Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper, Stapf & Partner in Wien, wider die Antragsgegnerin G***** GmbH, *****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Eisenstadt, wegen Vollstreckbarerklärung eines slowakischen Exekutionstitels, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. Jänner 2004, GZ 13 R 227/03k-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 13. Juni 2003, GZ 3 E 2023/03v-1, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 3.064,20 EUR (darin 510,70 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte einen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Slowakischen Handels- und Industriekammer in Bratislava vom 18. März 2003 für Österreich für vollstreckbar.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine einheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs "zu den gegenständlichen Rechtsfragen" soweit ersichtlich nicht existiere.
Die zweite Instanz ging davon aus, dass - wie sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schiedsspruch und dem nunmehr vorgelegten Kaufvertrag (mit der betreffenden Schiedsklausel) ergebe - ein Handelsgeschäft vorliege, sodass das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsbarkeit BGBl 1964/107 (im Folgenden nur EÜ) zur Anwendung gelange. Danach liege der von der Antragsgegners behauptete Versagungsgrund nicht vor. Ebenso liege auch darin, dass das Schiedsgericht die Prüfung einer Aufrechnungseinrede der Antragsgegnerin von der - nicht geleisteten - Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht habe, kein Verstoß gegen den ordre public nach Art V Abs 2 lit b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 (im Folgenden nur New Yorker Übereinkommen).Die zweite Instanz ging davon aus, dass - wie sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schiedsspruch und dem nunmehr vorgelegten Kaufvertrag (mit der betreffenden Schiedsklausel) ergebe - ein Handelsgeschäft vorliege, sodass das Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsbarkeit BGBl 1964/107 (im Folgenden nur EÜ) zur Anwendung gelange. Danach liege der von der Antragsgegners behauptete Versagungsgrund nicht vor. Ebenso liege auch darin, dass das Schiedsgericht die Prüfung einer Aufrechnungseinrede der Antragsgegnerin von der - nicht geleisteten - Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht habe, kein Verstoß gegen den ordre public nach Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/200 (im Folgenden nur New Yorker Übereinkommen).
Auch den Einwand der Antragsgegnerin, § 36 Abs 3 der Schiedsgerichtsordnung bestimme, dass die Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils nicht gegeben sei, wenn eine Klage auf Aufhebung des Schiedsurteils bei einem allgemeinen Gericht eingebracht werde, die Antragsgegnerin habe entsprechend der Rechtsbelehrung im Schiedsurteil fristgerecht beim allgemeinen Gericht in Bratislava Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingebracht; der Schiedsspruch hätte daher nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, erachtete die zweite Instanz unter Hinweis auf das New Yorker Übereinkommen als unbeachtlich.Auch den Einwand der Antragsgegnerin, Paragraph 36, Absatz 3, der Schiedsgerichtsordnung bestimme, dass die Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils nicht gegeben sei, wenn eine Klage auf Aufhebung des Schiedsurteils bei einem allgemeinen Gericht eingebracht werde, die Antragsgegnerin habe entsprechend der Rechtsbelehrung im Schiedsurteil fristgerecht beim allgemeinen Gericht in Bratislava Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingebracht; der Schiedsspruch hätte daher nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, erachtete die zweite Instanz unter Hinweis auf das New Yorker Übereinkommen als unbeachtlich.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 ZPO nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Während das Rekursgericht überhaupt nicht konkret darlegt, welche erheblichen Rechtsfragen die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigen, führt die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs aus, worin sie erhebliche Rechtsfragen erblickt.
Zu prüfen sei, ob der Beschluss des Erstgerichts, der sich unrichtig auf die EO - statt auf internationale Übereinkommen - stütze, aufgehoben werden müsse. Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt, weil das Erstgericht in seinem Beschluss auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels in keiner Weise konkretisiert hat, nach welchen Vorschriften es die Vollstreckbarkeit überprüft hat; selbst bei Anwendung unrichtiger Vorschriften bestünde im Übrigen kein Grund für die Aufhebung der Entscheidung, wenn sie im Ergebnis zutreffend ist.
Auch einer näheren Auseinandersetzung mit der - auch im Revisionsrekurs wiederholten - Argumentation der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckbar, weil sie fristgerecht mit Klage seine Aufhebung begehrt habe, bedarf es nicht. Selbst wenn dies nach der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehen wäre, ist doch Voraussetzung, dass diese Klage nicht nur fristgerecht, sondern auch beim zuständigen Gericht eingebracht wurde. Wie die Antragstellerin bescheinigt hat, ist dies hier nicht der Fall, weil gemäß § 9 Abs 3 lit m der slowakischen ZPO bei einem Streit aus einem internationalen Geschäftsverkehr das Kreisgericht (Landesgericht) Bratislava sachlich zuständig wäre, die Klage jedoch beim Bezirksgericht Bratislava I eingebracht wurde. Die weiters strittige Frage, ob die Klagsführung fristgerecht erfolgt ist, kann daher auf sich beruhen. Es kann somit nach den Ergebnissen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht gesagt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt.Auch einer näheren Auseinandersetzung mit der - auch im Revisionsrekurs wiederholten - Argumentation der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckbar, weil sie fristgerecht mit Klage seine Aufhebung begehrt habe, bedarf es nicht. Selbst wenn dies nach der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehen wäre, ist doch Voraussetzung, dass diese Klage nicht nur fristgerecht, sondern auch beim zuständigen Gericht eingebracht wurde. Wie die Antragstellerin bescheinigt hat, ist dies hier nicht der Fall, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera m, der slowakischen ZPO bei einem Streit aus einem internationalen Geschäftsverkehr das Kreisgericht (Landesgericht) Bratislava sachlich zuständig wäre, die Klage jedoch beim Bezirksgericht Bratislava römisch eins eingebracht wurde. Die weiters strittige Frage, ob die Klagsführung fristgerecht erfolgt ist, kann daher auf sich beruhen. Es kann somit nach den Ergebnissen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht gesagt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bestätigt.
Die weiters relevierte Frage des Verhältnisses von EÜ und New Yorker Übereinkommen - Österreich und die Slowakei sind Mitglieder beider Übereinkommen - kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Verpflichtete, wenn mehrere Vollstreckungsverträge nebeneinander bestehen, die Vollstreckung nur abwehren kann, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist (RIS-Justiz RS0030434). Der hier relevierte Umstand, dass das Schiedsgericht nach seiner Verfahrensordnung und der slowakischen ZPO das Eingehen auf den Aufrechnungseinwand der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin von der vorherigen Zahlung von Gebühren abhängig machte, stellt weder nach den in Frage kommenden Bestimmungen einen Versagungsgrund, insb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch einen Verstoß gegen den österr. ordre public dar (vgl 3 Ob 84/01a = ZfRV 2001, 232).Die weiters relevierte Frage des Verhältnisses von EÜ und New Yorker Übereinkommen - Österreich und die Slowakei sind Mitglieder beider Übereinkommen - kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Verpflichtete, wenn mehrere Vollstreckungsverträge nebeneinander bestehen, die Vollstreckung nur abwehren kann, wenn nach jedem der Verträge ein Versagungsgrund gegeben ist (RIS-Justiz RS0030434). Der hier relevierte Umstand, dass das Schiedsgericht nach seiner Verfahrensordnung und der slowakischen ZPO das Eingehen auf den Aufrechnungseinwand der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin von der vorherigen Zahlung von Gebühren abhängig machte, stellt weder nach den in Frage kommenden Bestimmungen einen Versagungsgrund, insb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch einen Verstoß gegen den österr. ordre public dar vergleiche 3 Ob 84/01a = ZfRV 2001, 232).
Da somit die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch nicht von den von der Antragsgegnerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen abhängt, war deren Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hingewiesen.
Textnummer
E75010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00073.04P.1020.000Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012