufgrund der Reifbildung hätte der Kläger die Fahrbahnglätte erkennen können. Dem Kläger ist ein Fahrzeugschaden in der Höhe von Euro 1.863,98 entstanden. Der Kläger begehrte als Hauptforderung diesen Betrag, weiters macht er Euro 518,57 als Nebenforderung geltend und brachte dazu vor, es handle sich hiebei um die notwendigen Kosten der außergerichtlichen Versuche seines rechtsfreundlichen Vertreters zur Schadensliquidierung, die der Prozessvermeidung gedient hätten. So habe der Sachbearbeiter Mag. C*****-P***** S***** noch am 08.04.2003 an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen und hiebei wahrgenommen, dass im gesamten Unfallsbereich keinerlei Streugut vorhanden gewesen sei. Entsprechende Fotos seien angefertigt worden. In der Folge sei es zu außergerichtlichen Versuchen gekommen, die Liquidierung des Schadens herbeizuführen, wobei sich die klagende Partei auf Aktenvermerke und Korrespondenzen ihrer Rechtsvertreter berief.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im Wesentlichen vor, dass den Kläger an der Kollision ein beträchtliches Mitverschulden treffe, weil er die widrigen Fahrbahnverhältnisse nicht beachtet hätte, keinen ausreichenden Seitenabstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und auch zu spät reagiert hätte. Letztendlich anerkannte die beklagte Partei ihre Haftung im Sinne des § 1319a ABGB und 50 % der eingeklagten Hauptforderung, dies unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens des Klägers. Der diesbezüglich von der beklagten Partei an den Kläger überwiesene Betrag wurde nicht angenommen und wieder zurücküberwiesen. Daraufhin erlegte die klagende Partei den überwiesenen Betrag gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Oberwart, von dem dieser mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2003 angenommen wurde.Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im Wesentlichen vor, dass den Kläger an der Kollision ein beträchtliches Mitverschulden treffe, weil er die widrigen Fahrbahnverhältnisse nicht beachtet hätte, keinen ausreichenden Seitenabstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und auch zu spät reagiert hätte. Letztendlich anerkannte die beklagte Partei ihre Haftung im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB und 50 % der eingeklagten Hauptforderung, dies unter Berücksichtigung eines 50%-igen Mitverschuldens des Klägers. Der diesbezüglich von der beklagten Partei an den Kläger überwiesene Betrag wurde nicht angenommen und wieder zurücküberwiesen. Daraufhin erlegte die klagende Partei den überwiesenen Betrag gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Oberwart, von dem dieser mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.12.2003 angenommen wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei verurteilt, dem Kläger Euro 1.242,65 samt Anhang zu zahlen. Das Mehrbegehren einschließlich der Nebenforderung wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei vom Eingangs geschilderten unbekämpfbaren (§ 501 ZPO) Sachverhalt aus, wobei teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen getroffen wurden, zB dass der Kläger aufgrund der Reifbildung die Glätte hätte erkennen können. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass hier eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zugunsten des Klägers angemessen sei. Der beklagten Partei sei vorzuwerfen, dass aufgrund der vorausgesagten Witterungsverhältnisse es vielmehr erforderlich gewesen wäre, regelmäßig die gefährlichen Stellen unmittelbar zu kontrollieren. Dem Kläger wurde vom Erstgericht die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 42 km/h vorgeworfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse zu hoch gewesen wäre. Betreffend die Nebenforderung würde es sich zum Teil um einen Aufwand handeln, der durch die Informationsaufnahme und Stoffsammlung entstanden sei. Dies falle jedoch unter die vorprozessualen Kosten. Das Aufforderungsschreiben vom 28.04.2003 sei gemäß § 23 Abs. 1 RATG vom Einheitssatz umfasst. Ein weiteres Schreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei, in dem im Wesentlichen nur angekündigt werde, dass Schadenersatzforderungen vom Kläger gestellt würden, sei keine zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungsmaßnahme. Gegen den abweisenden Teil des Urteils sowie gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die beklagte Partei dem Kläger Euro 1.439,63 zu ersetzen habe.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei verurteilt, dem Kläger Euro 1.242,65 samt Anhang zu zahlen. Das Mehrbegehren einschließlich der Nebenforderung wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei vom Eingangs geschilderten unbekämpfbaren (Paragraph 501, ZPO) Sachverhalt aus, wobei teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen getroffen wurden, zB dass der Kläger aufgrund der Reifbildung die Glätte hätte erkennen können. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass hier eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 2:1 zugunsten des Klägers angemessen sei. Der beklagten Partei sei vorzuwerfen, dass aufgrund der vorausgesagten Witterungsverhältnisse es vielmehr erforderlich gewesen wäre, regelmäßig die gefährlichen Stellen unmittelbar zu kontrollieren. Dem Kläger wurde vom Erstgericht die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 42 km/h vorgeworfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse zu hoch gewesen wäre. Betreffend die Nebenforderung würde es sich zum Teil um einen Aufwand handeln, der durch die Informationsaufnahme und Stoffsammlung entstanden sei. Dies falle jedoch unter die vorprozessualen Kosten. Das Aufforderungsschreiben vom 28.04.2003 sei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG vom Einheitssatz umfasst. Ein weiteres Schreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei, in dem im Wesentlichen nur angekündigt werde, dass Schadenersatzforderungen vom Kläger gestellt würden, sei keine zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungsmaßnahme. Gegen den abweisenden Teil des Urteils sowie gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die beklagte Partei dem Kläger Euro 1.439,63 zu ersetzen habe.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist im Kostenpunkt berechtigt, in der Hauptsache nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Betreffend den Hauptanspruch stützt sich die klagende Partei in ihrer Berufung lediglich darauf, dass nach ihrer Meinung das Erstgericht ihr Mitverschulden zu Unrecht angenommen habe, weil die Straßenglätte in Annäherung an die Brücke nicht erkennbar gewesen wäre. Damit setzt sich jedoch die klagende Partei in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen. Nach dem erstgerichtlichen Sachverhalt war zwar für den Kläger nicht erkennbar, dass die Fahrbahn in Annäherung zur gegenständlichen Pinkabrücke etwas glatt war. Allerdings konnte der Kläger aufgrund des Reifs sehr wohl erkennen, dass im Brückenbereich selbst eine besondere Glätte herrschte. Nach § 20 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen anzupassen. Ergibt sich aufgrund der Witterungsverhältnisse eine vereiste Fahrbahn, so ist auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen (Messiner, StVO Anm 4 zu § 20). Ein Kraftfahrer hat die für ihn nicht eindeutig als unbedenklich erkennbare Straßenbeschaffenheit im ungünstigsten Sinn auszulegen und seine Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1966/52). Bei einer sichtbaren Reifbildung muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass die Fahrbahn auf Brücken glatt ist und seine Geschwindigkeit auf diese Möglichkeit einrichten (vgl. ZVR 1976/223). Jeder Kraftfahrer muss mit Änderung der Beschaffenheit der Fahrbahndecke rechnen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass er auf eine solche Änderung durch Warnungstafeln aufmerksam gemacht wird bzw. dass die Fahrbahn ständig die gleiche Beschaffenheit aufweist. Er muss daher die Fahrbahn genau beobachten, um ihre Beschaffenheit selbst erkennen zu können und muss seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er bei einer Änderung oder Verschlechterung der Fahrbahnbeschaffenheit nicht die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Ein Kraftfahrer darf sich auch nicht darauf verlassen, dass ein Straßenerhalter seiner Streupflicht immer und überall nachkommt. Eine Änderung der Fahrbahn stellt somit keinesfalls ein für den Kraftfahrer nicht vorhersehbares und deshalb sein Verschulden ausschließendes Ereignis dar (ZVR 1959/197). Bei der herrschenden Straßenglätte war die vom Kläger gewählte Geschwindigkeit von 42 km/h zu hoch (vgl. Messiner, E 53 zu § 20 StVO). Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Streupflicht gemäß § 1319a ABGB des Straßenerhalters und einer für die gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen (ZVR 1990/15). Unter diesem Gesichtspunkt ist die klagende Partei durch die Verschuldensteilung von 1:2 zu ihren Gunsten nicht beschwert, sodass die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt war.Betreffend den Hauptanspruch stützt sich die klagende Partei in ihrer Berufung lediglich darauf, dass nach ihrer Meinung das Erstgericht ihr Mitverschulden zu Unrecht angenommen habe, weil die Straßenglätte in Annäherung an die Brücke nicht erkennbar gewesen wäre. Damit setzt sich jedoch die klagende Partei in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen. Nach dem erstgerichtlichen Sachverhalt war zwar für den Kläger nicht erkennbar, dass die Fahrbahn in Annäherung zur gegenständlichen Pinkabrücke etwas glatt war. Allerdings konnte der Kläger aufgrund des Reifs sehr wohl erkennen, dass im Brückenbereich selbst eine besondere Glätte herrschte. Nach Paragraph 20, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen anzupassen. Ergibt sich aufgrund der Witterungsverhältnisse eine vereiste Fahrbahn, so ist auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen (Messiner, StVO Anmerkung 4 zu Paragraph 20,). Ein Kraftfahrer hat die für ihn nicht eindeutig als unbedenklich erkennbare Straßenbeschaffenheit im ungünstigsten Sinn auszulegen und seine Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1966/52). Bei einer sichtbaren Reifbildung muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass die Fahrbahn auf Brücken glatt ist und seine Geschwindigkeit auf diese Möglichkeit einrichten vergleiche ZVR 1976/223). Jeder Kraftfahrer muss mit Änderung der Beschaffenheit der Fahrbahndecke rechnen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass er auf eine solche Änderung durch Warnungstafeln aufmerksam gemacht wird bzw. dass die Fahrbahn ständig die gleiche Beschaffenheit aufweist. Er muss daher die Fahrbahn genau beobachten, um ihre Beschaffenheit selbst erkennen zu können und muss seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er bei einer Änderung oder Verschlechterung der Fahrbahnbeschaffenheit nicht die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Ein Kraftfahrer darf sich auch nicht darauf verlassen, dass ein Straßenerhalter seiner Streupflicht immer und überall nachkommt. Eine Änderung der Fahrbahn stellt somit keinesfalls ein für den Kraftfahrer nicht vorhersehbares und deshalb sein Verschulden ausschließendes Ereignis dar (ZVR 1959/197). Bei der herrschenden Straßenglätte war die vom Kläger gewählte Geschwindigkeit von 42 km/h zu hoch vergleiche Messiner, E 53 zu Paragraph 20, StVO). Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Streupflicht gemäß Paragraph 1319 a, ABGB des Straßenerhalters und einer für die gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen (ZVR 1990/15). Unter diesem Gesichtspunkt ist die klagende Partei durch die Verschuldensteilung von 1:2 zu ihren Gunsten nicht beschwert, sodass die Berufung in der Hauptsache nicht berechtigt war.
Betreffend die geltend gemachte Nebenforderung war das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass diesbezüglich die Klage zurückzuweisen ist.
Nach der Rechtslage vor dem hier anzuwendenden Zinsenrechts-Änderungsgesetz gehörten außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen jedenfalls zu den vorprozessualen Kosten, also zu solchen Kosten, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden. Diese teilten grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten, waren also in die Kostennote aufzunehmen und wurden nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz behandelt. Wurden sie dennoch nicht in der Kostennote verzeichnet, sondern als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so war insoweit der Rechtsweg unzulässig (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 5 vor § 40 JN).Nach der Rechtslage vor dem hier anzuwendenden Zinsenrechts-Änderungsgesetz gehörten außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen jedenfalls zu den vorprozessualen Kosten, also zu solchen Kosten, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden. Diese teilten grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten, waren also in die Kostennote aufzunehmen und wurden nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz behandelt. Wurden sie dennoch nicht in der Kostennote verzeichnet, sondern als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so war insoweit der Rechtsweg unzulässig vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 5 vor Paragraph 40, JN).
Diese Rechtslage hat sich allerdings durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz geändert. Nach dessen Artikel I Z 2 bestimmt jetzt § 1333 Abs. 3 ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen kann, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Damit sollen derartige Betreibungskosten als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht in diesem Umfang anders als die bisherige Rechtsprechung von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus (vgl. 2 Ob 70/02 m, 2 Ob 251/02 d). Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Neufassung des § 1333 Abs 3 ABGB, der zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges geändert wurde, das Institut der vorprozessualen Kosten als solches nicht abgeschafft wurde. Der Rechtsweg ist aber nunmehr dann zulässig, wenn einem Gläubiger durch den Zahlungsverzug des Schuldners ein Schaden entstanden ist, worunter auch außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen fallen.Diese Rechtslage hat sich allerdings durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz geändert. Nach dessen Artikel römisch eins Ziffer 2, bestimmt jetzt Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, dass der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen kann, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen", soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Damit sollen derartige Betreibungskosten als Schadenersatzansprüche behandelt werden. Diese Regelung geht in diesem Umfang anders als die bisherige Rechtsprechung von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus vergleiche 2 Ob 70/02 m, 2 Ob 251/02 d). Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Neufassung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB, der zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges geändert wurde, das Institut der vorprozessualen Kosten als solches nicht abgeschafft wurde. Der Rechtsweg ist aber nunmehr dann zulässig, wenn einem Gläubiger durch den Zahlungsverzug des Schuldners ein Schaden entstanden ist, worunter auch außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen fallen.
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers war es beabsichtigt, durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten (eines Inkassobüros) im Schadenersatzrecht zu regeln (vgl. RV 1167 Blg Nr. XXI S 12). In den Materialien zum Zinsenrechts-Änderungsgesetz ist ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge, dessen Ansprüche auf der Verdienstlichkeit des Rechtsanwaltes im Prozess aufbauen, nichts geändert werden soll und dass die Inkassokosten eines Rechtsanwaltes durch den unter den Inkassotarifen (eines Inkassoinstitutes) liegenden Einheitssatz nach § 23 RATG abgedeckt werden. Die von der klagenden Partei dargelegte Tätigkeit ihres Vertreters war, soweit sie überhaupt als zweckentsprechend bezeichnet werden kann, jedenfalls vom Einheitssatz mitumfasst. Dies trifft insbesondere auf die Korrespondenz mit der Gegenseite und die geschilderten Besprechungen zu, weil diese nach der Tarifpost 5, 6 bzw. 8 RATG zu entlohnenden Leistungen gegenständlich unter den Einheitssatz nach § 23 Abs. 1 RATG fallen. Damit sind diese Leistungen Prozesskosten und können nicht im materiellen Recht geltend gemacht werden, weshalb der Rechtsweg unzulässig ist.Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers war es beabsichtigt, durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten (eines Inkassobüros) im Schadenersatzrecht zu regeln vergleiche RV 1167 Blg Nr. römisch XXI S 12). In den Materialien zum Zinsenrechts-Änderungsgesetz ist ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass am bestehenden anwaltlichen Tarifgefüge, dessen Ansprüche auf der Verdienstlichkeit des Rechtsanwaltes im Prozess aufbauen, nichts geändert werden soll und dass die Inkassokosten eines Rechtsanwaltes durch den unter den Inkassotarifen (eines Inkassoinstitutes) liegenden Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgedeckt werden. Die von der klagenden Partei dargelegte Tätigkeit ihres Vertreters war, soweit sie überhaupt als zweckentsprechend bezeichnet werden kann, jedenfalls vom Einheitssatz mitumfasst. Dies trifft insbesondere auf die Korrespondenz mit der Gegenseite und die geschilderten Besprechungen zu, weil diese nach der Tarifpost 5, 6 bzw. 8 RATG zu entlohnenden Leistungen gegenständlich unter den Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG fallen. Damit sind diese Leistungen Prozesskosten und können nicht im materiellen Recht geltend gemacht werden, weshalb der Rechtsweg unzulässig ist.
Lediglich die vom Erstgericht festgestellte Besichtigung der Unfallstelle durch den Klagevertreter wird nicht vom Einheitssatz abgedeckt, weil sich hier die Kosten nach der Tarifpost 7 RATG richten, für die nach § 23 Abs 1 RATG ein Einheitssatz gebührt. Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um - wie in der Klage gefordert - Kosten der außergerichtlichen Forderungsbetreibung bzw um einen durch die Verzögerung der Zahlung ausgelösten Schaden iSd § 1333 ABGB, zu dessen Geltendmachung der Rechtsweg zulässig wäre. Die klagende Partei hat schließlich noch im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich ihren Standpunkt nicht mehr aufrecht erhalten und die ihr diesbezüglich erwachsenen Kosten in der Kostennote verzeichnet. Im vorliegenden Rechtsmittel wird der Nichtzuspruch nur mehr in der Berufung gegen den Kostenausspruch und nicht in der Berufung betreffend die Nebenforderung releviert. Es war im Berufungsverfahren somit darauf nicht näher einzugehen.Lediglich die vom Erstgericht festgestellte Besichtigung der Unfallstelle durch den Klagevertreter wird nicht vom Einheitssatz abgedeckt, weil sich hier die Kosten nach der Tarifpost 7 RATG richten, für die nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG ein Einheitssatz gebührt. Diesbezüglich handelt es sich aber nicht um - wie in der Klage gefordert - Kosten der außergerichtlichen Forderungsbetreibung bzw um einen durch die Verzögerung der Zahlung ausgelösten Schaden iSd Paragraph 1333, ABGB, zu dessen Geltendmachung der Rechtsweg zulässig wäre. Die klagende Partei hat schließlich noch im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich ihren Standpunkt nicht mehr aufrecht erhalten und die ihr diesbezüglich erwachsenen Kosten in der Kostennote verzeichnet. Im vorliegenden Rechtsmittel wird der Nichtzuspruch nur mehr in der Berufung gegen den Kostenausspruch und nicht in der Berufung betreffend die Nebenforderung releviert. Es war im Berufungsverfahren somit darauf nicht näher einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die gegenständlich vom Klagsvertreter gepflogenen Erhebungen an Ort und Stelle nicht unter dem materiell-rechtlichen sondern unter dem prozessualen Gesichtspunkt zu betrachten sind. § 1333 Abs. 3 ABGB zielt nämlich darauf ab, einem Gläubiger den durch die Verzögerung der Zahlung entstandenen Schaden (Zinsen und weitere Schäden) abzugelten. Vorliegend wurde die Unfallstelle im April 2003 besichtigt, also zu einem Zeitpunkt, als die Forderung (mangels Aufforderungsschreibens) noch nicht einmal fällig war. Die klagende Partei selbst hat Zinsen erst mit Mitte Mai 2003 begehrt. Schon aus diesem Grund unterliegt die geltend gemachte Forderung nicht dem materiellen Recht, sondern dem prozessualem Kostenrecht, wobei das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Besichtigung an Ort und Stelle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Auch für das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich, warum die Anwesenheit des Klagsvertreters einen Tag nach dem Unfall die Prozessführung erleichtert hätte. Insbesonders ist darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung des Klagevertreters etwa als Zeuge über den Zustand der Straßenverhältnisse nicht begehrt wurde und dass deshalb seine allfälligen Wahrnehmungen im Prozess nicht verwertet werden konnten.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die gegenständlich vom Klagsvertreter gepflogenen Erhebungen an Ort und Stelle nicht unter dem materiell-rechtlichen sondern unter dem prozessualen Gesichtspunkt zu betrachten sind. Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB zielt nämlich darauf ab, einem Gläubiger den durch die Verzögerung der Zahlung entstandenen Schaden (Zinsen und weitere Schäden) abzugelten. Vorliegend wurde die Unfallstelle im April 2003 besichtigt, also zu einem Zeitpunkt, als die Forderung (mangels Aufforderungsschreibens) noch nicht einmal fällig war. Die klagende Partei selbst hat Zinsen erst mit Mitte Mai 2003 begehrt. Schon aus diesem Grund unterliegt die geltend gemachte Forderung nicht dem materiellen Recht, sondern dem prozessualem Kostenrecht, wobei das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Besichtigung an Ort und Stelle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Auch für das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich, warum die Anwesenheit des Klagsvertreters einen Tag nach dem Unfall die Prozessführung erleichtert hätte. Insbesonders ist darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung des Klagevertreters etwa als Zeuge über den Zustand der Straßenverhältnisse nicht begehrt wurde und dass deshalb seine allfälligen Wahrnehmungen im Prozess nicht verwertet werden konnten.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Judikatur behandelt das Problem der Auswirkung eines Teilanerkenntnisses bei unterlassenem Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils auf die nach dem Teilanerkenntnis aufgelaufenen Kosten unterschiedlich. Zahlreiche Entscheidungen differenzieren bei der kostenrechtlichen Beurteilung zwischen Fällen, in denen (Teil-) Ansprüche zur Gänze anerkannt wurden (in welchem Fall der Kläger insoweit kostenfällig wird, weil er unnötig prozessiert hat) und sonstigen Teilanerkenntnissen. Letztere werden in diesen Entscheidungen nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, weil sonst im Ergebnis der Gläubiger entgegen § 1415 ABGB zur Annahme von Zahlungen gezwungen wäre (vgl. OLG Wien ZVR 1973/112; ZVR 1993/11 = WR 539; LGZ Wien ZVR 1979/143). Eine daran anschließende Entscheidung des OGH (8 Ob 91/83), wonach die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils nur dann Kostenfolgen hat, wenn ein selbständiger Anspruch (von mehreren) zur Gänze anerkannt wurde, ist vereinzelt geblieben. Der Berufungssenat schließt sich der überwiegenden gegenteiligen Rechtsprechung an, wonach bei jedem Teilanerkenntnis - ob die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils beantragt wurde oder nicht - für die Bemessungsgrundlage davon auszugehen ist, dass dieser Teil des eingeklagten Anspruches nicht mehr strittig ist und daher bei der Kostenberechnung ab dem Teilanerkenntnis nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl HG Wien AnwBl 1987/2685; OLG Wien WR 695;Die Judikatur behandelt das Problem der Auswirkung eines Teilanerkenntnisses bei unterlassenem Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils auf die nach dem Teilanerkenntnis aufgelaufenen Kosten unterschiedlich. Zahlreiche Entscheidungen differenzieren bei der kostenrechtlichen Beurteilung zwischen Fällen, in denen (Teil-) Ansprüche zur Gänze anerkannt wurden (in welchem Fall der Kläger insoweit kostenfällig wird, weil er unnötig prozessiert hat) und sonstigen Teilanerkenntnissen. Letztere werden in diesen Entscheidungen nicht zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, weil sonst im Ergebnis der Gläubiger entgegen Paragraph 1415, ABGB zur Annahme von Zahlungen gezwungen wäre vergleiche OLG Wien ZVR 1973/112; ZVR 1993/11 = WR 539; LGZ Wien ZVR 1979/143). Eine daran anschließende Entscheidung des OGH (8 Ob 91/83), wonach die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils nur dann Kostenfolgen hat, wenn ein selbständiger Anspruch (von mehreren) zur Gänze anerkannt wurde, ist vereinzelt geblieben. Der Berufungssenat schließt sich der überwiegenden gegenteiligen Rechtsprechung an, wonach bei jedem Teilanerkenntnis - ob die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils beantragt wurde oder nicht - für die Bemessungsgrundlage davon auszugehen ist, dass dieser Teil des eingeklagten Anspruches nicht mehr strittig ist und daher bei der Kostenberechnung ab dem Teilanerkenntnis nicht mehr zu berücksichtigen ist vergleiche HG Wien AnwBl 1987/2685; OLG Wien WR 695;
OLG Wien ZVR 1993/30; OLG Linz AnwBl 1995/5049; OLG Linz ZVR 1999/78;
OLG Linz EFSlg 76.028). Der Kläger ist zwar nicht verpflichtet, die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils zu beantragen, die Unterlassung eines solchen Antrages widerspricht aber dem Zweck der Rechtsverfolgung, möglichst rasch einen Exekutionstitel zu erlangen. Beiden Grundsätzen wird dadurch entsprochen, dass der Kläger mit dem anerkannten Betrag nicht als unterlegen angesehen wird, der Betrag aber aus der Kostenbemessung ausscheidet und die Kostenbemessungsgrundlage somit verringert. Dies lässt sich auch aus einer sinngemäßen Heranziehung des § 12 Abs. 2 RATG ableiten (vgl M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 317 ff, insbesondere 320 ff mwN; OLG Wien WR 695). Es lässt sich nämlich daraus der allgemeine Grundsatz entwickeln, dass es für die Kostenbemessungsgrundlage nach dem RATG nicht darauf ankommt, wie hoch der nach den formellen Streitwertregeln ermittelte Betrag ist, sondern zu berücksichtigen ist, zur Verfolgung welcher (Teil-) Ansprüche der entsprechende Verfahrensteil tatsächlich dient. Es erscheint durchaus sachgerecht, das Honorar des Anwaltes nur an der Höhe jener Ansprüche zu bemessen, deren Zuspruch bzw. Abwehr er im betreffenden Prozessabschnitt überhaupt erreichen kann. Es ist deshalb angezeigt, dass sich nach dem Anerkenntnis der Honoraranspruch der Parteienvertreter nur mehr nach der Höhe des materiell noch strittigen Betrages richtet, sodass beiden Parteien auch nur insoweit überhaupt Kosten entstehen (M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 324).OLG Linz EFSlg 76.028). Der Kläger ist zwar nicht verpflichtet, die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils zu beantragen, die Unterlassung eines solchen Antrages widerspricht aber dem Zweck der Rechtsverfolgung, möglichst rasch einen Exekutionstitel zu erlangen. Beiden Grundsätzen wird dadurch entsprochen, dass der Kläger mit dem anerkannten Betrag nicht als unterlegen angesehen wird, der Betrag aber aus der Kostenbemessung ausscheidet und die Kostenbemessungsgrundlage somit verringert. Dies lässt sich auch aus einer sinngemäßen Heranziehung des Paragraph 12, Absatz 2, RATG ableiten vergleiche M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 317 ff, insbesondere 320 ff mwN; OLG Wien WR 695). Es lässt sich nämlich daraus der allgemeine Grundsatz entwickeln, dass es für die Kostenbemessungsgrundlage nach dem RATG nicht darauf ankommt, wie hoch der nach den formellen Streitwertregeln ermittelte Betrag ist, sondern zu berücksichtigen ist, zur Verfolgung welcher (Teil-) Ansprüche der entsprechende Verfahrensteil tatsächlich dient. Es erscheint durchaus sachgerecht, das Honorar des Anwaltes nur an der Höhe jener Ansprüche zu bemessen, deren Zuspruch bzw. Abwehr er im betreffenden Prozessabschnitt überhaupt erreichen kann. Es ist deshalb angezeigt, dass sich nach dem Anerkenntnis der Honoraranspruch der Parteienvertreter nur mehr nach der Höhe des materiell noch strittigen Betrages richtet, sodass beiden Parteien auch nur insoweit überhaupt Kosten entstehen (M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 324).
In den Fällen der §§ 41 und 43 Abs. 2 ZPO ergibt die Kostenentscheidung keine weiteren Schwierigkeiten, da dem Kläger ohnedies der Ersatz seiner gesamten im obigen Sinn berechneten Kosten gebührt. Ebenso einfach ist die Lösung bei Anwendung des § 43 Abs. 1 ZPO für die Kosten bis zum Anerkenntnis. Zur Berechnung der jeweiligen Erfolgsquoten kommt dabei nichts anderes in Frage, als - wie auch sonst bei Bildung von Verfahrensabschnitten - den insgesamt begehrten Betrag jenen gegenüberzustellen, der im Urteil, das infolge des unterbliebenen Antrages über das gesamte Begehren abzusprechen hat, zugesprochen bzw. abgewiesen wird. Ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung schränkt den Streitwert für die Kostenberechnung um diese Beträge ein, doch sind solche Anerkenntnisse oder Teilzahlungen ohne Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht des Beklagten, weil es dieser sonst in der Hand hätte, durch eine Teilzahlung oder ein Teilanerkenntnis das Risiko der weiteren Prozessführung auf den Kläger abzuwälzen (OLG Linz ZVR 1999/78); der Schuldner ist nämlich nicht berechtigt, dem Gläubiger Teilzahlungen aufzudrängen. Nur dann, wenn nach der Zahlung oder dem Anerkenntnis kein weiterer Erfolg der Klage mehr erzielt wird, ist der nach der Zahlung oder dem Anerkenntnis liegende Verfahrensabschnitt kostenmäßig selbständig zu betrachten, und es ist dann weiters davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Zahlung oder das Anerkenntnis des gesamten und schließlich vom Gericht als gerechtfertigt angesehenen Betrages seiner Verpflichtung zur Gänze nachgekommen ist (OLG Linz AnwBl 1985/5049). Dabei ist es belanglos, ob die Teilzahlung vor oder nach Klagseinbringung erfolgt (OLG Wien 643) oder ob nach einem Teilanerkenntnis ein Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils gestellt wird oder nicht (OLG Linz ZVR 1999/78). Bei der Kostenbestimmung ist somit der anerkannte Teilbetrag ab Anerkenntnis außer Betracht zu lassen. Dadurch wird aber das Prozessrisiko nicht auf den Kläger überwälzt. Ergibt sich nämlich nach Durchführung des Beweisverfahrens, dass das Anerkenntnis der beklagten Partei tatsächlich nur ein Teilanerkenntnis gewesen ist, so wird bei der Kostenentscheidung der insgesamt ersiegte Betrag dem eingeklagten gegenüberzustellen sein, wobei jedoch die Kosten ab dem Anerkenntnis nur mehr auf Basis des noch strittigen Betrages zuzusprechen sind. § 1415 ABGB steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen. Der Kläger ist zwar nicht verpflichtet, die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles zu beantragen noch eine Teilzahlung anzunehmen, er hat es jedoch nicht in der Hand, im Falle eines Teilanerkenntnisses unter Berufung auf diese Bestimmung entgegen § 41 ZPO dem Gegner eine ungerechtfertigte Kostenbelastung aufzubürden (vgl. Musil/Ubel, Das Teilanerkenntnis im Prozess, ZVR 1975, 258; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO II/1² Rz 15 zu § 43).In den Fällen der Paragraphen 41 und 43 Absatz 2, ZPO ergibt die Kostenentscheidung keine weiteren Schwierigkeiten, da dem Kläger ohnedies der Ersatz seiner gesamten im obigen Sinn berechneten Kosten gebührt. Ebenso einfach ist die Lösung bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO für die Kosten bis zum Anerkenntnis. Zur Berechnung der jeweiligen Erfolgsquoten kommt dabei nichts anderes in Frage, als - wie auch sonst bei Bildung von Verfahrensabschnitten - den insgesamt begehrten Betrag jenen gegenüberzustellen, der im Urteil, das infolge des unterbliebenen Antrages über das gesamte Begehren abzusprechen hat, zugesprochen bzw. abgewiesen wird. Ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung schränkt den Streitwert für die Kostenberechnung um diese Beträge ein, doch sind solche Anerkenntnisse oder Teilzahlungen ohne Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht des Beklagten, weil es dieser sonst in der Hand hätte, durch eine Teilzahlung oder ein Teilanerkenntnis das Risiko der weiteren Prozessführung auf den Kläger abzuwälzen (OLG Linz ZVR 1999/78); der Schuldner ist nämlich nicht berechtigt, dem Gläubiger Teilzahlungen aufzudrängen. Nur dann, wenn nach der Zahlung oder dem Anerkenntnis kein weiterer Erfolg der Klage mehr erzielt wird, ist der nach der Zahlung oder dem Anerkenntnis liegende Verfahrensabschnitt kostenmäßig selbständig zu betrachten, und es ist dann weiters davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Zahlung oder das Anerkenntnis des gesamten und schließlich vom Gericht als gerechtfertigt angesehenen Betrages seiner Verpflichtung zur Gänze nachgekommen ist (OLG Linz AnwBl 1985/5049). Dabei ist es belanglos, ob die Teilzahlung vor oder nach Klagseinbringung erfolgt (OLG Wien 643) oder ob nach einem Teilanerkenntnis ein Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils gestellt wird oder nicht (OLG Linz ZVR 1999/78). Bei der Kostenbestimmung ist somit der anerkannte Teilbetrag ab Anerkenntnis außer Betracht zu lassen. Dadurch wird aber das Prozessrisiko nicht auf den Kläger überwälzt. Ergibt sich nämlich nach Durchführung des Beweisverfahrens, dass das Anerkenntnis der beklagten Partei tatsächlich nur ein Teilanerkenntnis gewesen ist, so wird bei der Kostenentscheidung der insgesamt ersiegte Betrag dem eingeklagten gegenüberzustellen sein, wobei jedoch die Kosten ab dem Anerkenntnis nur mehr auf Basis des noch strittigen Betrages zuzusprechen sind. Paragraph 1415, ABGB steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen. Der Kläger ist zwar nicht verpflichtet, die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles zu beantragen noch eine Teilzahlung anzunehmen, er hat es jedoch nicht in der Hand, im Falle eines Teilanerkenntnisses unter Berufung auf diese Bestimmung entgegen Paragraph 41, ZPO dem Gegner eine ungerechtfertigte Kostenbelastung aufzubürden vergleiche Musil/Ubel, Das Teilanerkenntnis im Prozess, ZVR 1975, 258; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO II/1² Rz 15 zu Paragraph 43,).
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger im gesamten Verfahren mit zwei Drittel seines Begehrens obsiegt hat, wobei die Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Anwaltskosten ab dem Anerkenntnis nur Euro 931,99 beträgt. Für diesen Fall kommt es nämlich nicht darauf an, mit welchem Teil des noch streitverfangenen Anspruches der Kläger durchdringt, sondern vielmehr auf das Verhältnis der Summe aus Teilzahlung und Zuspruch zur Höhe des insgesamt begehrten, nur mehr teilweise klagsgegenständlichen Betrages (vgl. OLG Wien ZVR 1993/30). Bei einem (wie im gegenständlichen Fall) vorliegenden Teilerfolg führt dies nämlich zu einem der kombinierten Anwendung von § 43 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO entsprechendem Vorgehen (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu § 43 ZPO). Insoweit das Erstgericht in der ersten Phase (bis zum Teilanerkenntnis) dem Kläger zwei Drittel seiner Kosten zuspricht, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Erstgericht in dieser Phase die Kommission des Klagevertreters nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung honoriert. Es war nicht notwendig, dass der Klagevertreter dies selbst durchführt, zumal die Fotos ohnedies vom Erstgericht honoriert wurden. Richtigerweise sind die Schriftsätze ON 10 und ON 11 nicht honoriert worden. Hier hätte der Kläger durchaus ein Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.10.2003 erstatten können. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erweist sich deshalb bis zum Teilanerkenntnis als fehlerfrei.Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger im gesamten Verfahren mit zwei Drittel seines Begehrens obsiegt hat, wobei die Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Anwaltskosten ab dem Anerkenntnis nur Euro 931,99 beträgt. Für diesen Fall kommt es nämlich nicht darauf an, mit welchem Teil des noch streitverfangenen Anspruches der Kläger durchdringt, sondern vielmehr auf das Verhältnis der Summe aus Teilzahlung und Zuspruch zur Höhe des insgesamt begehrten, nur mehr teilweise klagsgegenständlichen Betrages vergleiche OLG Wien ZVR 1993/30). Bei einem (wie im gegenständlichen Fall) vorliegenden Teilerfolg führt dies nämlich zu einem der kombinierten Anwendung von Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, ZPO entsprechendem Vorgehen (Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu Paragraph 43, ZPO). Insoweit das Erstgericht in der ersten Phase (bis zum Teilanerkenntnis) dem Kläger zwei Drittel seiner Kosten zuspricht, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Erstgericht in dieser Phase die Kommission des Klagevertreters nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung honoriert. Es war nicht notwendig, dass der Klagevertreter dies selbst durchführt, zumal die Fotos ohnedies vom Erstgericht honoriert wurden. Richtigerweise sind die Schriftsätze ON 10 und ON 11 nicht honoriert worden. Hier hätte der Kläger durchaus ein Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.10.2003 erstatten können. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erweist sich deshalb bis zum Teilanerkenntnis als fehlerfrei.
Ab dem Teilanerkenntnis hat der Kläger Anspruch auf Ersatz für die Tagsatzung am 16.02.2003 und am 10.03.2004. Die Kosten für die Äußerung vom 10.11.2003 (die bereits in der zweiten Phase liegt) wurde vom Erstgericht (unbekämpft) zugesprochen. Die Bekanntgabe vom 23.12.2003 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. In der zweiten Phase des Verfahrens sind die Anwaltskosten wie oben dargelegt auf Basis des Betrages von Euro 931,99 zu berechnen, wovon die beklagte Partei dem Kläger ein Drittel zu ersetzen hat, das sind insgesamt Euro 244,73 (inklusive USt). An Barauslagen sind für den Kläger in dieser Phase Euro 600,-- angefallen, wovon ihm die beklagte Partei zwei Drittel, somit Euro 400,-- zu ersetzen hat. Weitere Barauslagen sind der klagenden Partei in dieser Phase nicht entstanden. Die verzeichneten Euro 3,-- für die Kopien für die Äußerung wurden vom Erstgericht (unbekämpft) bereits zugesprochen. Der beklagten Partei sind wiederum Barauslagen in Höhe von Euro 400,-- entstanden, auf die sie Anspruch eines Drittels, somit von Euro 133,33 hat. Insgesamt steht der klagenden Partei in der zweiten Phase des Prozesses (nach Anerkennung) somit ein Kostenersatzanspruch von Euro 511,40 zu. Der Kläger hat daher Anspruch, von der Beklagten insgesamt Euro 1.276,85 ersetzt zu bekommen.
Auf die Berufung im Kostenpunkt betreffend der Kosten der beklagten Partei war aufgrund der oben dargelegten Erwägungen nicht näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 43 und 50 ZPO. Der Kläger unterlag in der Hauptsache, weshalb die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der Berufungsbeantwortung hat. Diese war allerdings nur auf Basis des Berufungsinteresses, das sind Euro 621,33, zu honorieren. Für die Berufungsbeantwortung gebührt aufgrund der Anwendung des § 501 ZPO nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs. 10 RATG). Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz eines fiktiven Kostenrekurses, wobei die Bemessungsgrundlage der obsiegte Betrag ist. Der Kläger hat einen Kostenersatzanspruch der beklagten Partei von Euro 551,08 abgewehrt und einen Kostenmehrzuspruch von Euro 511,40 erreicht. Ausgehend von der Kostenbemessungsgrundlage von Euro 1.052,48 errechnet sich somit ein Kostenersatzanspruch von Euro 177,98. Die beklagte Partei hat dem Kläger deshalb insgesamt Euro 11,32 (darin enthalten Euro 1,89 USt) für das Berufungsverfahren zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 43 und 50 ZPO. Der Kläger unterlag in der Hauptsache, weshalb die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der Berufungsbeantwortung hat. Diese war allerdings nur auf Basis des Berufungsinteresses, das sind Euro 621,33, zu honorieren. Für die Berufungsbeantwortung gebührt aufgrund der Anwendung des Paragraph 501, ZPO nur der einfache Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 10, RATG). Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz eines fiktiven Kostenrekurses, wobei die Bemessungsgrundlage der obsiegte Betrag ist. Der Kläger hat einen Kostenersatzanspruch der beklagten Partei von Euro 551,08 abgewehrt und einen Kostenmehrzuspruch von Euro 511,40 erreicht. Ausgehend von der Kostenbemessungsgrundlage von Euro 1.052,48 errechnet sich somit ein Kostenersatzanspruch von Euro 177,98. Die beklagte Partei hat dem Kläger deshalb insgesamt Euro 11,32 (darin enthalten Euro 1,89 USt) für das Berufungsverfahren zu ersetzen.
Das ergänzende Berufungsvorbringen vom 26.04.2004 war aufgrund des Verstoßes gegen das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen (vgl SSV-NF 2/5).Das ergänzende Berufungsvorbringen vom 26.04.2004 war aufgrund des Verstoßes gegen das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen vergleiche SSV-NF 2/5).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00040 13R152.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00152.04G.0722.000Dokumentnummer
JJT_20040722_LG00309_01300R00152_04G0000_000