TE OGH 2005/3/15 40R303/04m

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Wolf und Mag. Malesich in der Rechtssache der klagenden Partei E*****GmbH, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Oliver Jungnickel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Markus W*****, 2. Alexandra R*****, beide *****Wien, *****wegen (eingeschränkt) Euro 1.438,95 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 16.8.2004, 6 C 72/04t-8, den Beschluss :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der Beschluss, der im Übrigen als unangefochten unverändert bleibt, in seinem Punkt 1. abgeändert, sodass er in diesem Umfang zu lauten hat:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die nachträglich erstandenen Kosten von Euro 116,60 (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei deren mit Euro 98,30 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin Euro 16,38 an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Begründung:

Text

Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der nachträglich entstandenen Kosten in Höhe von Euro 116,60 (zusätzliche Pauschalgebühr auf Grund einer Klagsausdehnung) zu verpflichten, ab. Mit Punkt 2. berichtigte es die Bezeichnung der Klägerin. Gemäß § 54 Abs 2 ZPO würden die Kosten mit der Begründung der Zahlungspflicht entstehen und seien innerhalb einer Notfrist von vier Wochen ab Entstehen geltend zu machen. Die Zahlungsverpflichtung betreffend die Pauschalgebühr sei mit Klagsausdehnung (anlässlich der Verhandlung am 30.3.2004) entstanden, der nunmehrige Antrag (PA 6.8.2004) sei verspätet.Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der nachträglich entstandenen Kosten in Höhe von Euro 116,60 (zusätzliche Pauschalgebühr auf Grund einer Klagsausdehnung) zu verpflichten, ab. Mit Punkt 2. berichtigte es die Bezeichnung der Klägerin. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO würden die Kosten mit der Begründung der Zahlungspflicht entstehen und seien innerhalb einer Notfrist von vier Wochen ab Entstehen geltend zu machen. Die Zahlungsverpflichtung betreffend die Pauschalgebühr sei mit Klagsausdehnung (anlässlich der Verhandlung am 30.3.2004) entstanden, der nunmehrige Antrag (PA 6.8.2004) sei verspätet.

Gegen Punkt 1) des Beschlusses richtet sich der Rekurs der Klägerin. Die Beklagten erstatteten keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß § 54 Abs 2 ZPO können nachträglich entstandene Kosten einer Partei binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO können nachträglich entstandene Kosten einer Partei binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen geltend gemacht werden.

Gemäß § 54 Abs 2 ZPO gelten Kosten, die in einer Zahlungspflicht bestehen, mit ihrer Begründung entstanden, wenn nicht auch der Gegner solidarisch für die Kosten haftet.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO gelten Kosten, die in einer Zahlungspflicht bestehen, mit ihrer Begründung entstanden, wenn nicht auch der Gegner solidarisch für die Kosten haftet.

Wird ein Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung (§ 2 Z 1 lit b GGG).Wird ein Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG).

Der Begriff des "Entstehens der Kosten" sollte durch die ZVN 1983 dahin präzisiert werden, dass bei Zahlungspflichten der Kostenersatzanspruch grundsätzlich schon mit der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Nachweis der Zahlung entsteht (Bericht des Justizausschusses zu §§ 54 ZPO, 1337 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XV GP). Dies ist von der Frage, ob die Kosten, die bereits zum Zeitpuknkt des Entstehens verzeichnet werden können, auch zu diesem Zeitpunkt bei sonstigem Verlust verzeichnet werden müssen. Der Begriff des "Entstehens der Kosten" sollte durch die ZVN 1983 dahin präzisiert werden, dass bei Zahlungspflichten der Kostenersatzanspruch grundsätzlich schon mit der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Nachweis der Zahlung entsteht (Bericht des Justizausschusses zu Paragraphen 54, ZPO, 1337 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, römisch XV GP). Dies ist von der Frage, ob die Kosten, die bereits zum Zeitpuknkt des Entstehens verzeichnet werden können, auch zu diesem Zeitpunkt bei sonstigem Verlust verzeichnet werden müssen.

Dies ist nicht der Fall.

Durch die ZVN 1983 wurde nämlich auch klargestellt, dass bei Kosten, die in einer Zahlungspflicht bestehen, der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruches über das Entstehen der Kosten hinaus aufgeschoben wird, wenn es sich nicht - was hier ohnedies nicht der Fall ist - um eine Zahlungspflicht an den Bevollmächtigten der Partei handelt. Dabei soll nicht genügen, dass der Partei die zahlenmäßige Höhe ihrer Zahlungspflicht irgendwie bekannt gegeben worden ist, sondern muss sie ihr (vom Gericht) bekanntgegeben worden sein (Bericht des Justizausschusses zu §§ 54 ZPO, 1337 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XV GP).Durch die ZVN 1983 wurde nämlich auch klargestellt, dass bei Kosten, die in einer Zahlungspflicht bestehen, der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruches über das Entstehen der Kosten hinaus aufgeschoben wird, wenn es sich nicht - was hier ohnedies nicht der Fall ist - um eine Zahlungspflicht an den Bevollmächtigten der Partei handelt. Dabei soll nicht genügen, dass der Partei die zahlenmäßige Höhe ihrer Zahlungspflicht irgendwie bekannt gegeben worden ist, sondern muss sie ihr (vom Gericht) bekanntgegeben worden sein (Bericht des Justizausschusses zu Paragraphen 54, ZPO, 1337 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, römisch XV GP).

Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruches wird daher bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben wurde (vgl ebenso HG Wien, 30.6.1998, 1 R 297/98t; aaA LGZ Wien in MietSlg 43.461).Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruches wird daher bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben wurde vergleiche ebenso HG Wien, 30.6.1998, 1 R 297/98t; aaA LGZ Wien in MietSlg 43.461).

Da aktenkundig ist, dass der Klägerin ihre Zahlungspflicht durch das Gericht am 14.7.2004 bekanntgegeben wurde, und dies erst den vierwöchigen Fristenlauf des § 54 Abs 2 ZPO auslöst, erfolgte der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung am 6.8.2004 (Postaufgabe) fristgerecht.Da aktenkundig ist, dass der Klägerin ihre Zahlungspflicht durch das Gericht am 14.7.2004 bekanntgegeben wurde, und dies erst den vierwöchigen Fristenlauf des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auslöst, erfolgte der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung am 6.8.2004 (Postaufgabe) fristgerecht.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gemäß TP 3A Abs 1 Z 5 lit b RATG ist für Kostenrekurse dieser Tarif heranzuziehen und nicht, wie von der Klägerin verzeichnet, TP 3B des RATG. Da Kostenrekurse der Pauschalgebühr nach TP 2 des GGG nicht unterliegen, waren die diesbezüglich verzeichneten Pauschalgebühren ebenso wenig zuzusprechen.Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Gemäß TP 3A Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, RATG ist für Kostenrekurse dieser Tarif heranzuziehen und nicht, wie von der Klägerin verzeichnet, TP 3B des RATG. Da Kostenrekurse der Pauschalgebühr nach TP 2 des GGG nicht unterliegen, waren die diesbezüglich verzeichneten Pauschalgebühren ebenso wenig zuzusprechen.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00095 40R303.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:04000R00303.04M.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20050315_LG00003_04000R00303_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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