TE Vwgh Beschluss 2007/7/18 AW 2007/07/0032

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Veröffentlicht am 18.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G Vereines, vertreten durch P & N Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. April 2007, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0053- I/6/2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch D & Partner Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter am R-Bach.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Juni 2005 wurde der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes an diesem Gewässer (u.a. unter Vorschreibung von Auflagen, darunter die Vorschreibung einer bestimmten Pflichtwassermenge) erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP im Wesentlichen mit der Begründung aussprach, dass die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kleinkraftwerkes einen schwerwiegenden Verstoß gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie darstelle und gegen das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes des Gewässers nach § 30a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 verstoße. Wenn auch die Wasserkraftnutzung als erneuerbare Energie grundsätzlich nach dem Ökostromgesetz gefördert werde, so begründe dies nicht automatisch ein übergeordnetes öffentliches Interesse, welches generell und in allen Fällen eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zur Folge habe. Durch eine Verringerung der Wasserführung in der 1,9 km langen Ausleitungsstrecke komme es zu einer weit gehenden Habitateinschränkung, insbesondere der Laich- und Jungfischhabitate, und es fielen darüber hinaus die im derzeit gut strukturierten Uferbereich gelegenen Fischeinstände der adulten Bachforelle trocken. Ferner sei ein Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass im Hinblick auf die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Restwasserdotation keine Fischbestandserhebungen durchgeführt worden seien. Das gegenständliche Projekt bedeute eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Ausleitungsstrecke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15 WRG 1959 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, als vier im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflagen neu formuliert und der MP drei zusätzliche Auflagen erteilt wurden. U.a. sei von 1. November bis einschließlich 30. April jeden Jahres eine Pflichtwassermenge von mindestens 536 l/s und von 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober jeden Jahres eine solche von mindestens 580 l/s im R-Bach zu belassen, wobei die Abgabe über eine Fischaufstiegshilfe zu erfolgen habe, die jahreszeitlich erforderliche zusätzliche Wassermenge im Wege eines Rohres aus der Entsanderkammer in die unterste Stufe des Tümpelpasses mündend sowie Überwasser und Hochwasser über das Wehr ins Unterwasser abzugeben seien und der fischökologische Zustand in der Ausleitungsstrecke einmal vor und einmal innerhalb von zwei Jahren nach Errichtung des Kraftwerkes gemäß einer näher genannten Bewertungsmethode nachzuweisen sei. Ferner wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge auf eine Fischbestandserhebung vor Bescheiderlassung und die Vorschreibung einer Restwassermenge von ganzjährig 580 l/s abgewiesen und die Bauvollendungsfrist auf 31. Dezember 2008 festgelegt.

In der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der genannten Richtlinie nicht entsprochen worden sei, die für die Einstufung des ökologischen Zustandes des genannten Baches notwendige Komponente "Fischfauna" zu keiner Zeit untersucht worden sei und der angefochtene Bescheid mit einem Ermessensfehler behaftet sei.

Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass mit der Errichtung der Anlage eine massive und nachhaltige Beeinträchtigung des Fischbestandes einhergehe und, sollte vor der Entscheidung über die Beschwerde mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes begonnen werden, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Fall der (späteren) Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung mit einem unverhältnismäßig hohen Sachaufwand verbunden wäre. Auch wäre die Bewertung der Komponente "Fischfauna" nach Errichtung der Anlage nicht mehr möglich und würde der Rückbau der Kraftwerksanlage bzw. der mehrmals den R-Bach querenden Druckrohrleitung zu einer weiteren Beeinträchtigung des Fischbestandes und des Gewässers führen, sodass der dadurch zu erwartende Schaden als unwiederbringlich zu bezeichnen sei.

Die belangte Behörde gab zu diesem Aufschiebungsantrag die Stellungnahme vom 6. Juli 2007 ab und stellte darin den Antrag, den Aufschiebungsantrag abzuweisen, weil die Ausübung der Berechtigung durch die MP keinen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers bewirke, jedoch eine Bauverzögerung zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des Konsenswerbers führen würde.

Die MP beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2007 die Abweisung des Aufschiebungsantrages mit dem Vorbringen, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und im Übrigen dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass Eingriffe in Fischereirechte nach dem WRG 1959 mit Geld abzugelten seien, kein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 leg. cit. zu behaupten und in diesem Zusammenhang zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sein Fischereirecht resultieren könnten, keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung darlegen.

Ein Fischereiberechtigter kann gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für sein Fischwasser nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist jedoch Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 leg. cit. nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren eines Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert.

Im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung eines Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch kann ein aus der Umsetzung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten resultierender unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht erblickt werden (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. April 2004, Zl. AW 2004/07/0013, mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. Juli 2007

Schlagworte

Fischerei Forstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070032.A00

Im RIS seit

14.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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